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Datenschutz folgenabschaetzung pruefung

Skill markusbegerow/claude-fuer-oeffentliche-verwaltung/verwaltung-digitalisierung-ki/skills/datenschutz-folgenabschaetzung-pruefung

⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für Digitalisierung, Fachverfahren und Organisation der deutschen öffentlichen Verwaltung (OZG, FIM, FIT-Connect, KI-Einsatz, eIDAS, BSI-IT-Grundschutz, DSGVO) – bitte testen, Issues/PRs willkommen! Keine Rechts-/Datenschutzberatung, keine verbindliche Behördenentscheidung. Keine Bürger-/Mitarbeiterdaten im Repo.

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Pruefung ob fuer ein Verfahren eine Datenschutz-Folgenabschaetzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist und welche Schritte sie umfasst. Methodik Pruefung der Risikoindikatoren fuer ein hohes Risiko Abgleich mit Positivlisten der Aufsichtsbehoerden Pruefung des Ablaufs einer Folgenabschaetzung samt Risikobewertung und Massnahmen. Output ausformulierter Pruefbericht mit Erforderlichkeitseinschaetzung und Vorschlag fuer das weitere Vorgehen.

SKILL.md

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Dieser Skill ersetzt keine rechtliche, datenschutzrechtliche oder IT-sicherheitsrechtliche Einzelfallpruefung durch die zustaendige Fachstelle (z. B. Rechtsamt/Justiziariat, Datenschutzbeauftragte, IT-Sicherheitsbeauftragte) und keine verbindliche Entscheidung der zustaendigen Behoerde. Die Ausgabe ist eine Arbeitshilfe ohne Gewaehr. Im Einzelfall ist die zustaendige Fachaufsicht, die bzw. der Datenschutzbeauftragte oder die Rechtsabteilung zu konsultieren.

Pruefung der Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschaetzung

Zweck / Anwendungsfall

Pruefung, ob fuer ein konkretes Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Datenschutz-Folgenabschaetzung (DSFA) nach Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich ist, und falls ja, welche Schritte eine solche Folgenabschaetzung umfasst. Der Skill wird genutzt, wenn eine Behoerde ein neues digitales Verfahren, ein neues Fachverfahren oder eine neue Datenverarbeitung einfuehrt und vorab klaeren moechte, ob die gesetzliche Schwelle fuer eine DSFA erreicht ist. Dieser Skill ersetzt keine Abstimmung mit der/dem behoerdlichen Datenschutzbeauftragten und keine eigenstaendige Durchfuehrung der DSFA.

Eingaben

  • Beschreibung des Verfahrens und des Verarbeitungszwecks (Verwaltungsleistung, Fachverfahren, Datenaustausch).
  • Art und Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere Angabe, ob besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) oder Daten ueber strafrechtliche Verurteilungen betroffen sind.
  • Angabe der betroffenen Personengruppen und der ungefaehren Anzahl betroffener Personen.
  • Angabe, ob automatisierte Entscheidungsfindung, systematische Beobachtung, Profiling oder eine neue Technologie (z. B. KI-Einsatz, biometrische Verfahren) zum Einsatz kommt.
  • Informationen zu bereits vorhandenen Risikoeinschaetzungen oder einem Verzeichnis von Verarbeitungstaetigkeiten fuer das Verfahren.

Ablauf / Checkliste

  1. Sachverhalt aufbereiten: Verfahren, Verarbeitungszweck, Datenarten und betroffene Personengruppen strukturiert erfassen.
  2. Pruefen, ob eines der gesetzlichen Regelbeispiele des Art. 35 Abs. 3 DSGVO einschlaegig ist (u. a. systematische und umfassende Bewertung natuerlicher Personen mit Rechtswirkung, umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, systematische weiteraeumige Ueberwachung oeffentlich zugaenglicher Bereiche).
  3. Pruefen, ob die Verarbeitung in einer "Muss"- oder "Positivliste" der zustaendigen Datenschutzaufsichtsbehoerde (Liste der Verarbeitungs- vorgaenge, fuer die eine DSFA durchzufuehren ist) aufgefuehrt ist, oder ob eine einschlaegige "Negativliste" eine Ausnahme vorsieht (Fundstelle und Aktualitaet der jeweiligen Liste vor Verwendung verifizieren).
  4. Allgemeine Risikoindikatoren der Aufsichtsbehoerden pruefen (z. B. Bewertung/Scoring, automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtswirkung, systematische Ueberwachung, sensible Daten, Datenverarbeitung in grossem Umfang, Zusammenfuehrung von Datensaetzen, Daten ueber schutzbeduerftige Betroffene, innovative Nutzung neuer Technologien).
  5. Bei Erforderlichkeit einer DSFA den vorgesehenen Ablauf skizzieren: systematische Beschreibung der Verarbeitung, Bewertung der Notwendigkeit und Verhaeltnismaessigkeit, Risikobewertung fuer die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, vorgesehene Massnahmen zur Risikobewaeltigung.
  6. Pruefen, ob bei verbleibendem hohem Risiko trotz Massnahmen eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehoerde nach Art. 36 DSGVO in Betracht kommt.
  7. Schnittstelle zu weiteren Pruefungen benennen (z. B. IT-sicherheitsrechtliche Pruefung nach Skill it-sicherheit-grundschutz-checkliste, KI-bezogene Pruefung nach Skill ki-einsatz-verwaltungsverfahren-pruefung).
  8. Ergebnis mit Erforderlichkeitseinschaetzung und Vorschlag fuer das weitere Vorgehen ausformulieren.

Quellenpflicht

Verbindlich: ../../../references/zitierweise-verwaltung.md. Keine Blindzitate zu konkreten Positivlisten-Eintraegen, Beschlussnummern oder Versionsstaenden — diese sind vom Nutzer anhand der aktuellen Positivliste der zustaendigen Aufsichtsbehoerde zu verifizieren oder als pruefungsbeduerftig zu kennzeichnen.

Ausgabeformat

  • Vollstaendig ausformulierte Pruefung im Pruefberichtsstil, kein reines Stichpunkt-Endergebnis.
  • Stand-Datum angeben.
  • Klar abgegrenztes Ergebnis am Ende ("Ergebnis: ..."), das ausdruecklich benennt, ob eine DSFA erforderlich, voraussichtlich erforderlich, voraussichtlich nicht erforderlich oder im Einzelfall mit der/dem Datenschutzbeauftragten zu klaeren ist.
  • Hinweis auf verbleibende Unsicherheiten und auf die Pflicht zur Abstimmung mit der/dem behoerdlichen Datenschutzbeauftragten.

Beispiele

Beispiel (FIKTIV): Eine fiktive Behoerde plant die Einfuehrung eines Systems zur automatisierten Vorpruefung und Risikobewertung von Sozialleistungsantraegen, das fuer jeden Antrag einen Risikoscore berechnet und bei hohem Score eine vertiefte manuelle Pruefung auslaesst. Die Pruefung ergibt: Es liegt eine systematische und umfassende Bewertung natuerlicher Personen mit potenzieller Rechtswirkung vor (Regelbeispiel Art. 35 Abs. 3 DSGVO), zudem werden voraussichtlich besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet. Ergebnis: Eine Datenschutz- Folgenabschaetzung ist voraussichtlich erforderlich. Empfehlung: Vor Produktivbetrieb DSFA mit der/dem behoerdlichen Datenschutzbeauftragten durchfuehren, Risikobewertung insbesondere zur Erklaerbarkeit des Scoring-Modells und zu Diskriminierungsrisiken dokumentieren.

Normen und Standards

  • Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), insbesondere Art. 35 (Datenschutz-Folgenabschaetzung) und Art. 36 (vorherige Konsultation).
  • Positivlisten und Leitlinien der zustaendigen Datenschutzaufsichts- behoerden zur Pflicht einer DSFA (Fundstelle und Aktualitaet vor Verwendung verifizieren).
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie landesspezifische Datenschutzgesetze, soweit einschlaegig (Fundstelle vor Verwendung verifizieren).
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung/AI Act) hinsichtlich des Verhaeltnisses zwischen Grundrechte-Folgenabschaetzung und DSFA, soweit ein KI-System beteiligt ist.

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