Strafbefehl wiedereinsetzung
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Wenn es um Wiedereinsetzung nach versaeumter Einspruchsfrist — Paragraf 44 StPO in Strafbefehl-Verteidiger geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Wiedereinsetzung nach versaeumter Einspruchsfrist — § 44 StPO
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage zu Beginn
- Warum wurde die Frist versaeumt? — Kein Verschulden erforderlich (§ 44 Satz 1 StPO): kein schuldhaftes Versaeumnis des Mandanten oder seines Verteidigers.
- Wann wurde die Fristversaeumnis bekannt? — Antragsfrist: 1 Woche ab Kenntnis des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO); nicht ab Zustellungsdatum.
- Zustellungsfiktion widerlegen? — Bei Einwurf-Einschreiben (§ 180 ZPO) gilt Zustellung als bewirkt; Mandant kann spaetere Kenntnisnahme nachweisen.
- Verschulden des Verteidigers? — Anwaltliches Verschulden wird dem Mandanten zugerechnet (§ 44 Satz 2 i.V.m. § 85 ZPO analoge Anwendung); aber: bei Verschulden des Gerichts (fehlerhafte Belehrung) kein Verschulden.
- Gleichzeitiger Einspruch: Wiedereinsetzungsantrag immer mit gleichzeitigem Einspruch verbinden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Zentrale Normen
- § 44 StPO — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: kein Verschulden, Antrag binnen 1 Woche nach Kenntnis
- § 45 StPO — Form und Frist des Wiedereinsetzungsantrags: schriftlich oder protokollarisch, 1-Wochen-Frist
- § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO — gleichzeitig mit Antrag muss die versaeumte Handlung (Einspruch) nachgeholt werden
- § 46 StPO — Entscheidung über den Antrag; Beschluss
- § 180 ZPO — Zustellungsfiktion bei Einwurf-Einschreiben
- § 409 Abs. 1 Nr. 7 StPO — fehlerhafte Belehrung = Frist laeuft nicht an; kein Wiedereinsetzungsbedarf
Entscheidungsbaum Wiedereinsetzung
Einspruchsfrist versaeumt?
├─ Belehrung in Strafbefehl fehlerhaft (§ 409 Abs. 1 Nr. 7)?
│ └─ Frist hat nie begonnen → kein Wiedereinsetzungsbedarf, Einspruch nachholen
├─ Kein Verschulden (§ 44 StPO)?
│ ├─ Krankheit/Unfall des Mandanten → Attest + eidestattliche Versicherung
│ ├─ Urlaub/Abwesenheit → Bescheinigung + eidesstattliche Versicherung
│ ├─ Zustellungsfiktion § 180 ZPO widerlegen (spaetere Kenntnisnahme) → Briefkasten-Nachweis
│ ├─ Kanzleifehler ohne Verschulden → intern klaeren; Mandant haftet nicht für Kanzleifehler
│ └─ Gericht hat Frist falsch berechnet → BGH-Rechtsprechung zitieren
└─ Verschulden vorhanden → Wiedereinsetzung abgelehnt; Strafbefehl rechtskraeftig
Wenn Wiedereinsetzung moeglich:
1. Antrag binnen 1 Woche ab Kenntnis (§ 45 Abs. 1 StPO)
2. Gleichzeitig Einspruch einlegen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO)
3. Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung
Output-Template Wiedereinsetzungsantrag
Adressat: Amtsgericht — Tonfall: sachlich-foermlich, Sachverhalt praezise
In der Strafsache gegen [NAME]
Az.: [AKTENZEICHEN]
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO
sowie Einspruch nach § 410 StPO
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mandant hat den Strafbefehl vom [DATUM] am [DATUM] erhalten.
Die Einspruchsfrist lief am [DATUM] ab. Die Frist wurde aus
folgendem Grund versaeumt:
[SACHVERHALT: z.B. Mandant war vom [DATUM] bis [DATUM] im
Krankenhaus / im Ausland / postalisch nicht erreichbar; Strafbefehl
wurde am [DATUM] tatsaechlich zur Kenntnis genommen]
Mein Mandant trifft kein Verschulden an der Fristversaeuumnis
(§ 44 Satz 1 StPO). Ich mache dies glaublhaft durch die beigefuegte
eidesstattliche Versicherung meines Mandanten.
Gleichzeitig lege ich namens meines Mandanten
Einspruch
gegen den Strafbefehl vom [DATUM] ein.
Anlage: Eidesstattliche Versicherung des [NAME]
Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI]
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Harte Leitplanken
- Wiedereinsetzungsantrag IMMER mit gleichzeitigem Einspruch verbinden.
- Eidesstattliche Versicherung des Mandanten zwingend (§ 45 Abs. 2 StPO: Glaubhaftmachung).
- 1-Wochen-Frist des § 45 StPO ab Kenntnisnahme einhalten.
- Verschulden des Verteidigers wird dem Mandanten zugerechnet — intern aufklaeren, aber Mandanten nicht schlechterstelllen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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