Tatsaechliche verstaendigung schlussbesprechung
Wenn es um Tatsächliche Verständigung / Schlussbesprechung / Steuer-Vergleich in Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Tatsächliche Verständigung / Schlussbesprechung / Steuer-Vergleich
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: AO §§ 38, 42, 90, 93, 153, 162, 164, 169-171, 173, 233a, 370-378, UStG, EStG, KStG, GewStG, GrEStG, ErbStG, FGO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachlicher Kern — Steuerrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Tatsächliche Verständigung / Schlussbesprechung / Steuer-Vergleichund löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - Arbeitsmodus: Erst Steuerart, Zeitraum, Verwaltungsstand, Frist/Festsetzung, Zuständigkeit, Form/Portal und Beleglage klären; dann BMF-Verwaltungslinie von BFH-Rechtsprechung und Gesetz trennen.
- Outputpflicht: Steuerartenmatrix, BMF-Radar, Einspruchsbaustein, ELSTER-/Portal-To-do, Risikoampel, DBA-/GrESt-/USt-Tabelle oder Mandantenmemo.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Eingaben
- Verfahrens-Phase (Außenprüfung, Veranlagung, Einspruch, Klage)
- Streit-Punkt (Sachverhalt vs. Rechtsfrage)
- Behörde (FA, BZSt, BMF)
- Steuerart (ESt, KSt, GewSt, USt, ErbSt)
- Mandant (natürl. Person, KapGes, Personengesellschaft)
- Aussagebereitschaft (Mitwirkungs-Pflicht § 90 AO)
Rechtlicher Rahmen
- § 38 AO — Steuern entstehen kraft Gesetz (kein Vergleich über Recht)
- § 90 AO — Mitwirkungs-Pflicht
- §§ 200 ff. AO — Außenprüfung
- § 201 AO — Schlussbesprechung
- § 202 AO — Prüfungs-Bericht
- § 364a AO — Erörterung im Einspruchsverfahren
- § 79 FGO — Erörterungstermin Finanzgericht
- § 76 FGO — Sachaufklärungs-Pflicht
ADR-Pfade
- Nur über Sachverhalts-Fragen (nicht Rechtsfragen)
- Voraussetzung: tatsächliche Ungewissheit oder unverhältnismäßige Aufklärungs-Schwierigkeit
- Schriftlich, beide Seiten unterzeichnet
- Bindend nach Treu und Glauben
- Empfehlung: amtsleiter-Genehmigung holen (Bindungs-Klarheit)
Pfad 2 — Schlussbesprechung § 201 AO
- Am Ende Außenprüfung
- Prüfer + Vertreter FA + Stb + Mandant
- Prüfungs-Feststellungen erörtern
- Tatsächliche Verständigung möglich
- Niederschrift
Pfad 3 — Erörterung Einspruchsverfahren § 364a AO
- Auf Antrag oder von Amts wegen
- Vergleichs-Ansatz möglich
- Bei komplexen Sachverhalten
Pfad 4 — Erörterungstermin Finanzgericht § 79 FGO
- Vor mündlicher Verhandlung
- Richter kann Vergleichs-Vorschlag machen
- Bei Sachverhalts-Streit häufig erfolgreich
- Tatsächliche Verständigung im Termin
Pfad 5 — Verbindliche Auskunft § 89 II AO (präventiv)
- Vor Steuerfall-Verwirklichung
- Bindung FA bei Sachverhalts-Verwirklichung wie vorgetragen
- Gebühren-pflichtig
Workflow
Phase 1 — Außenprüfung-Vorbereitung
- Akten ordnen
- Schwachstellen identifizieren
- Verhandlungs-Spielraum kalkulieren
Phase 2 — Prüfungs-Phase
- Mitwirkungspflicht § 90 AO erfüllen
- Aber: keine vorschnellen Zugeständnisse
- Doku jeder Aussage Mandant / Prüfer
Phase 3 — Schlussbesprechung § 201 AO
- Prüfungs-Feststellungen erörtern
- Strittige Punkte identifizieren
- Tatsächliche Verständigung anregen (sachverhalts-bezogen)
- Niederschrift Unterschrift
Phase 4 — Bescheid-Reaktion
- Einspruch bei Streit
- § 364a AO Erörterung
- Aussetzung-Vollziehung § 361 AO / § 69 FGO
Phase 5 — Klage FG
- § 79 FGO Erörterungstermin nutzen
- Vergleichs-Bereitschaft signalisieren
- Tatsächliche Verständigung im Termin
- Bei Misserfolg: mündliche Verhandlung
Strategie und Taktik
- Sachverhalts-Streit vs. Rechtsfragen-Streit unterscheiden — nur erster ist verhandelbar
- § 153 AO Berichtigungs-Pflicht beachten — keine Strafbefreiung, aber Pflichten
- Bei Schätzungen § 162 AO: Verständigung über Schätzungs-Grundlagen häufig möglich
- Außenprüfung Streit-Phasen: nicht eskalieren vor Schlussbesprechung
- Schweigerecht § 393 AO bei Strafverdacht: aktivieren bei Verdacht — keine Vermischung Steuer-/Straf-Verfahren
Quellen und Updates
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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