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Ueberschuldungspruefung 19 inso

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Wenn es um Überschuldungsprüfung Paragraf 19 InsO (Steuerberater-Sicht) in Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Überschuldungsprüfung § 19 InsO (Steuerberater-Sicht)

Fachlicher Anker

  • Normen: § 19 InsO, § 6a, § 28.
  • Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
  • Quellenhygiene: references/quellenhygiene.md und references/zitierweise.md beachten.

Kaltstart-Rückfragen

  1. Welcher Stichtag (typisch: Quartalsende, letzter Bilanzstichtag)?
  2. Liegen Jahresabschluss, SuSa und aktuelle BWA vor?
  3. Stille Reserven bekannt (Immobilien, Vorräte, immaterielles Vermögen)?
  4. Rangrücktritts-/Patronatserklärungen, Gesellschafterdarlehen mit Subordination?
  5. Pensionsverpflichtungen (vollständig in Bilanz oder mit Übergangsrecht § 28 EGHGB)?
  6. Bestehen aktuell Stundungen FA / Sozialkassen?
  7. Sanierungskonzept oder Plan in Arbeit?

Rechtlicher Rahmen

Primärnormen

  • § 19 Abs. 2 InsO — Überschuldung = Vermögen deckt bestehende Verbindlichkeiten nicht, es sei denn Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortbestehensprognose).
  • Paragraf 19 Absatz 2 InsO — Für die Fortführungsprognose ist in aller Regel ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Die viermonatige SanInsKG-Sonderregelung galt nur bis 31.12.2023.
  • Paragraf 15a Absatz 1 InsO — Antrag ohne schuldhaftes Zögern; höchstens sechs Wochen ab Überschuldung und drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit.
  • § 15b InsO — Zahlungsverbote nach Insolvenzreife (löste § 64 GmbHG a.F. ab; SanInsFoG, 1.1.2021).
  • § 17 InsO — Zahlungsunfähigkeit als Parallel-Tatbestand.
  • Paragraf 102 StaRUG — Hinweis bei einem Auftrag zur Jahresabschlusserstellung, wenn Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund offenkundig sind und anzunehmen ist, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Die Pflicht der Geschäftsleitung steht in Paragraf 1 StaRUG.

Berufsständischer Hintergrund

  • IDW S 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Stand 12.8.2021) — maßgebliche Anleitung für die zweistufige Prüfung.
  • IDW S 6 (Anforderungen an Sanierungskonzepte) — Maßstab für tragfähiges Unternehmenskonzept als Grundlage positiver Fortbestehensprognose.
  • § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB — Going Concern als handelsbilanzielle Grundsatznorm; nicht identisch mit insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose, aber Indizwirkung.

Zweistufige Prüfung (IDW S 11)

Stufe 1 — Fortbestehensprognose (Primärprüfung)

Reihenfolge nach IDW S 11 Rn. 23 ff.: Erst Prognose, dann Status. Ist die Fortbestehensprognose positiv, ist § 19 InsO ohne weiteres ausgeschlossen — der rechnerische Überschuldungsstatus ist dann nicht erforderlich.

Prognose positiv, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt:

  1. Tragfähiges Unternehmenskonzept (IDW S 6 — Krisenstadium analysieren, Sanierungsbeitrag aller Stakeholder, Zielbild des sanierten Unternehmens).
  2. Integrierte Planung über 24 Monate (Ertrag, Liquidität, Bilanz) — Annahmen plausibel, Sensitivität Best/Base/Worst.
  3. Überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50 %), dass das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten im Prognosezeitraum erfüllen kann.

Prüfraster:

ElementStatusBewertung
Unternehmenskonzept liegt schriftlich vorja/neinnein → Prognose nicht haltbar
Krisenstadium identifiziert (Stakeholder-, Strategie-, Ertrags-, Liquiditätskrise)ja/neinnein → IDW S 6 nicht erfüllt
Integrierte Planung 24 Monateja/neinnein → Prognose technisch nicht möglich
Liquidität KW t.t+24 Monate ≥ 0 (Best/Base/Worst)ja/neinnein → Negative Prognose indiziert
Sanierungsbeitrag aller Stakeholder dokumentiert (Bank, Lieferanten, FA, Gesellschafter)ja/neinnein → Konzept nicht tragfähig
Annahmen plausibel mit Marktdaten unterlegtja/neinnein → Prognose nicht belastbar

→ Bei allen ja: Prognose positiv → § 19 InsO greift nicht. → Bei einem entscheidenden nein: Prognose negativ → Stufe 2 Pflicht.

Stufe 2 — Rechnerische Überschuldung (Status zu Liquidationswerten)

Nur erforderlich, wenn Stufe 1 negativ ist. Bilanz wird zu Liquidationswerten umbewertet:

Aktiva (Liquidationswerte)

PositionBewertung
Immaterielle Vermögensgegenständeregelmäßig 0 EUR (außer einzeln verwertbar mit Markt)
SachanlagenLiquidations-/Marktwert (kein Buchwert)
VorräteMarktwert minus Abschlag für Notverkauf
ForderungenWert minus PWB/EWB; uneinbringliche raus
Liquide MittelNennwert
Stille Reservenmit Gutachten/Sachverständigem belegen

Passiva — vollständig erfassen

PositionBewertung
Verbindlichkeiten LuLNennwert
Verbindlichkeiten KrediteNennwert + Vorfälligkeit
PensionsverpflichtungenBarwert (Anwartschaftsbarwertverfahren)
Rückstellungen (Steuern, Garantien, Prozess)beste Schätzung
Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktrittnicht anzusetzen (§ 19 Abs. 2 S. 3 InsO) — Klausel-Prüfung Pflicht
Sonstige VerbindlichkeitenNennwert

→ Differenz Aktiva − Passiva:

  • positiv oder ausgeglichen: rechnerisch nicht überschuldet (auch wenn Fortbestehensprognose negativ ist, nur Liquidität § 17 InsO prüfen).
  • negativ: rechnerisch überschuldet + negative Fortbestehensprognose → Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO → § 15a InsO Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung.

Ampel-Klassifikation

Stufe 1Stufe 2StatusAmpelHandlung
positiv(entfällt)keine Überschuldung🟢 grünRoutine
nicht eindeutignicht durchgeführtKrisensignal🟡 gelbMandant zur Klärung
negativnicht überschuldetKrise ohne Insolvenzantragspflicht🟡 gelbSanierungskonzept anregen
negativüberschuldetÜberschuldung § 19 InsO🔴 rotSofort Warnschreiben + anwaltlicher Rat zwingend

Workflow-Schritte

Schritt 1 — Eingangsdaten einsammeln

  • Letzter Jahresabschluss
  • Aktuelle BWA + SuSa
  • Forderungsspiegel (offene Posten Debitoren)
  • Verbindlichkeitsspiegel (offene Posten Kreditoren)
  • Steuer- und SV-Status (Rückstände, Stundungen, Vollstreckung)
  • Bestehende Sanierungs-/Restrukturierungs-Unterlagen, falls vorhanden
  • Rangrücktrittserklärungen, Patronate, Bürgschaften

Schritt 2 — Fortbestehensprognose (Stufe 1)

Die Fortführungsfähigkeit anhand einer integrierten Liquiditätsplanung und belastbarer Prämissen prüfen. Einen berufsständischen Standard nur verwenden, wenn seine aktuelle Fassung bereitgestellt oder lizenziert zugänglich ist. Bei negativer Prognose den rechnerischen Überschuldungsstatus und die Antragspflicht unverzüglich prüfen.

Schritt 3 — Rechnerischer Status (Stufe 2)

Nur bei negativer Stufe-1-Prognose. Liquidationswerte ansetzen — stille Reserven nur mit Beleg, sonst weglassen.

Schritt 4 — Dokumentation

  • Aktennotiz Steuerberater (intern): Ergebnis Stufe 1, ggf. Stufe 2, Datum, Datengrundlage.
  • Ampel-Klassifikation.
  • Bei gelbem oder rotem Befund: Mandatsumfang und Warnanlass prüfen. Den Skill stb-warnschreiben-krisensignale verwenden, aber einen gesetzlichen Hinweis nach Paragraf 102 StaRUG nur bei erfülltem Tatbestand ausgeben.

Schritt 5 — Wiedervorlage

  • Grün: Termin nach konkreter Risikolage und Datenaktualität bestimmen.
  • Gelb: kurzfristige Wiedervorlage mit benanntem Datenereignis festlegen.
  • Rot: sofortige spezialisierte Prüfung; keine routinemäßige Wochenfrist abwarten.

Eigene Haftungsvermeidung Steuerberater

  • Form des Hinweises: Paragraf 102 StaRUG schreibt keine bestimmte Form vor. Aus Beweisgründen einen klaren, datierten Text mit belastbarem Zugangsbeleg wählen und den sicheren Adressaten bestimmen.
  • Inhalt: Jahresabschlussauftrag, offenkundige Anhaltspunkte, vermutete Unkenntnis, möglicher Insolvenzgrund und anknüpfende Organpflichten konkret benennen; keine abschließende Insolvenzdiagnose ohne belastbare Prüfung behaupten.
  • Wiedervorlage und erneuter Hinweis dokumentieren, wenn die Krise fortbesteht.
  • Haftung: Pflichtverletzung, Schutzbereich, Kausalität, Verschulden und Schaden anhand Mandat und Einzelfall prüfen; keine pauschale Schadenshöhe ansetzen.

Quellen und Updates

Rechtsstand vor Verwendung prüfen. Seit 01.01.2024 gilt für Paragraf 19 Absatz 2 InsO wieder der regelmäßige Zwölfmonatszeitraum; die SanInsKG-Verkürzung auf vier Monate ist ausgelaufen. Paragraf 15b InsO hat die rechtsformspezifischen Zahlungsverbote abgelöst.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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