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Fristenbuch steuerrecht

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Wenn es um Fristenbuch Steuerrecht in Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Fristenbuch Steuerrecht; Arbeitsfeld: Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte.From its SKILL.md

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Fristenbuch Steuerrecht

Fachlicher Anker

  • Normen: § 6a, § 355 Abs. 1 AO, § 47 Abs. 1.
  • Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
  • Quellenhygiene: references/quellenhygiene.md und references/zitierweise.md beachten.

Triage — Sofortprüfung bei jedem neuen Mandat

  1. Liegt ein Steuerbescheid vor? → Einspruchsfrist ein Monat (§ 355 Abs. 1 AO) sofort eintragen
  2. Liegt eine Einspruchsentscheidung vor? → Klagefrist ein Monat (§ 47 Abs. 1 FGO) sofort eintragen
  3. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft? → Jahresfrist (§ 356 AO), aber nicht warten — so früh wie möglich handeln
  4. Liegt bereits Fristversäumnis vor? → Wiedereinsetzung § 110 AO prüfen (Frist ein Monat nach Wegfall des Hindernisses)
  5. Besteht Festsetzungsverjährungs-Problematik (§ 169 AO)? → Ablaufhemmung prüfen (§ 171 AO)

Zentralablage

~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/steuerrecht-anwalt-und-berater/fristenbuch.yaml

- mandat-az: ST-2026-0042
 mandant: Mueller GmbH
 vorgang: USt-Bescheid 2024 vom 12.03.2026
 fristart: einspruchsfrist
 rechtsgrundlage: "§ 355 Abs. 1 AO"
 fristbeginn: 2026-03-15
 hauptfrist: 2026-04-15
 vorfrist-tage: 5
 vorfrist: 2026-04-10
 zuständig: RA Mueller
 status: offen
 bemerkung: AdV-Antrag separat einreichen

Standardfristen

AO

FristNormDauer
Einspruchsfrist§ 355 Abs. 1 AOein Monat ab Bekanntgabe; ein Jahr bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung § 356 AO
Antragsfrist auf schlichte Änderung§ 172 Abs. 1 Nr. 2 AOein Monat
Festsetzungsverjährung regelmäßig§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AOvier Jahre
Festsetzungsverjährung bei Hinterziehung§ 169 Abs. 2 Satz 2 AOzehn Jahre
Festsetzungsverjährung bei Leichtfertigkeit§ 169 Abs. 2 Satz 2 AOfünf Jahre
Antrag auf Stundung / Erlass§§ 222 227 AOkeine Frist; Fälligkeit beobachten
Wiedereinsetzung§ 110 AOein Monat nach Wegfall des Hindernisses

FGO

FristNormDauer
Klagefrist§ 47 Abs. 1 FGOein Monat ab Bekanntgabe Einspruchsentscheidung
Untätigkeitsklage möglich§ 46 FGOnach sechs Monaten ohne Einspruchsentscheidung
AdV-Antrag an FG§ 69 FGOkeine eigene Frist
Nichtzulassungsbeschwerde§ 116 Abs. 2 FGOein Monat
Revisionsbegründung§ 120 Abs. 2 FGOzwei Monate
Aussetzungszinsen§ 237 AObei Verlust 0.15 Prozent pro Monat

Bekanntgabe (§ 122 AO)

  • Schriftliche Bescheide per Post vier Tage nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO n.F., seit 1.1.2025; davor drei Tage).
  • Elektronische Bescheide vier Tage nach Absendung (§ 122 Abs. 2a / § 122a Abs. 4 AO n.F., seit 1.1.2025; davor drei Tage).
  • Bekanntgabe von Verwaltungsakten mit Aufgabe zur Post vor dem 1.1.2025: weiterhin Drei-Tages-Fiktion alter Fassung.
  • Beweispflicht der Behörde wenn Zugang bestritten.

Fristberechnung § 108 AO

  • Beginn am Folgetag der Bekanntgabe (§ 187 BGB analog).
  • Ende mit Ablauf des entsprechenden Tages des letzten Monats (§ 188 BGB analog).
  • Bei Wochenende / Feiertag auf nächsten Werktag.

Vorfristen

  • Standard fünf Werktage vor Hauptfrist.
  • Bei Klagefristen zum Finanzgericht Vorfrist sieben Tage (Akteneinsicht beA-Versand Anlagen — zum Gericht weiterhin über beA, § 52d FGO).
  • Bei Einspruchs- und sonstigen Antragsfristen zum Finanzamt Vorfrist drei Werktage (Versand über ELSTER/ERiC, Brief oder Fax; kein beA an Finanzamt seit 6.12.2024, § 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F.).
  • Eskalation bei Vorfrist an zuständigen Anwalt und Sekretariat.

Sondere Fristen

Steuererklärungspflicht (§ 149 AO)

  • Pflichtveranlagung sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Bei steuerlicher Vertretung durch Steuerberater Verlängerung bis Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO).

USt-Voranmeldung (§ 18 UStG)

  • Monatlich wenn Steuer im Vorjahr über 7500 EUR; vierteljaehrlich sonst.
  • Frist bis zum 10. des Folgemonats Quartals.
  • Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich (§ 18 Abs. 6 UStG).

Lohnsteueranmeldung (§ 41a EStG)

  • Monatlich wenn LSt mehr als 5000 EUR; vierteljaehrlich zwischen 1080 und 5000 EUR; jaehrlich bis 1080 EUR.
  • Frist bis zum 10. des Folgemonats / Folgequartals.

Pflege und Audit

  • Sofortige Eintragung bei Bescheideingang.
  • Sekretariat und Anwalt gegenseitig prüfen.
  • Audit-Trail bei jeder Friständerung.

Ausgabe

  • fristenbuch.yaml aktualisiert
  • fristen-uebersicht.md Tagesbericht nächste sieben Tage
  • Vorfristen-Erinnerung in Sekretariats-Tagesbrief (Plugin kanzlei-allgemein)
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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