Anteilstausch 21 umwstg
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Wenn es um Anteilstausch — Paragraf 21 UmwStG Voraussetzungen und Sperrfrist in Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Anteilstausch — § 21 UmwStG Voraussetzungen und Sperrfrist
Fachlicher Anker
- Normen: § 21, § 6a, § 21 Abs. 1 S. 2.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Werden Anteile gegen neue Anteile getauscht und nicht gegen Bar- oder Sachleistungen?
- Liegt qualifizierter Anteilstausch vor — uebernehmende KapGes erhaelt Mehrheit der Stimmrechte?
- Welcher Wertansatz wird gewaehlt — Antragsvoraussetzungen § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG?
- Sperrfristen § 22 UmwStG beachten — vor allem bei spaeteren Umstrukturierungen?
- Folgen einer schaedlichen Veraeusserung — Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 21 UmwStG — Anteilstausch.
- § 22 UmwStG — Sperrfristen.
- § 17 EStG — Anteilsbegriff bei Privatpersonen.
- § 20 UmwStG — Einbringung als Vergleichsregime.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 21 UmwStG · § 22 UmwStG · § 17 EStG · § 20 UmwStG · § 23 UmwStG (Auswirkungen beim Aufnehmenden)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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