Betriebsausgaben werbungskosten pruefraster
Wenn es um Betriebsausgaben Werbungskosten — Prüfraster in Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Betriebsausgaben Werbungskosten Pruefraster; Arbeitsfeld: Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte.From its SKILL.md
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Betriebsausgaben Werbungskosten — Prüfraster
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: AO §§ 38, 42, 90, 93, 153, 162, 164, 169-171, 173, 233a, 370-378, UStG, EStG, KStG, GewStG, GrEStG, ErbStG, FGO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachlicher Kern — Steuerrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Betriebsausgaben Werbungskosten — Prüfrasterund löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - Arbeitsmodus: Erst Steuerart, Zeitraum, Verwaltungsstand, Frist/Festsetzung, Zuständigkeit, Form/Portal und Beleglage klären; dann BMF-Verwaltungslinie von BFH-Rechtsprechung und Gesetz trennen.
- Outputpflicht: Steuerartenmatrix, BMF-Radar, Einspruchsbaustein, ELSTER-/Portal-To-do, Risikoampel, DBA-/GrESt-/USt-Tabelle oder Mandantenmemo.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Eingaben
- Belege (Rechnungen Bons Verträge)
- Sachverhalt (Tätigkeit Verwendungs-Zweck)
- Einkunftsart (Gewinneinkunft / Überschuss-Einkunft / sonstig)
- Mandanten-Status (Selbstständig Angestellt)
- Buchhaltung / EÜR
- Frühere Behandlung (Wenn schon mal Bescheid)
Schritt 1 — Welche Einkunftsart?
| Einkunftsart | Abzugsnorm | Bezeichnung |
|---|---|---|
| Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG | § 4 Abs. 4 EStG | Betriebsausgaben |
| Gewerbebetrieb § 15 EStG | § 4 Abs. 4 EStG | Betriebsausgaben |
| Selbstständige Tätigkeit § 18 EStG | § 4 Abs. 4 EStG | Betriebsausgaben |
| Nichtselbstständige Arbeit § 19 EStG | § 9 EStG | Werbungskosten |
| Kapitalvermögen § 20 EStG | § 9 EStG (mit Pauschale) | Werbungskosten |
| Vermietung Verpachtung § 21 EStG | § 9 EStG | Werbungskosten |
| Sonstige § 22 EStG | § 9 EStG | Werbungskosten |
Schritt 2 — Veranlassungs-Prinzip
Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG
- "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind"
- Objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb
- Subjektive Förderungsabsicht des Betriebs (auch sekundär)
Werbungskosten § 9 EStG
- "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen"
- Vergleichbar veranlassungsbezogen
Kosten privater Lebensführung § 12 EStG
- Verbot des Abzugs privater Aufwendungen
- Auch bei beruflicher Förderung — wenn primär privat
- Auch wenn nicht abdingbarer Standard-Lebensführungs-Aufwand
Schritt 3 — Gemischt veranlasste Aufwendungen
Aufteilungsgebot
- Reine privat-betriebliche Aufteilung nach objektiven Kriterien
- Bei Aufteilbarkeit: anteiliger Abzug
- Bei Untrennbarkeit: vollständiger Abzug oder Verbot je nach Schwerpunkt
Beispiele
- Pkw betrieblich und privat Fahrtenbuch oder ein-Prozent-Methode § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
- Häusliches Arbeitszimmer § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, häusliches Arbeitszimmer eingeschränkt
- Telefon-Internet Aufteilung nach Nutzung
- Computer / IT-Ausstattung Aufteilung
- Fortbildung je Inhalt Aufteilung möglich
- Studienreisen schwierig — bei eindeutigem Schulungs-Programm beruflich, bei Touristik-Mischung privat
Schritt 4 — Spezialfälle
Arbeitsmittel § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG
- Bücher Werkzeuge Computer
- Bei privat-mitnutzung Aufteilung
- Sofortabzug bis EUR 800 netto (GWG)
- Darüber Abschreibung über Nutzungsdauer
Doppelte Haushaltsführung § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG
- Berufliche Veranlassung zwingend
- Eigener Hausstand am Wohnort
- Zweite Wohnung am Beschäftigungsort
- Höchstbetrag EUR 1000 pro Monat für Unterkunft
Fahrtkosten
- Pendlerpauschale § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG — seit 1.1.2026: EUR 0.38 pro Kilometer ab dem 1. Kilometer, dauerhaft (Steueränderungsgesetz 2025); bis 31.12.2025 galt: EUR 0.30 bis 20 km, ab 21 km EUR 0.38. Höchstbetrag EUR 4500 pro Jahr bei Nutzung anderer Verkehrsmittel als eigenes/zur Nutzung überlassenes Kfz.
- Alternativ: tatsächliche Kosten (Bahn Flug)
Verpflegungsmehraufwand
- § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG Pauschalen Reisekosten
- Acht Stunden Abwesenheit EUR 14
- Vierundzwanzig Stunden EUR 28
- An- und Abreisetag EUR 14
- Geltung 1.1.2024 — Anpassung möglich
Fortbildung
- Beruflich veranlasst dann abzugsfähig
- Bei Studium teilweise: § 9 EStG vs. Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
- Erst-Ausbildung typisch § 10 Sonderausgaben
PKW-Nutzung
- Geschäftlich überwiegend über fünfzig Prozent Sammelposten / lineare Abschreibung
- Privatnutzung über ein-Prozent-Methode oder Fahrtenbuch
- Elektroauto begünstigt
Bewirtungsaufwendungen § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
- Sieben-Zig Prozent abzugsfähig
- Angemessenheit
- Form-Anforderungen Bewirtungsbeleg mit Anlass Personenkreis
- Pflichtangaben § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 EStG
Bestechung § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
- Vollständig nicht abzugsfähig
- Auch Schmiergelder Geschenke
- Doppelmoral des Korruptions-Tatbestands
Geschenke § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
- Über EUR 35 pro Empfänger und Jahr nicht abzugsfähig
- Bei Streuwerbeartikel großzügiger
Reisekosten
- Übernachtung tatsächlich
- Verpflegung Pauschale s.o.
- Fahrkosten tatsächlich
- Reisetag-Pauschalen
Sponsoring
- Bei genuinem Werbe-Effekt abzugsfähig
Spenden § 10b EStG
- Sonderausgaben — nicht Betriebsausgaben (außer Sponsoring mit Werbecharakter)
- Bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
- Spendenquittung erforderlich
Schritt 5 — Nachweispflicht
Allgemein § 90 AO
- Mitwirkungspflicht
- Beleg-Pflicht typisch zehn Jahre § 147 AO
Bewirtungs-Sondernachweise § 4 Abs. 7 EStG
- Eigenhandiger Vermerk auf Bewirtungsbeleg
Aufzeichnungspflicht
- Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung nicht-abziehbarer Aufwendungen § 4 Abs. 7 EStG
- Bei Verletzung Bestätigung unter Vorbehalt
Schritt 6 — Verluste
- Werbungskosten / Betriebsausgaben können Verlust verursachen
- Verlust-Verrechnung horizontal-vertikal § 10d EStG
- Verlustfeststellung
- Liebhaberei-Problematik bei dauerhaft Verlusten
Schritt 7 — Bei Außenprüfung
- Sachverhalts-Aufklärung mit BP-Prüfer
- Argumentations-Linie nach diesem Raster
- Bei Streit Schiedsstellen Einspruchsverfahren
Schritt 8 — Praktisches Vorgehen Mandantengespräch
- Lebenssachverhalt erfragen
- Verwendung der Sache präzise
- Aufzeichnungen vorzeigen lassen
- Veranlassungs-Bezug konkret
- Nachweis-Möglichkeit
- Empfehlung
Ausgabe
betriebsausgaben-werbungskosten.mdstrukturiert pro Aufwand- Tabelle mit Bewertung pro Position
- Empfehlung Abzug oder nicht-Abzug
- Nachweis-Anforderungen
- Hinweis Aufzeichnungspflicht
- Bei Streit gegenüber FA: Argumentations-Linie
Quellen
- EStG §§ 4 6 9 10 10b 12
- AO §§ 90 147
- BFH-Std-Spruch
- Schmidt EStG
- Frotscher/Geurts EStG
- BMF-Schreiben Reisekosten / Bewirtung / Geschenke
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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