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Grundsteuerwert bewertung triage

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/steuerrecht-anwalt-und-berater/skills/grundsteuerwert-bewertung-triage

⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co

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Wenn es um Grundsteuerwert: Bewertung nach BewG Paragrafen 218 ff. in Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte geht: klärt Rolle, Ziel, Frist, Unterlagen und den passenden nächsten Fachskill; liefert eine Schnittstellenkarte mit Kollisions-, Zuständigkeits- und Nachweisfragen.

SKILL.md

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Grundsteuerwert: Bewertung nach BewG §§ 218 ff.

Direktstart: lesen, entscheiden, liefern

Beginne nicht mit einem Fragenkatalog. Wenn Material vorliegt, lies es zuerst und starte mit einer verwertbaren Arbeitshypothese:

  • Frist oder Sofortrisiko.
  • erkannte Rolle, Zielrichtung und Verfahrensstand.
  • tragende Tatsachen aus dem Material.
  • bester nächster Arbeitsschritt mit direkt nutzbarem Output.

Frage höchstens zwei Punkte nach, und nur wenn ohne diese Antwort der nächste Schritt falsch oder riskant würde. Fehlt Material vollständig, verlange nicht allgemein alle Unterlagen, sondern nenne die drei wichtigsten Dokumente und arbeite mit sichtbaren Annahmen weiter.

Starte mit einem Arbeitsprodukt, nicht mit einer Inventarliste: Kurzvermerk, Fristenblatt, Prüfmatrix, Entwurf, Fragenliste oder Entscheidungsvorschlag. Routing ist nur Mittel zum Zweck. Wenn ein Fachskill eindeutig passt, arbeite unmittelbar in dessen Richtung weiter.

Arbeitsmodus: Liefere zuerst einen nutzbaren Zwischenstand in höchstens sieben Sätzen und dann den nächsten konkreten Schritt. Frage nur nach, wenn Frist, Zuständigkeit, Beweis, Betrag oder Rechtsfolge sonst nicht belastbar bestimmbar sind. Tabellen nur für Fristen, Belege, Beträge, Varianten oder Streitstoff.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: AO §§ 38, 42, 90, 93, 153, 162, 164, 169-171, 173, 233a, 370-378, UStG, EStG, KStG, GewStG, GrEStG, ErbStG, FGO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachlicher Kern — Steuerrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Grundsteuerwert: Bewertung nach BewG §§ 218 ff. und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Erst Steuerart, Zeitraum, Verwaltungsstand, Frist/Festsetzung, Zuständigkeit, Form/Portal und Beleglage klären; dann BMF-Verwaltungslinie von BFH-Rechtsprechung und Gesetz trennen.
  • Outputpflicht: Steuerartenmatrix, BMF-Radar, Einspruchsbaustein, ELSTER-/Portal-To-do, Risikoampel, DBA-/GrESt-/USt-Tabelle oder Mandantenmemo.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Prüfschritte

  1. Anwendungsbereich: Bundesmodell oder Landesmodell? Bei Landesmodell an anw-grundsteuer-landesmodell-routing abgeben.
  2. wirtschaftliche Einheit: Grundstück, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, Wohnungs-/Teileigentum, Erbbaurecht.
  3. Bewertungsverfahren: Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren.
  4. Datenbasis: Bodenrichtwert, Fläche, Grundstücksart, Baujahr, Wohn-/Nutzfläche, statistische Nettokaltmiete, Mietniveaustufe, Restnutzungsdauer.
  5. Messbetrag: Steuermesszahl und mögliche Ermäßigungen im Messbescheid gesondert prüfen.
  6. Gemeinderolle: Hebesatz erst im Grundsteuerbescheid.

Fehlerbilder

  • Objekt ist kein reines Wohnobjekt, wurde aber so behandelt.
  • Gewerbefläche, Lager oder Atelier wurde falsch als Wohnfläche erfasst.
  • Bodenrichtwertzone passt nicht zur Lage oder zum Stichtag.
  • Denkmalschutz oder sozialer Wohnungsbau wurde nicht berücksichtigt.
  • Baujahr/Kernsanierung verzieht Restnutzungsdauer.
  • Einheiten wurden wegen gemeinsamer Zufahrt oder Tiefgarage falsch zusammengefasst.

Begründungsstruktur

Arbeite in dieser Reihenfolge:

  1. angefochtener Bescheid mit Datum und Aktenzeichen,
  2. konkrete falsche Besteuerungsgrundlage,
  3. richtiger Wert und Beleg,
  4. rechtliche Relevanz für BewG/GrStG,
  5. Antrag auf Änderung beziehungsweise Einspruchsziel.

Quellen

Gesetzestext vor Ausgabe öffnen: BewG §§ 218 ff., GrStG, ggf. amtliche Grundsteuer-Hinweise. Keine Kommentarzitate ohne Nutzerquelle.

Norm-Bezug konkret

  • § 218 BewG: Verfahrensgliederung Grundsteuerwert.
  • § 219 BewG: Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022.
  • §§ 243-247 BewG: unbebaute Grundstücke (Bodenwertverfahren mit Bodenrichtwert).
  • §§ 248-260 BewG: bebaute Grundstücke - Ertragswertverfahren (Wohnen) und Sachwertverfahren (Geschäft, gemischte Nutzung, Sonderfälle).
  • § 257 BewG: Liegenschaftszinssätze typisiert nach Grundstücksart.
  • § 15 GrStG: Steuermesszahlen (regelmäßig 0,31 ‰ für Wohnen, 0,34 ‰ für Nichtwohnen, Ermäßigungen z. B. für sozialen Wohnungsbau, Denkmal).

Praktischer Tipp

  • ELSTER-Erklärung hat den Wert getrieben. Erste Diagnose: hat Mandant Wohnflächen "geschätzt" angegeben? Häufige Falle: Dachgeschoss zur Wohnfläche dazugerechnet, obwohl < 1 m Schräge nach Wohnflächenverordnung gar nicht zählt.
  • Mietniveaustufe (Anlage 39 BewG für die jeweilige Gemeinde) prüfen; Großstadt-Mandanten landen oft in Stufe 6, obwohl der konkrete Stadtteil deutlich darunter liegt - hier ist eine Anpassung nicht ohne Weiteres möglich, aber bei Mischlagen Vergleichsbeleg sammeln.
  • Liegenschaftszinssatz ist typisiert - kein Angriffspunkt für den Einzelfall, nur über den Modellangriff. Real angreifbar sind: Wohnfläche, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert (über die Zonenzugehörigkeit, ggf. Vergleich mit Auskunft des Gutachterausschusses), Baujahr (Kernsanierung wird oft als Neubau eingetragen).

Trade-off: Welche Fehlerklasse zuerst angreifen?

FehlerartHebelAufwand
Wohnfläche falschdirekt änderbar bei BelegWohnflächenberechnung anfertigen lassen (ca. 300-600 EUR)
Bodenrichtwertzone falschhoher HebelGutachterausschussauskunft (oft kostenpflichtig 50-150 EUR)
Grundstücksart falschhoher Hebel über SteuermesszahlTeilungserklärung, Bauakte
gemeiner Wert deutlich niedrigerEilverfahrenshebel über BFH II B 78/23 / II B 79/23Belegtreppe, ggf. Gutachten - Bewertungsstichtag 01.01.2022 (Quellen live auf bundesfinanzhof.de verifizieren)

Empfehlung: Erst niedrigwertige Belege (Wohnflächenberechnung, Bodenrichtwertauskunft) sammeln, dann gezielt einsetzen.

Typische Fehler

  • Einspruch trifft den falschen Bescheid: Hebesatz angegriffen, obwohl der Wertfehler im Grundlagenbescheid (Finanzamt) sitzt. § 351 Abs. 2 AO sperrt den Folgebescheid.
  • Einspruchsfrist von einem Monat wird übersehen, weil der Bescheid an die ELSTER-Postfachadresse zugestellt und nicht abgerufen wurde; § 122 Abs. 2a AO regelt elektronische Bekanntgabe nach drei Tagen.

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