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Strafbefehl zulaessigkeit 407

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Wenn es um Zulaessigkeit des Strafbefehls — Paragraf 407 StPO in Strafbefehl-Verteidiger geht: entwickelt Verhandlungsziel, Vergleichskorridor und Eskalationspfad; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.From its SKILL.md

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Zulaessigkeit des Strafbefehls — § 407 StPO

Arbeitsbereich

Zulässigkeit des Strafbefehls nach § 407 StPO. Nur Vergehen. Sanktionskatalog § 407 Abs. 2 StPO. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht. Keine U-Haft. Keine Beweisprobleme die Hauptverhandlung erfordern. Ablehnung durch Richter § 408 Abs. 3 StPO. Nichtigkeit bei Zulässigkeitsmaengeln. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Triage zu Beginn

  1. Ist das vorgeworfene Delikt ein Vergehen? — Strafbefehl ist nur bei Vergehen zulässig (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO); Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB, Mindeststrafe 1 Jahr) schliessen Strafbefehl aus.
  2. Ueberschreitet die vorgeschlagene Sanktion den Rahmen des § 407 Abs. 2 StPO? — Nur bestimmte Sanktionen zulässig; Freiheitsstrafe nur mit Bewaehrung und nur bis 1 Jahr.
  3. Ist der Richter sachlich zuständig? — Strafbefehl kann nur Strafrichter des Amtsgerichts erlassen (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO); Schoeffengericht und LG sind unzuständig.
  4. Liegt keine Untersuchungshaft vor? — Bestehende U-Haft schliesst Strafbefehlsverfahren aus; § 407 gilt nur wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss ist.
  5. Keine Hauptverhandlungs-Notwendigkeit? — Komplexe Beweisfragen, viele Zeugen, Sachverstaendige — wenn HV unabdingbar ist, soll Richter ablehnen (§ 408 Abs. 3 StPO).

Zulaessiger Sanktionskatalog nach § 407 Abs. 2 StPO

SanktionGrenze
GeldstrafeKeine Obergrenze (aber § 40 StGB: max 360 TS)
Freiheitsstrafe mit BewaehrungBis 1 Jahr (§ 407 Abs. 2 Nr. 1)
Verwarnung mit Strafvorbehalt§ 59 StGB
Fahrverbot§§ 44 StGB, 25 StVG
Einziehung§§ 73, 74 StGB
Verfall§ 73 StGB
Entziehung Fahrerlaubnis§ 69 StGB inkl. Sperrfrist
Berufsverbot§ 70 StGB
Absehen von Strafe§ 60 StGB

NICHT zulässig im Strafbefehl: Sicherungsverwahrung, Unterbringung in Entziehungsanstalt, Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung.

Zentrale Normen

  • § 407 Abs. 1 StPO — Zulaessigkeit: Vergehen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, Strafrichter zuständig
  • § 407 Abs. 2 StPO — Sanktionskatalog; abschliessende Aufzaehlung
  • § 408 Abs. 1 StPO — Richterliche Entscheidung: Zustimmung oder Ablehnung
  • § 408 Abs. 2 StPO — Ablehnung bei Bedenken gegen Sanktionsangemessenheit
  • § 408 Abs. 3 StPO — Ablehnung wenn Hauptverhandlung notwendig erscheint
  • § 12 StGB — Abgrenzung Verbrechen / Vergehen
  • § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO — Beschuldigter muss gehoert werden können; keine U-Haft

Aktuelle Rechtsprechung (Stand Mai 2026)

  • BGH (GSSt) 03.02.2025 — GSSt 1/24 (KCanG): Bei Cannabisvorwurf ist die sanktionsfreie Eigenkonsummenge tatbestandlich auszuklammern — Strafbefehl in der Variante "Verbrechen oder Vergehen" nach KCanG nur bei Ueberschreiten der sanktionsfreien Grenzen zulässig; im Uebrigen § 170 Abs. 2 StPO. Offene Fundstelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GSSt+1/24
  • Verfassungsrechtliche Maßstaebe an die Bestimmtheit der Anklage nach Art. 103 Abs. 2 GG gelten auch für den Strafbefehl (§ 409 StPO); vgl. BVerfG-Linie 2 BvR. Aktualisierungen vor Ausgabe in dejure.org / bverfg.de prüfen.
  • Hinweis: Eine BGH-Leitentscheidung 2025/2026 speziell zur Zulaessigkeit nach § 407 StPO ist Stand Mai 2026 nicht im Volltext zugänglich; vor Ausgabe Aktenzeichen-Recherche in dejure.org / openjur.de unter "§ 407 StPO Zulaessigkeit" durchführen.

Prüf-Checkliste Zulaessigkeit

□ Delikt ist Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), nicht Verbrechen?
□ Sachliche Zuständigkeit: Strafrichter des Amtsgerichts?
□ Sanktion liegt im Katalog des § 407 Abs. 2 StPO?
□ Freiheitsstrafe nur mit Bewaehrung und nur bis 1 Jahr?
□ Kein Haftbefehl gegen Beschuldigten?
□ Beschuldigter anhoerbar (nicht auf der Flucht, greifbar)?
□ Kein zwingendes Hauptverhandlungserfordernis (viele Zeugen, komplexe Sachverstaendigenfragen)?

Schritt-für-Schritt-Workflow

  1. Strafbefehl erhalten → Zulaessigkeitspruefung sofort (parallel zur Fristenberechnung).
  2. Delikt qualifizieren: Vergehen oder Verbrechen? Bei Zweifeln Fischer StGB § 12 konsultieren.
  3. Sanktionspruefung: Liegt die Rechtsfolge im Katalog des § 407 Abs. 2 StPO?
  4. Bei Unzulaessigkeit: Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung oder Einspruch mit entsprechender Ruege.
  5. In der HV: Unzuständigkeitsruege oder Nichtigkeitsruege vortragen.

Harte Leitplanken

  • Nichtigkeit eines unzulaessigen Strafbefehls tritt von Amts wegen ein — trotzdem Einspruch einlegen um Rechtskraft zu verhindern.
  • Zulaessigkeitsrueage in der Hauptverhandlung vortragen, nicht erst in der Revision.
  • Anwaltliche Endkontrolle bei Qualifizierung Vergehen/Verbrechen.

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