Freiheitsstrafe strafmass pruefen
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Freiheitsstrafe — Strafmass pruefen
Worum geht es?
Sobald feststeht, dass Freiheitsstrafe verhaengt wird, ist innerhalb des konkreten Strafrahmens die Hoehe zu bestimmen. Grundlage ist § 46 StGB. § 38 StGB regelt die zeitige Freiheitsstrafe (1 Monat bis 15 Jahre), § 39 StGB die Bemessung (Monate, Jahre und Monate). Die Hoehe entscheidet ueber Bewaehrungsfaehigkeit (§§ 56, 57 StGB).
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie verteidigen in der Hauptverhandlung und plaedieren auf konkrete Strafhoehe.
- Sie pruefen den Strafantrag der Staatsanwaltschaft auf Angemessenheit.
- Sie sondieren eine Verstaendigung; Strafrahmen-Untergrenze und -Obergrenze bilden den Handlungsspielraum.
- Sie schreiben die Strafzumessung im Urteil oder pruefen sie revisionsmaessig.
Rechtliche Grundlagen
- § 38 StGB — Zeitige Freiheitsstrafe 1 Monat bis 15 Jahre; lebenslang.
- § 39 StGB — Bemessung: bis 1 Jahr in vollen Wochen und Monaten; ueber 1 Jahr in Jahren und Monaten.
- § 46 StGB — Grundsatz; vgl.
paragraph-46-stgb-grundsatz-strafzumessung. - § 47 StGB — Vorrang Geldstrafe bei kurzer Freiheitsstrafe; vgl.
geldstrafe-vs-freiheitsstrafe-47-stgb. - § 56 StGB — Aussetzung zur Bewaehrung; vgl.
bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose. - § 57 StGB — Aussetzung des Strafrests bei zeitiger Freiheitsstrafe.
- § 57a StGB — Aussetzung des Strafrests bei lebenslanger Freiheitsstrafe (besondere Schwere der Schuld § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
Strafzumessungs-Grundsatz
- Spielraum schuldangemessener Strafe: Ober- und Untergrenze; innerhalb davon nach Praevention bemessen.
- Wechselwirkung Strafhoehe und Bewaehrung:
- Bis 1 Jahr: Bewaehrung Regelfall bei positiver Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB).
- 1 bis 2 Jahre: Bewaehrung moeglich, aber nur bei besonderen Umstaenden (§ 56 Abs. 2 StGB).
- Ueber 2 Jahre: keine Bewaehrung mehr.
- Verteidigung achtet darauf, ob ein Strafmass moeglichst unter 2 Jahre (und idealerweise unter 1 Jahr) liegt.
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung
- Konkreten Strafrahmen feststellen (vgl.
strafrahmen-und-strafzumessungsstufen). - Schuldrahmen-Spielraum bilden: untere und obere Grenze schuldangemessener Strafe.
- Strafzumessungstatsachen aus § 46 Abs. 2 StGB sammeln und gewichten (vgl.
strafzumessungs-tatsachen-46-ii-stgb). - Strafmilderungsgruende pruefen: §§ 46a, 17, 21, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 StGB.
- Bewaehrungsperspektive im Blick: Wenn 1-Jahres- oder 2-Jahres-Schwelle in Reichweite, Argumente entsprechend ausrichten.
- Lange Verfahrensdauer als Kompensationsfaktor pruefen (Art. 6 EMRK; Vollstreckungsmodell der st. Rspr.).
- Anrechnung U-Haft / Auslieferungshaft nach § 51 StGB; vgl.
freiheitsstrafe-ohne-bewaehrung-vollstreckung.
Faustwerte (orientierend, kein Praejudiz)
| Tatbestandsbereich | Typischer Bereich |
|---|---|
| Einfacher Diebstahl § 242 Erstverstoss | 30-90 Tagessaetze; selten Freiheitsstrafe |
| Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244 Abs. 4 (Mindeststrafe 1 Jahr) | 1 bis 3 Jahre |
| Betrug § 263 mittlere Schaeden | Geldstrafe bis 1 Jahr |
| Betrug § 263 schwere Schaeden / gewerbsmaessig | 1 bis 3 Jahre |
| Koerperverletzung § 223 ohne Vorbelastung | Geldstrafe bis 6 Monate |
| Gefaehrliche Koerperverletzung § 224 | 6 Monate bis 3 Jahre |
| Schwere Koerperverletzung § 226 | 1 Jahr bis 10 Jahre |
| Raub § 249 Abs. 1 | Mindeststrafe 1 Jahr, oft 2-4 Jahre |
| Schwerer Raub § 250 Abs. 1 | 3 bis 6 Jahre |
| Totschlag § 212 | 5 bis 15 Jahre |
| Mord § 211 | lebenslang |
Diese Werte ersetzen keinen Einzelfall; sie zeigen, wo regional, gerichtsbezogen und individuell zumeist Verhandlungsraum liegt.
Verteidigungs-Hebel
- Strafmilderungsgruende konsequent aufzeigen: §§ 46a, 17, 21 StGB.
- Lange Verfahrensdauer ruegen und Kompensation einfordern.
- Bewaehrungsperspektive sichern: Argumente zur Sozialprognose vorbereiten.
- Wirtschaftliche und persoenliche Verhaeltnisse substantiiert vortragen.
Antrags-Strategie Staatsanwaltschaft
- Antragstrafe darf nicht hinter der Schuld zurueckbleiben.
- Bei Bewaehrungsantrag konkret Vortrag zur Sozialprognose.
- Bei keinem Bewaehrungsantrag konkret zu den negativen Prognosefaktoren.
- Strafzumessungsrichtlinien der Landes-Justizverwaltungen koennen orientieren (siehe je nach Bundesland; nicht bindend).
Typische Fehler
- Schuldrahmen-Begruendung fehlt: Urteil nennt nur den konkret verhaengten Wert ohne Bandbreite; revisionsanfaellig.
- Bewaehrungsschwelle uebersehen: Strafhoehe knapp ueber 2 Jahren ohne Begruendung der Schwere; Verteidigung sollte vor Urteilsverkuendung punktgenau argumentieren.
- Lange Verfahrensdauer nicht kompensiert.
- U-Haft-Anrechnung in der Urteilsformel uebersehen (§ 51 StGB).
- Doppelverwertung Tatbestandsmerkmale.
Querverweise
paragraph-46-stgb-grundsatz-strafzumessung— Grundsatz.strafrahmen-und-strafzumessungsstufen— Strafrahmen vor Zumessung.bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose— Bewaehrung.freiheitsstrafe-ohne-bewaehrung-vollstreckung— Vollstreckung.gesamtstrafenbildung-53-54-stgb-erste-instanz— bei Mehrtat.
Quellen und Stand 05/2026
- §§ 38, 39, 46, 47, 49, 51, 56-57a StGB in der geltenden Fassung.
- Art. 6 Abs. 1 EMRK Verfahrensdauer.
- Quellenregel: vgl.
references/zitierweise.md.
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