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Grundrechte pruefung de und grch

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Wenn es um Grundrechte prüfen — GG und GRCh in Subsumtions-Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Grundrechte prüfen — GG und GRCh

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Drei-Schritt-Schema der Grundrechtsprüfung

Schritt 1 — Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich: Welches Verhalten, welche Rechtspositionen schützt das Grundrecht?

  • Art. 5 Abs. 1 GG: Meinungsfreiheit — Werturteile; keine Tatsachenbehauptungen (str.); keine Schmähkritik
  • Art. 12 Abs. 1 GG: Berufsfreiheit — Wahl und Ausübung von Beruf und Arbeit
  • Art. 14 Abs. 1 GG: Eigentum — vermögenswerte Rechtspositionen; kein künftiger Erwerb
  • Art. 2 Abs. 1 GG: Allgemeine Handlungsfreiheit — Auffanggrundrecht
  • Art. 3 Abs. 1 GG: Gleichheitssatz — kein Differenzierungsverbot; nur willkürliche Ungleichbehandlung verboten

Persönlicher Schutzbereich: Wer ist Träger des Grundrechts? Natürliche Personen; juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG), soweit das Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist.

Schritt 2 — Eingriff

Klassischer Eingriff: Finaler, unmittelbarer, rechtlicher, imperativer Akt staatlicher Gewalt.

Moderner Eingriffsbegriff: Auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen können Eingriff sein, wenn sie in ihrer Intensität einem Eingriff gleichkommen (BVerfG ständige Rechtsprechung — Osho, Glykol).

Abgrenzung: Nicht jede nachteilige staatliche Maßnahme ist ein Grundrechtseingriff. Rein fiskalisches Handeln, einfachgesetzliche Regelungen ohne Schutzbereichsbezug: kein Eingriff.

Schritt 3 — Rechtfertigung

Schranken

Die Schranke des Grundrechts bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff gerechtfertigt werden kann:

  • Einfacher Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG): Eingriff durch jedes formelle Gesetz möglich
  • Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 11 Abs. 2 GG): nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter
  • Schrankenlos (absolute Grundrechte, z. B. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG): kein Eingriff möglich, nur Schutzbereichsabgrenzung

Verhältnismäßigkeitsprüfung (Schranken-Schranke)

  1. Legitimer Zweck: Staatliches Ziel muss verfassungsrechtlich erlaubt sein
  2. Geeignetheit: Maßnahme muss Zweck fördern können
  3. Erforderlichkeit: Kein gleich geeignetes, milderes Mittel
  4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.): Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Zielerreichung stehen; Abwägung Eingriffsschwere vs. Gemeinwohlgewicht

GRCh-Prüfung (Art. 51/52 GRCh)

Anwendungsbereich Art. 51 Abs. 1 GRCh: GRCh gilt für Organe der EU und für Mitgliedstaaten, wenn sie Unionsrecht durchführen. Rein nationales Handeln ohne Unionsbezug: GRCh nicht anwendbar.

Schranken Art. 52 Abs. 1 GRCh:

  • Eingriff gesetzlich vorgesehen
  • Wesensgehalt nicht angetastet
  • Verhältnismäßigkeit (gleiche Prüfung wie GG: Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit)

Parallelprüfung: Bei Sachverhalten mit Unionsbezug prüft das System GG und GRCh parallel und weist auf inhaltliche Parallelität oder Divergenz hin.

Schutzpflichtdimension

Grundrechte verpflichten den Staat auch zum aktiven Schutz des Grundrechtsträgers gegenüber Dritten (BVerfG — Lüth; Handelsvertreterentscheidung). Das System fragt: Wird ein Schutzgebot staatlicher Seite geltend gemacht?

Ausgabe

Strukturiertes Prüfungsprotokoll: Schutzbereich (eröffnet / nicht eröffnet), Eingriff (ja / nein / fraglich), Rechtfertigung (verhältnismäßig / unverhältnismäßig / fraglich), Ergebnis.


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.

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