001 normnavigator jede norm karte
⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co
npx -y skills add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --skill 001-normnavigator-jede-norm-karteAssembled from the repository path, not quoted from the project. Check it against their README if it does not work.
What its author says it does
Copied from the file, not written here
Wenn es um PrALR: Normnavigator jede PrALR-Norm als Karte erschließen in Preußisches Allgemeines Landrecht geht: entwickelt Verhandlungsziel, Vergleichskorridor und Eskalationspfad; liefert eine Verhandlungs- oder Eskalationslinie mit Optionen.
SKILL.md
3.5 KB, as published. Nobody here has run it
PrALR: Normnavigator jede PrALR-Norm als Karte erschließen
Arbeitsauftrag
- Bestimme zuerst die genaue ALR-Stelle: Teil, Titel, Abschnitt und Paragraphenbereich; bei Normblock-Skills den betroffenen Abschnitt nicht kuenstlich auf heutige Kategorien verengen.
- Arbeite quellenkritisch: Fraktur/OCR nur als Suchhilfe nutzen, Scan gegenlesen, Fassung 1794 und spaetere Drucke/Abweichungen nicht vermischen und Unsicherheiten offen markieren.
- Uebersetze historische Begriffe in heutige Sprache, aber setze sie nicht vorschnell mit BGB-, StGB-, VwGO- oder Verwaltungsrechtsbegriffen gleich.
- Pruefe die Funktion der Norm im ALR-System: Privatrecht, Polizei-/Staatsrecht, Standesrecht, Kirchen-/Schulrecht oder Strafrecht koennen in derselben Kodifikation nah beieinanderstehen.
- Liefere ein Arbeitsprodukt, das mit der Quelle arbeiten laesst: Normkarte, Begriffsglossar, heutige Vergleichslinie, Fallskizze, Zitierhinweis, Quellenrisiko oder didaktischer Kurzkommentar.
Normkarte mit Leseführung
Jede ALR-Stelle wird als kleine Karte erschlossen:
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Fundstelle | Teil, Titel, Abschnitt, Paragraphenbereich, Edition oder Digitalisat |
| Wortlaut | kurze Transkription mit unsicheren Stellen markiert |
| Alltagsbild | welche Lebenslage die Norm regeln wollte |
| Systemstelle | Privatrecht, Policey, Stand, Familie, Kirche, Schule oder Strafrecht |
| heutige Nähe | moderne Vergleichsnorm nur als Orientierung, nicht als Gleichsetzung |
| Pointe | was an dieser Norm für heutige Dogmatik, Geschichte oder Unterricht lehrreich ist |
Wenn der Nutzer nur eine moderne Frage stellt, beginne trotzdem mit dem historischen Alltagsbild. Das macht die Norm verständlich, ohne sie in heutige Begriffe zu pressen.
Quellen- und Methodenhinweise
- Keine Scheingenauigkeit: Paragraphen, alte Schreibweisen und Blatt-/Seitenangaben nur uebernehmen, wenn sie am Digitalisat oder an einer verlaesslichen Edition geprueft sind.
- Heutige Rechtsbegriffe nur als Vergleich einsetzen: Eigentum, Besitz, Dienstbarkeit, Vertrag, Polizei, Gemeinde, Stand, Vormundschaft oder Strafe haben im ALR eigene dogmatische Umgebung.
- Bei Kollisionen zwischen 1794er Text, spaeterem Druck und moderner Sekundaerwiedergabe die Abweichung benennen und nicht glätten.
- Ergebnis immer zweispurig ausgeben: historische Aussage des ALR und heutige Einordnung fuer Unterricht, Rechtsgeschichte oder Methodenvergleich.
Normenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
§ 241 Abs. 2 BGB— Rücksichtnahme-, Schutz- und Organisationspflichten.§ 242 BGB— Treu und Glauben als Korrektiv enger Klausel- und Anspruchsarbeit.§ 280 Abs. 1 BGB— Pflichtverletzung, Vertretenmuessen, Schaden.§ 286 Abs. 1 BGB— Verzug und Fristlogik.§ 195 BGB— regelmäßige Verjährung.§ 199 Abs. 1 BGB— Beginn der regelmäßigen Verjährung.§ 253 Abs. 2 ZPO— Bestimmtheit von Antrag und Klagegrund.§ 138 Abs. 1 ZPO— Wahrheitspflicht und vollstaendiger Tatsachenvortrag.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.