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Generalklauseln pruefen

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Wenn es um Generalklauseln prüfen in Subsumtions-Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Schnittstellenkarte mit Kollisions-, Zuständigkeits- und Nachweisfragen.From its SKILL.md

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Generalklauseln prüfen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Triage zu Beginn — kläre vor der Generalklausel-Prüfung

  1. Ist eine speziellere Norm vorhanden, die die Generalklausel verdrängt? (lex specialis-Vorrang)
  2. Soll Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Einrede oder als Anspruchsmodifikation wirken?
  3. Handelt es sich um Privatrecht (§§ 138, 242 BGB) oder öffentliches Recht (Verhältnismäßigkeit)?
  4. Besteht ein Zeit- und Umstandsmoment für Verwirkung? — beide kumulativ erforderlich
  5. Welche Fallgruppe der Generalklausel ist primär einschlägig? → System listet Fallgruppen

Zentrale Normen

  • § 242 BGB — Treu und Glauben (Fallgruppen: Verwirkung, venire contra factum proprium, exceptio doli generalis)
  • § 138 BGB — Sittenwidrigkeit und Wucher (Nichtigkeit ex lege)
  • § 315 BGB — Billiges Ermessen bei einseitiger Leistungsbestimmung
  • Art. 20 Abs. 3 GG — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im öffentlichen Recht
  • Art. 5 Abs. 4 EUV — Verhältnismäßigkeit auf EU-Ebene

Wichtige Generalklauseln

§ 242 BGB — Treu und Glauben

Definition: Schuldner muss so leisten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Fallgruppen (Auswahl):

  • Verwirkung: Recht darf nach langer Nichtausübung und Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten nicht mehr geltend gemacht werden (BGH st. Rspr.; Zeit- und Umstandsmoment kumulativ erforderlich)
  • Venire contra factum proprium: eigenes widersprüchliches Verhalten
  • Leistungsverweigerungsrecht wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 BGB als Spezialregelung)
  • Exceptio doli generalis: arglistiges Geltendmachen formal bestehender Rechte

Entscheidungsbaum Verwirkung:

Zeitmoment: Ungewöhnlich lange Nichtausübung?
├─ Nein → keine Verwirkung
└─ Ja → Umstandsmoment: Hat Schuldner auf Nichtgeltendmachung vertraut und disponiert?
 ├─ Nein → keine Verwirkung
 └─ Ja → Verwirkung prüfbar; aber: Wertungsfrage des Gerichts

§ 138 BGB — Sittenwidrigkeit

Definition: Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Fallgruppen:

  • Wucherische Rechtsgeschäfte (§ 138 Abs. 2 BGB): Ausbeutung einer Zwangslage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit
  • Bürgschaftsverträge von einkommensschwachen Angehörigen (BGH ständige Rechtsprechung)
  • Knebelungsverträge, Schmiergeldabreden

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Im öffentlichen Recht: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit (Übermaßverbot).

Prüfungsschema:

  1. Geeignetheit: Kann die Maßnahme den Zweck fördern?
  2. Erforderlichkeit: Gibt es ein milderes, gleich geeignetes Mittel?
  3. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.): Überwiegen die Vorteile die Nachteile? — Abwägung; das System listet Argumente, trifft keine Entscheidung

§ 315 BGB — Billiges Ermessen

Bei einseitiger Leistungsbestimmung: Das System prüft, ob die Bestimmung sich im Rahmen des Üblichen und Sachgerechten hält. Indizien: Marktvergleich, frühere Vertragspraxis, Begründung der Bestimmung.

Ausgabe

Das System gibt:

  • Name der Generalklausel
  • Einschlägige Fallgruppe (soweit erkennbar)
  • Indizien pro und contra
  • Ausdrücklichen Hinweis: "Das Ergebnis dieser Prüfung ist eine Indiziensammlung, keine rechtliche Bewertung."

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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