agentsclimarketplace

Akteneinsicht verteidiger

Skill borghei/AI-Skills-German-Law/strafrecht/skills/akteneinsicht-verteidiger

AI skills for German legal practice and EU compliance. 58 plugins, 258 skills: general law, Fachanwaltschaften, high-volume practice areas, and EU frameworks (KI-VO, CRA, NIS2, LkSG, DORA, DSA/DMA, CSRD). Multi-provider (Claude, Gemini, GPT). Statutes linked to gesetze-im-internet.de; case law marked verified or [unverifiziert]. EN/DE docs.

Install
npx -y skills add borghei/AI-Skills-German-Law --skill akteneinsicht-verteidiger

Assembled from the repository path, not quoted from the project. Check it against their README if it does not work.

2 things to look at

  • no licenseNo license file was found in the repository. Code published without one is not open source by default, so using it at work is a question for whoever answers licensing questions where you are.
  • 14 stars14 stars. Stars are a popularity signal and not a quality one, but at this level it is likely that nobody has read this closely except its author, and you would be relying on your own review.

What its author says it does

Copied from the file, not written here

Prüfung des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers nach § 147 StPO – Umfang, Versagung bei Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 147 Abs. 2), Akteneinsicht des unverteidigten Beschuldigten (§ 147 Abs. 4), Form der Gewährung § 32f StPO. Use when Akteneinsicht beantragt, verweigert oder beschränkt wurde und Umfang, Zeitpunkt und Rechtsschutz zu klären sind.

SKILL.md

5.7 KB, as published. Nobody here has run it

/strafrecht:akteneinsicht-verteidiger

Zweck

Effektive Verteidigung setzt Aktenkenntnis voraus (Grundsatz des fairen Verfahrens, Art. 6 EMRK; rechtliches Gehör). Dieser Skill prüft das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO: Umfang, die Versagungsgründe im laufenden Ermittlungsverfahren, den Zeitpunkt und die Sonderlage des unverteidigten Beschuldigten.

Eingaben

  • Verfahrensstand (Ermittlungsverfahren / Abschlussvermerk erfolgt / nach Anklage)
  • Ist der Beschuldigte verteidigt oder unverteidigt?
  • Wurde Akteneinsicht beantragt? Datum, Reaktion der StA
  • Begründung einer etwaigen Versagung?
  • Untersuchungshaft anhängig?
  • Betroffene besonders sensible Aktenteile?

Sub-Agent-Architektur

Der Researcher ordnet den Sachverhalt den Absätzen des § 147 StPO zu (Umfang, Versagung, unverteidigter Beschuldigter) und verifiziert jede Norm gegen gesetze-im-internet.de; er erfindet keine Aktenzeichen. Der Drafter formuliert den Antrag auf Akteneinsicht bzw. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und arbeitet Umfang und Versagungsgründe heraus. Der Reviewer prüft gegenläufig, ob die Versagung „Gefährdung des Untersuchungszwecks" trägt, ob bei Untersuchungshaft die haftrelevanten Informationen offenzulegen sind und ob der Zeitpunkt gewahrt ist; unbestätigte Rechtsprechung kennzeichnet er mit [unverifiziert – prüfen].

Ablauf

1. Umfang des Akteneinsichtsrechts (§ 147 Abs. 1 StPO)

Der Verteidiger ist befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Falle der Anklageerhebung vorzulegen wären, sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Umfang: vollständige Verfahrensakte einschließlich Spurenakten, soweit verfahrensrelevant.

2. Versagungsgründe im Ermittlungsverfahren (§ 147 Abs. 2 StPO)

  • Solange der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Einsicht versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann.
  • Sonderregel Untersuchungshaft: Sind dem Beschuldigten in Haft relevante Informationen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haft erforderlich, sind diese zugänglich zu machen (Waffengleichheit im Haftrecht).

3. Akteneinsicht des unverteidigten Beschuldigten (§ 147 Abs. 4 StPO)

  • Der Beschuldigte ohne Verteidiger kann grundsätzlich selbst Akteneinsicht nehmen bzw. Auskünfte und Kopien erhalten, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
  • Das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, folgt aus § 137 StPO.

4. Zeitpunkt

  • Zeitpunkt: kein generelles Recht auf Einsicht „jederzeit"; nach Abschlussvermerk besteht der volle Anspruch.
  • Frühzeitiger Antrag sichert die Verteidigung; verweigerte Einsicht ist zu dokumentieren.

5. Form der Gewährung (§ 32f StPO)

  • Bei elektronischer Akte: Bereitstellung zum Abruf oder Übermittlung; bei Papierakte: Einsicht in den Diensträumen oder Aktenversand.
  • Beschränkungen des Weitergabe-/Verwendungszwecks beachten (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte Dritter, vgl. § 406e StPO für die Verletztenseite).

6. Rechtsschutz

  • Gegen die Versagung: Antrag auf gerichtliche Entscheidung; im Ermittlungsverfahren nach § 147 Abs. 5 StPO.
  • Bei Untersuchungshaft besonders dringlich (Haftprüfung).

Risiken

  • Versagung pauschal mit „Gefährdung des Untersuchungszwecks" begründet, ohne konkrete Tatsachen.
  • Bei Untersuchungshaft haftrelevante Aktenteile vorenthalten → Verstoß gegen Waffengleichheit.
  • Umfang zu eng — Spurenakten / Beiakten nicht herausgegeben.
  • Zeitpunkt verkannt: nach Abschlussvermerk kein Versagungsgrund mehr, dennoch verzögert.

Ausgabeformat

AKTENEINSICHT — <Az.> — <Datum>
VERTRAULICH — STRAFVERTEIDIGUNG

I.    Verfahrensstand                 <Ermittlung / Abschlussvermerk / Anklage>
II.   Antrag gestellt am:             <…>
III.  Umfang                          [§ 147 Abs. 1 StPO]
      Vollständige Akte + Beiakten:   [✅ / ⚠️]
IV.   Versagung                       [§ 147 Abs. 2 StPO]
      Begründung trägt:               [✅ / 🔴 pauschal]
      Untersuchungshaft → Offenlegung:[erforderlich / nicht einschlägig]
V.    Unverteidigter Beschuldigter    [§ 147 Abs. 4 StPO]   [einschlägig / nein]

Empfehlung: <…>
Nächster Schritt: <Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 147 Abs. 5 StPO>

Quellen

Keep looking

Skills are one crate of 328,083. Ordering is by how many stacks a row turns up in, so the top of any crate is what has actually been picked rather than what has the most stars.