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Darlegungs und beweislast verteilen

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Wenn es um Darlegungs- und Beweislast verteilen in Subsumtions-Prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.From its SKILL.md

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Darlegungs- und Beweislast verteilen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Grundregel

Grundsatz: Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sie für sich günstige Rechtsfolgen ableitet (BGH ständige Rechtsprechung; normentheoretische Lehre).

Konkret bei Anspruchsgrundlagen:

  • Anspruchsteller (Kläger) beweist die anspruchsbegründenden TBM (z. B. Abschluss des Vertrags, Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität)
  • Anspruchsgegner (Beklagter) beweist rechtsvernichtende (z. B. Erfüllung § 362 BGB), rechtshindernde (z. B. Anfechtung § 142 BGB) und rechtshemmende (z. B. Einrede der Verjährung) Tatsachen

Beweismaß

  • § 286 ZPO (Regelfall): Volle richterliche Überzeugung; kein mathematischer Beweis, aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit.
  • § 287 ZPO (Schadenshöhe, haftungsausfüllende Kausalität): Überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt; richterliches Schätzungsermessen.
  • § 294 ZPO (einstweiliger Rechtsschutz): Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung zulässig.

Beweismittel ZPO

BeweismittelNormen ZPOBesonderheit
Urkunden§§ 415–455 ZPOÖffentl. Urkunde: volle Beweiswirkung (§ 415); Privaturkunde: Echtheitsvermutung (§ 440)
Zeugen§§ 373–401 ZPOLadung, Vernehmung, Zeugnisverweigerungsrecht §§ 383 ff.
Sachverständige§§ 402–414 ZPOGutachten, Ergänzungsgutachten, Obergutachten
Augenschein§§ 371–372a ZPOBesichtigung, digitale Daten
Parteivernehmung§§ 445–455 ZPOSubsidiär; nur bei Einverständnis oder besonderer Sachlage

Beweislastumkehr

In bestimmten Rechtsgebieten ist die Beweislast gesetzlich oder richterrechtlich umgekehrt:

Produkthaftung (ProdHaftG / DSGVO-Haftung)

  • § 1 Abs. 4 ProdHaftG: Hersteller muss beweisen, dass Fehler nicht vorlag oder nicht auf sein Verhalten zurückzuführen ist
  • Art. 82 Abs. 3 DSGVO: Verantwortlicher muss beweisen, dass er nicht verantwortlich ist

Arbeitsrecht

  • § 22 AGG: Bei Indizien für Diskriminierung muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt
  • § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG: Arbeitgeber trägt Beweislast für dringende betriebliche Erfordernisse

Arzthaftung

  • § 630h Abs. 5 BGB: Bei grobem Behandlungsfehler, der geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, tritt Beweislastumkehr ein (BGH-Linie; live zu prüfen unter bgh.de oder dejure.org)

DSGVO

  • Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht): Verantwortlicher muss Einhaltung der Grundsätze nachweisen können

Sekundäre Darlegungslast

Wenn der Darlegungspflichtige außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht:

Voraussetzungen (BGH-Linie; live zu prüfen):

  1. Kläger kann bestimmte Tatsachen nicht näher darlegen
  2. Beklagter hat eigene Kenntnisse, die er offenbaren könnte
  3. Offenbarung ist dem Beklagten zumutbar

Folge: Substantiiertes Bestreiten mit Gegenangaben; bloßes Leugnen genügt nicht (§ 138 Abs. 2 ZPO).

Anscheinsbeweis (Prima facie)

Bei typischen Geschehensabläufen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hindeuten:

  • Auffahrunfall → Anschein für Unaufmerksamkeit des Auffahrenden
  • Sturz durch nasse Böden in Supermarkt → Anschein für Verkehrspflichtverletzung
  • Kfz-Unfall durch defekte Bremsen → Anschein für Halterhaftung

Erschütterung: Gegner muss konkrete Umstände vortragen, die den Anschein erschüttern; kein Vollbeweis des Gegenteils erforderlich.

Negativbeweis

Wer eine negative Tatsache beweisen muss (z. B. keine Kenntnis, keine Zahlung), kann durch Indizienbeweis oder Erschütterung des Gegenbeweises vorgehen. Das System weist auf erhöhten Schwierigkeitsgrad und sekundäre Darlegungslast der Gegenseite hin.

Ausgabe

Pro TBM: Tabelle mit Angabe der beweisbelasteten Partei, dem einschlägigen Rechtssatz und dem Beweismitteltyp. Markierung von Ausnahmen (Umkehr, sekundäre Darlegungslast, Anscheinsbeweis).


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm.

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Quellenkontrolle

Die Darlegungs- und Beweislast folgt aus der jeweils geprüften Anspruchsgrundlage, Einwendung oder Vermutung; es gibt keine universelle Fallliste für jede Subsumtion. Im Zivilprozess Paragraf 138, Paragraf 286 und Paragraf 292 ZPO fallbezogen prüfen. Rechtsprechung nur einem konkreten Tatbestandsmerkmal zuordnen und mit Gericht, Datum, Aktenzeichen, tragender Aussage sowie Quelle belegen.

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