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Rechtsmittel tagessaetze geldstrafe

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Wenn es um Rechtsmittel nach Urteil im Strafbefehlsverfahren in Strafbefehl-Verteidiger geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Rechtsmittel nach Urteil im Strafbefehlsverfahren

Arbeitsbereich

Rechtsmittel nach Urteil in der Hauptverhandlung nach Strafbefehl-Einspruch. Berufung § 312 StPO (Frist 1 Woche schriftlich). Revision § 333 StPO (Frist 1 Woche Rechtsfehler). Revisionsbegründung § 345 StPO 1 Monat. Absolute Revisionsgründe § 338 StPO. Beschränkung auf Strafe. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Triage zu Beginn

  1. Welches Gericht hat verurteilt? — Amtsgericht (Strafrichter): Berufung zum LG oder Revision zum OLG (§§ 312, 335 StPO); LG: nur Revision zum BGH.
  2. Was soll angegriffen werden? — Tatsachenfeststellung → Berufung; Rechtsfehler → Revision; Strafmass → wahlweise beides.
  3. Frist: Berufung und Revision: 1 Woche ab Urteilsverkuendung, schriftlich oder protokollarisch (§§ 314, 341 StPO).
  4. Revision oder Berufung? — Berufung ist neue Verhandlung in der Tatsache; Revision prüft nur Rechtsfehler. Sprung-Revision (§ 335 StPO) direkt vom AG zum OLG möglich.
  5. Beschraenkung auf Strafmass? — Berufung kann auf Rechtsfolgen beschraenkt werden wenn Schuldfeststellung unstreitig ist.

Zentrale Normen

  • § 312 StPO — Berufung gegen Urteile des Strafrichters und Schoeffengerichts; Frist 1 Woche
  • § 313 StPO — Annahme-Berufung bei Urteilen mit Geldstrafe bis 15 Tagessaetze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate; LG kann Annahme verweigern
  • § 314 StPO — Einlegung der Berufung: schriftlich oder zu Protokoll
  • § 317 StPO — Berufungsbegründung (keine Pflicht aber empfehlenswert)
  • § 333 StPO — Revision gegen Urteile
  • § 335 StPO — Sprung-Revision direkt zum OLG
  • § 341 StPO — Einlegung der Revision: 1 Woche, schriftlich oder zu Protokoll
  • § 344 StPO — Revisionsbegründung: Erklaerung, welche gesetzlichen Vorschriften verletzt sind
  • § 345 StPO — Revisionsbegründungsfrist: 1 Monat nach Zustellung der Urteilsgruende
  • § 338 StPO — Absolute Revisionsgründe (z.B. Verletzung letztes Wort, Verletzung gesetzlicher Richter)

Entscheidungsbaum Rechtsmittelwahl

Urteil des Amtsgerichts:
├─ Tatsachen falsch festgestellt? → Berufung (§ 312 StPO)
│ ├─ Nur Strafmass zu hoch? → Beschraenkte Berufung auf Rechtsfolgen
│ └─ Vollstaendige Neuverhandlung gewollt? → Unbeschraenkte Berufung
├─ Rechtsfehler (Verfahrens- oder Sachfehler)? → Revision (§ 333 StPO)
│ ├─ Absoluter Revisionsgrund (§ 338 StPO)? → Revision fast immer erfolgversprechend
│ └─ Sachruege (Rechtsfehler bei Strafzumessung, Tatbestand)? → Revision mit Begruendung
└─ Sprung-Revision (§ 335 StPO)?
 └─ Wenn Berufung wenig Aussicht und Rechtsfrage klar → direkt zu OLG

Fristenkontrolle:
□ 1 Woche Rechtsmittelfrist (§§ 314, 341 StPO)
□ 1 Monat Revisionsbegründungsfrist ab Urteilszustellung (§ 345 StPO)
□ Fristverlängerung moeglich?

Output-Template Berufungsschrift

An das Landgericht [ORT]
— Berufungskammer —
[Anschrift]

In der Strafsache gegen [NAME]
Az. AG: [AKTENZEICHEN]

Berufung nach § 312 StPO

Namens des Angeklagten lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts
[ORT] vom [DATUM] frist- und formgerecht

Berufung

ein. Die Berufung wird [auf die Rechtsfolgen beschraenkt /
vollumfaenglich] erhoben.

Ich bitte um Mitteilung des Termins zur Berufungsverhandlung.

Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI]
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Harte Leitplanken

  • Rechtsmittelfrist 1 Woche — sofort nach Urteil eintragen, keine Ausnahmen.
  • Revisionsbegründungsfrist 1 Monat — nach Zustellung der Urteilsgruende; nicht ab Verkuendung.
  • Annahme-Berufung (§ 313 StPO): Erfolgsaussichten darlegen.
  • Anwaltliche Endkontrolle vor Einlegung und vor Begründung.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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