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Lohn ausgleichszahlungen altersteilzeit

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Wenn es um Altersteilzeit — Block- und Gleichverteilungsmodell in Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte geht: rechnet Schwellen, Beträge, Varianten und Kontrollannahmen durch; liefert eine Berechnungstabelle mit Schwellen, Annahmen und Kontrollfragen.From its SKILL.md

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Altersteilzeit — Block- und Gleichverteilungsmodell

Fachlicher Anker

  • Normen: § 6a, § 3 Nr. 28 EStG, § 4.
  • Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
  • Quellenhygiene: references/quellenhygiene.md und references/zitierweise.md beachten.

Kernsachverhalt

Die Altersteilzeit ermoeglicht AN ab 55 Jahren eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Haelfte. Zwei Modelle: Gleichverteilungsmodell (halftige Stunden über die gesamte Laufzeit) oder Blockmodell (Vollzeit-Arbeitsphase + Vollzeit-Freistellungsphase). AG zahlt halftiges Gehalt plus Aufstockungsbetrag (mind. 20 Prozent des Regelgehalts; insgesamt ca. 70 Prozent des frueheren Nettos). Steuerlich teilweise gefoerdert (§ 3 Nr. 28 EStG), SV-rechtlich besondere Behandlung. Hinweis: Die BA-Förderung der Altersteilzeit (§ 4 AltTZG) ist seit 31.12.2009 ausgelaufen; Altersteilzeit existiert aber als tarifvertragliche oder einzelvertragliche Gestaltung weiter. AltTZG bleibt als steuerlich-sozialversicherungsrechtlicher Rahmen wirksam.

Kaltstart-Rueckfragen

  1. Erfuellt der AN das Alter (mind. 55 Jahre)?
  2. Welches Modell — Blockmodell oder Gleichverteilungsmodell?
  3. Welche Laufzeit?
  4. Liegt schriftliche Altersteilzeit-Vereinbarung vor?
  5. Welche Aufstockungsbetraege (mind. AltTZG, ggf. tariflich mehr)?
  6. Welche Wertguthaben-Vereinbarung im Blockmodell (Insolvenzsicherung)?
  7. Wird das Wertguthaben in der Arbeitsphase angesammelt und in der Freistellungsphase abgebaut?
  8. Plant AN nach Altersteilzeit Renteneintritt?

Rechtlicher Rahmen

Primaernormen

AltTZG — Altersteilzeitgesetz.

§ 2 AltTZG — Voraussetzungen.

§ 3 AltTZG — Aufstockungsbetrag.

§ 3 Nr. 28 EStG — Steuerfreiheit Aufstockungsbetrag.

§ 1 SvEV — SV-Behandlung Aufstockungsbetrag.

§ 7c, 7d SGB IV — Wertguthabenvereinbarungen.

§ 8a SGB IV — Insolvenzsicherung Wertguthaben.

Verwaltungsanweisungen

  • BMAS Rundschreiben zur Altersteilzeit.
  • BFH zur Steuerbehandlung.

Workflow

Phase 1 — Voraussetzungen

VoraussetzungPrüfung
Alter mind. 55 JahreGeburtsdatum
Beschäftigungsdauer im BetriebArbeitsvertrag
Reduzierung auf 50 ProzentVereinbarung
Vereinbarung schriftlichVertrag liegt vor
Insolvenzsicherung WertguthabenBei Blockmodell zwingend

Phase 2 — Berechnung Aufstockungsbetrag

  • Mindestaufstockung: 20 Prozent des Brutto-Regelarbeitsentgelts (vom Stand vor Altersteilzeit).
  • Optionale tarifliche Aufstockung hoeher.
  • Aufstockung steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) bis Hoechstbetrag.
  • Aufstockung SV-pflichtig nur in bestimmten Grenzen.

Phase 3 — Blockmodell

  • Arbeitsphase (z.B. 5 Jahre Vollzeit): halbe Bezahlung; andere Haelfte wandert in Wertguthaben.
  • Freistellungsphase (z.B. 5 Jahre Freistellung): Auszahlung aus Wertguthaben + Aufstockungsbetrag.
  • Wertguthaben muss insolvenzgesichert sein (§ 8a SGB IV).

Phase 4 — Gleichverteilungsmodell

  • Halbtags-Arbeit über gesamte Laufzeit.
  • Halbtags-Lohn + Aufstockungsbetrag laufend.
  • Keine Wertguthaben-Bildung.

Phase 5 — Lohnabrechnung

  • Reduziertes Brutto: halbtags.
  • Aufstockungsbetrag: in DATEV LODAS als Lohnart "Altersteilzeit-Aufstockung".
  • LSt-frei nach § 3 Nr. 28 EStG.
  • SV-Behandlung: Sondervorschriften AltTZG; Beitrag wird ggf. zur RV-Anwartschaft aufgestockt (AG-Sonderbeitrag).

Phase 6 — Renteneintritt

  • Nach Altersteilzeit oft direkter Renteneintritt mit 63 (vorgezogene Altersrente).
  • Prüfung Rentenabschlag.
  • DRV-Beratung empfehlen.

Strategie und Praxis-Tipps

  • Blockmodell ist haeufiger — AN arbeitet voll, dann frei.
  • Wertguthaben-Insolvenzsicherung ist KRITISCH — § 8a SGB IV.
  • Aufstockungsbetrag steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt § 32b EStG einbeziehen.
  • AG-Sonderbeitrag zur RV-Anwartschaft (zusaetzlich): in vielen Faellen Pflicht (Mindestaufstockung).
  • StBVV: Altersteilzeit-Beratung Zusatzauftrag (Komplex, einmalig).
  • DATEV-Tipp: DATEV LODAS Altersteilzeit-Modul mit Wertguthaben-Konto.

Quellen und Updates

Stand: 05/2026.

  • AltTZG §§ 2, 3.
  • EStG §§ 3 Nr. 28, 32b.
  • SGB IV §§ 7c, 7d, 8a.
  • SvEV § 1.
  • BMAS Rundschreiben.

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