Anlagenverzeichnis hashlog
Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/strafanzeige-vorbereiter/skills/anlagenverzeichnis-hashlog
Wenn es um Anlagenverzeichnis und Hashlog in Strafanzeige-Vorbereiter geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Anlagenverzeichnis und Hashlog
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Norm- und Quellenanker
StPO; ZPO Beweis; DSGVO.
Normen & Rechtsprechung
Konkret zu prüfen:
- § 168b StPO (Aufzeichnungspflicht)
- § 110 Abs. 3 StPO (Netzwerkdurchsicht)
- BGH NStZ 2019, 297
- § 168b StPO
- § 110 StPO
- Nr. 9-13 RiStBV
Red Flags
- Beweise ungeordnet
- Originale aus der Hand gegeben
- keine Zuordnung
Arbeitsstil
Erst bremsen, dann prüfen, dann schreiben: nur Tatsachen behaupten, Vermutungen als Vermutung kennzeichnen, entlastende Umstände nicht unterschlagen, Strafantragsfristen prüfen und Strafrecht nicht als unlauteres Druckmittel benutzen.
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