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Betriebsausgaben werbungskosten pruefraster

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Wenn es um Betriebsausgaben Werbungskosten — Prüfraster in Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Betriebsausgaben Werbungskosten Pruefraster; Arbeitsfeld: Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte.From its SKILL.md

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Betriebsausgaben Werbungskosten — Prüfraster

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: AO §§ 38, 42, 90, 93, 153, 162, 164, 169-171, 173, 233a, 370-378, UStG, EStG, KStG, GewStG, GrEStG, ErbStG, FGO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachlicher Kern — Steuerrecht

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Betriebsausgaben Werbungskosten — Prüfraster und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Arbeitsmodus: Erst Steuerart, Zeitraum, Verwaltungsstand, Frist/Festsetzung, Zuständigkeit, Form/Portal und Beleglage klären; dann BMF-Verwaltungslinie von BFH-Rechtsprechung und Gesetz trennen.
  • Outputpflicht: Steuerartenmatrix, BMF-Radar, Einspruchsbaustein, ELSTER-/Portal-To-do, Risikoampel, DBA-/GrESt-/USt-Tabelle oder Mandantenmemo.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Eingaben

  • Belege (Rechnungen Bons Verträge)
  • Sachverhalt (Tätigkeit Verwendungs-Zweck)
  • Einkunftsart (Gewinneinkunft / Überschuss-Einkunft / sonstig)
  • Mandanten-Status (Selbstständig Angestellt)
  • Buchhaltung / EÜR
  • Frühere Behandlung (Wenn schon mal Bescheid)

Schritt 1 — Welche Einkunftsart?

EinkunftsartAbzugsnormBezeichnung
Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG§ 4 Abs. 4 EStGBetriebsausgaben
Gewerbebetrieb § 15 EStG§ 4 Abs. 4 EStGBetriebsausgaben
Selbstständige Tätigkeit § 18 EStG§ 4 Abs. 4 EStGBetriebsausgaben
Nichtselbstständige Arbeit § 19 EStG§ 9 EStGWerbungskosten
Kapitalvermögen § 20 EStG§ 9 EStG (mit Pauschale)Werbungskosten
Vermietung Verpachtung § 21 EStG§ 9 EStGWerbungskosten
Sonstige § 22 EStG§ 9 EStGWerbungskosten

Schritt 2 — Veranlassungs-Prinzip

Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG

  • "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind"
  • Objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb
  • Subjektive Förderungsabsicht des Betriebs (auch sekundär)

Werbungskosten § 9 EStG

  • "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen"
  • Vergleichbar veranlassungsbezogen

Kosten privater Lebensführung § 12 EStG

  • Verbot des Abzugs privater Aufwendungen
  • Auch bei beruflicher Förderung — wenn primär privat
  • Auch wenn nicht abdingbarer Standard-Lebensführungs-Aufwand

Schritt 3 — Gemischt veranlasste Aufwendungen

Aufteilungsgebot

  • Reine privat-betriebliche Aufteilung nach objektiven Kriterien
  • Bei Aufteilbarkeit: anteiliger Abzug
  • Bei Untrennbarkeit: vollständiger Abzug oder Verbot je nach Schwerpunkt

Beispiele

  • Pkw betrieblich und privat Fahrtenbuch oder ein-Prozent-Methode § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
  • Häusliches Arbeitszimmer § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, häusliches Arbeitszimmer eingeschränkt
  • Telefon-Internet Aufteilung nach Nutzung
  • Computer / IT-Ausstattung Aufteilung
  • Fortbildung je Inhalt Aufteilung möglich
  • Studienreisen schwierig — bei eindeutigem Schulungs-Programm beruflich, bei Touristik-Mischung privat

Schritt 4 — Spezialfälle

Arbeitsmittel § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG

  • Bücher Werkzeuge Computer
  • Bei privat-mitnutzung Aufteilung
  • Sofortabzug bis EUR 800 netto (GWG)
  • Darüber Abschreibung über Nutzungsdauer

Doppelte Haushaltsführung § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • Berufliche Veranlassung zwingend
  • Eigener Hausstand am Wohnort
  • Zweite Wohnung am Beschäftigungsort
  • Höchstbetrag EUR 1000 pro Monat für Unterkunft

Fahrtkosten

  • Pendlerpauschale § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG — seit 1.1.2026: EUR 0.38 pro Kilometer ab dem 1. Kilometer, dauerhaft (Steueränderungsgesetz 2025); bis 31.12.2025 galt: EUR 0.30 bis 20 km, ab 21 km EUR 0.38. Höchstbetrag EUR 4500 pro Jahr bei Nutzung anderer Verkehrsmittel als eigenes/zur Nutzung überlassenes Kfz.
  • Alternativ: tatsächliche Kosten (Bahn Flug)

Verpflegungsmehraufwand

  • § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG Pauschalen Reisekosten
  • Acht Stunden Abwesenheit EUR 14
  • Vierundzwanzig Stunden EUR 28
  • An- und Abreisetag EUR 14
  • Geltung 1.1.2024 — Anpassung möglich

Fortbildung

  • Beruflich veranlasst dann abzugsfähig
  • Bei Studium teilweise: § 9 EStG vs. Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
  • Erst-Ausbildung typisch § 10 Sonderausgaben

PKW-Nutzung

  • Geschäftlich überwiegend über fünfzig Prozent Sammelposten / lineare Abschreibung
  • Privatnutzung über ein-Prozent-Methode oder Fahrtenbuch
  • Elektroauto begünstigt

Bewirtungsaufwendungen § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

  • Sieben-Zig Prozent abzugsfähig
  • Angemessenheit
  • Form-Anforderungen Bewirtungsbeleg mit Anlass Personenkreis
  • Pflichtangaben § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 EStG

Bestechung § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG

  • Vollständig nicht abzugsfähig
  • Auch Schmiergelder Geschenke
  • Doppelmoral des Korruptions-Tatbestands

Geschenke § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG

  • Über EUR 35 pro Empfänger und Jahr nicht abzugsfähig
  • Bei Streuwerbeartikel großzügiger

Reisekosten

  • Übernachtung tatsächlich
  • Verpflegung Pauschale s.o.
  • Fahrkosten tatsächlich
  • Reisetag-Pauschalen

Sponsoring

  • Bei genuinem Werbe-Effekt abzugsfähig

Spenden § 10b EStG

  • Sonderausgaben — nicht Betriebsausgaben (außer Sponsoring mit Werbecharakter)
  • Bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
  • Spendenquittung erforderlich

Schritt 5 — Nachweispflicht

Allgemein § 90 AO

  • Mitwirkungspflicht
  • Beleg-Pflicht typisch zehn Jahre § 147 AO

Bewirtungs-Sondernachweise § 4 Abs. 7 EStG

  • Eigenhandiger Vermerk auf Bewirtungsbeleg

Aufzeichnungspflicht

  • Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung nicht-abziehbarer Aufwendungen § 4 Abs. 7 EStG
  • Bei Verletzung Bestätigung unter Vorbehalt

Schritt 6 — Verluste

  • Werbungskosten / Betriebsausgaben können Verlust verursachen
  • Verlust-Verrechnung horizontal-vertikal § 10d EStG
  • Verlustfeststellung
  • Liebhaberei-Problematik bei dauerhaft Verlusten

Schritt 7 — Bei Außenprüfung

  • Sachverhalts-Aufklärung mit BP-Prüfer
  • Argumentations-Linie nach diesem Raster
  • Bei Streit Schiedsstellen Einspruchsverfahren

Schritt 8 — Praktisches Vorgehen Mandantengespräch

  • Lebenssachverhalt erfragen
  • Verwendung der Sache präzise
  • Aufzeichnungen vorzeigen lassen
  • Veranlassungs-Bezug konkret
  • Nachweis-Möglichkeit
  • Empfehlung

Ausgabe

  • betriebsausgaben-werbungskosten.md strukturiert pro Aufwand
  • Tabelle mit Bewertung pro Position
  • Empfehlung Abzug oder nicht-Abzug
  • Nachweis-Anforderungen
  • Hinweis Aufzeichnungspflicht
  • Bei Streit gegenüber FA: Argumentations-Linie

Quellen

  • EStG §§ 4 6 9 10 10b 12
  • AO §§ 90 147
  • BFH-Std-Spruch
  • Schmidt EStG
  • Frotscher/Geurts EStG
  • BMF-Schreiben Reisekosten / Bewirtung / Geschenke

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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