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Revision strafsachen

Skill borghei/AI-Skills-German-Law/strafrecht/skills/revision-strafsachen

AI skills for German legal practice and EU compliance. 58 plugins, 258 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, and EU frameworks (KI-VO, CRA, NIS2, LkSG, DORA, DSA/DMA, CSRD). Multi-provider (Claude, Gemini, GPT). Statutes linked to gesetze-im-internet.de; case law marked verified or [unverifiziert]. EN/DE docs.

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Prüfung und Begründung der Revision in Strafsachen – Statthaftigkeit § 333 StPO, Sprungrevision § 335 StPO, Rüge der Gesetzesverletzung § 337 StPO, absolute Revisionsgründe § 338 StPO, Einlegungsfrist § 341 StPO, Form und Begründungsfrist §§ 344, 345 StPO; Verfahrens- vs. Sachrüge. Use when gegen ein Strafurteil Revision zu prüfen, fristgerecht einzulegen oder zu begründen ist.

SKILL.md

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/strafrecht:revision-strafsachen

Zweck

Die Revision überprüft ein Strafurteil nur auf Rechtsfehler — keine neue Tatsachenfeststellung, keine zweite Tatsacheninstanz. Dieser Skill prüft die Statthaftigkeit, wahrt die kurze Einlegungsfrist von einer Woche und die Begründungsfrist von einem Monat, und unterscheidet sauber zwischen Verfahrensrüge und Sachrüge — die häufigste Fehlerquelle der Revisionsbegründung.

Eingaben

  • angefochtenes Urteil (Gericht, Datum der Verkündung / Zustellung)
  • erstinstanzlich oder Berufungsurteil? (für Sprungrevision relevant)
  • behauptete Rechtsfehler (materiell / verfahrensrechtlich)
  • Anwesenheit bei Verkündung, Zustellungsdatum des schriftlichen Urteils
  • bereits Revision eingelegt? Fristenstand

Sub-Agent-Architektur

Die Bearbeitung gliedert sich in drei Prosa-Rollen. Ein Statthaftigkeits-Agent klärt, ob gegen das konkrete Urteil die Revision (ggf. als Sprungrevision) eröffnet ist und wer revisionsberechtigt ist. Ein Fristen-Agent berechnet Einlegungs- und Begründungsfrist taggenau und überwacht die Form (Anwaltszwang, § 345 Abs. 2 StPO). Ein Rügen-Agent ordnet jeden Angriff entweder der Sachrüge oder der Verfahrensrüge zu und prüft bei letzterer die strengen Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sowie das Vorliegen absoluter Revisionsgründe. Die Rollen sind gedankliche Arbeitsschritte, keine getrennten technischen Prozesse.

Ablauf

1. Statthaftigkeit (§ 333 StPO)

Revision ist statthaft gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte. Gegen amtsgerichtliche Urteile ist regelmäßig zunächst die Berufung eröffnet.

2. Sprungrevision (§ 335 StPO)

Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig wäre (amtsgerichtliches Urteil), kann statt mit Berufung unmittelbar mit Revision angefochten werden (Sprungrevision). Legt eine Partei Berufung, die andere Sprungrevision ein, gilt zunächst das Berufungsverfahren (§ 335 Abs. 3 StPO).

3. Einlegungsfrist (§ 341 StPO)

Eine Woche ab Urteilsverkündung, bei Abwesenheit ab Zustellung. Einlegung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim iudex a quo (Gericht, dessen Urteil angefochten wird). Versäumung → Verwerfung als unzulässig; Wiedereinsetzung §§ 44 ff. StPO nur bei unverschuldeter Verhinderung.

4. Form und Begründungsfrist (§ 344 StPO, § 345 StPO)

  • § 345 Abs. 1 StPO: Begründung binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw. nach Zustellung des Urteils.
  • § 345 Abs. 2 StPO: Begründung nur durch Anwaltsschriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (Anwaltszwang).
  • § 344 Abs. 1 StPO: Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge).
  • § 344 Abs. 2 StPO: Angabe, ob materielles Recht (Sachrüge) oder eine Verfahrensnorm (Verfahrensrüge) verletzt ist; bei der Verfahrensrüge sind die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig anzugeben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

5. Rügearten

RügeNormAnforderung
Sachrüge§ 337 StPO„Verletzung materiellen Rechts" — formlos; Urteil wird auf Subsumtions- und Strafzumessungsfehler geprüft
Verfahrensrüge§ 337 StPO i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPOVerstoß gegen Verfahrensnorm; lückenloser Tatsachenvortrag, sonst unzulässig
absolute Revisionsgründe§ 338 StPOBeruhen des Urteils wird unwiderleglich vermutet (z. B. nicht vorschriftsmäßig besetztes Gericht, ausgeschlossener Richter, Verletzung der Öffentlichkeit)

6. Beruhensgrundsatz

Bei der relativen Sach- und Verfahrensrüge (§ 337 StPO) muss das Urteil auf dem Fehler beruhen. Bei den absoluten Gründen des § 338 StPO wird das Beruhen unwiderleglich vermutet — hier liegt die strategische Stärke der Verfahrensrüge.

Quellen

Statute

Kommentare

  • Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 337, § 344 Rn. 1 ff.
  • Gericke, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 337 Rn. 1 ff.
  • Beulke, Strafprozessrecht, 15. Aufl. 2023, Rn. 561 ff.

Rechtsprechung

  • BGH zur Darlegungslast der Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO — Aktenzeichen [unverifiziert – prüfen]
  • BVerfG zum Beruhen bei absoluten Revisionsgründen § 338 StPO — Aktenzeichen [unverifiziert – prüfen]

Ausgabeformat

REVISION STRAFSACHEN — <Mandant-ID> — <Datum>
VERTRAULICH — STRAFVERTEIDIGUNG

I.    Angefochtenes Urteil       <Gericht / Datum>
II.   Statthaftigkeit            [§ 333 / Sprungrevision § 335 StPO]
III.  Fristen
      Einlegung (1 Woche):       Verkündung <…> → Ende <…> [🟢/🔴]
      Begründung (1 Monat):      Ende <…> [🟢/🔴]
      Anwaltszwang § 345 II:     [beachtet ✅]
IV.   Rügen
      Sachrüge (§ 337):          [erhoben / —]
      Verfahrensrüge (§ 344 II): [erhoben — Tatsachenvortrag vollständig? ✅/⚠️]
      Absolute Gründe (§ 338):   <Nr. … / keine>
V.    Beruhen                    [relativ zu prüfen / absolut vermutet]

Erfolgsaussicht: <…>
Nächster Schritt: <…>

Risiken / typische Fehler

  • Einlegungsfrist (eine Woche) versäumt — Revision wird als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung selten.
  • Verfahrensrüge unzulässig — Tatsachenvortrag nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unvollständig; häufigster Verwerfungsgrund.
  • Anwaltszwang der Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO) übersehen — eigenhändige Begründung des Angeklagten genügt nicht.
  • Sach- und Verfahrensrüge verwechselt — pauschale „Sachrüge" deckt keinen Verfahrensfehler ab.
  • Beruhen nicht dargelegt, obwohl kein absoluter Grund nach § 338 StPO vorliegt.

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