Sanierungsgewinn debt equity swap statt
⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co
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Wenn es um Debt-Equity-Swap statt Forderungsverzicht in Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Sanierungsgewinn Debt Equity Swap Statt; Arbeitsfeld: Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte.
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Debt-Equity-Swap statt Forderungsverzicht
Fachlicher Anker
- Normen: § 6a, §§ 55, § 56 GmbHG.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Worum geht es
Der Debt-Equity-Swap ist die Umwandlung einer Forderung des Gläubigers in Anteile am Schuldner — typischerweise im Wege einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage (Forderung). Aus Sicht des Schuldners verschwindet die Verbindlichkeit, ohne dass ein Ertrag entsteht (im werthaltigen Bereich). Aus Sicht des Gläubigers werden Anteile geschaffen. Dieser Skill stellt den d/e-swap als Alternative zum Forderungsverzicht dar.
Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen
- Ist der Gläubiger bereit, Anteile am Schuldner zu erwerben?
- Hat der Schuldner die Rechtsform für eine Kapitalerhöhung (GmbH, AG)?
- Wie hoch ist der Teilwert der Forderung (Werthaltigkeit)?
- Gesellschaftsrechtliche Zustimmung der Altgesellschafter?
- Bewertung der Forderung: extern (Wirtschaftsprüfer) oder intern?
- Soll Insolvenzplan / StaRUG genutzt werden, um Mehrheits-Hürden zu überwinden?
Rechtlicher Rahmen
- §§ 55 ff. GmbHG — Kapitalerhöhung GmbH.
- § 56 GmbHG — Sacheinlage.
- §§ 182 ff. AktG — Kapitalerhöhung AG.
- § 9 InsO / §§ 217 ff. InsO — Insolvenzplan; Debt-Equity-Swap als Planmaßnahme.
- § 7 StaRUG — Eigenverwaltete Restrukturierung.
- § 5 EStG, § 8 Abs. 3 KStG — Verdeckte Einlage / Einlagebewertung.
- § 3a EStG — Sanierungsertrag.
- § 17 EStG — Anteile am Kapital von Gesellschaften.
- § 8b KStG — Beteiligungserträge.
/ Schritt für Schritt
Variante 1: Außergerichtlicher d/e-swap
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Verhandlung mit Gläubiger über Übernahme von Anteilen |
| 2 | Werthaltigkeitsprüfung der Forderung (Teilwert) |
| 3 | Gesellschafterversammlung: Zustimmung zur Kapitalerhöhung mit Sacheinlage |
| 4 | Sacheinlagebewertung (§ 56 GmbHG i. V. m. §§ 19-21 GmbHG) |
| 5 | Anmeldung Handelsregister |
| 6 | Buchhalterische Umsetzung beim Schuldner |
| 7 | Steuerliche Folge beim Schuldner: Einlage in Kapitalrücklage; kein Sanierungsertrag bei voller Werthaltigkeit |
Variante 2: d/e-swap im Insolvenzplan / StaRUG
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Plan vorbereiten — Gläubigergruppe Anteilseigner |
| 2 | Verzicht auf Bezugsrecht der Altgesellschafter im Plan (§ 225a InsO / § 9 StaRUG) |
| 3 | Plan-Annahme durch Gläubigerversammlung |
| 4 | Vollzug — Anteile entstehen, Forderung erlischt |
| 5 | Bilanzielle Umsetzung beim Schuldner |
| 6 | Steuerliche Folgen: i. d. R. keine Sanierungsertrags-Konstellation, da Einlage |
Trade-off-Matrix
| Aspekt | Forderungsverzicht | Debt-Equity-Swap |
|---|---|---|
| Ertrag beim Schuldner | Ja, ggf. § 3a EStG erforderlich | Nein bei werthaltiger Forderung |
| Verlustvortrag verbrannt | Ja (§ 3c IV EStG) | Nein |
| Gläubiger erhält | Nichts | Anteile / Beteiligung |
| Gesellschaftsrechtliche Hürden | Keine | Hoch (Kapitalerhöhung, Zustimmung) |
| Buchhalterischer Aufwand | Gering | Hoch |
| FA-Streit | Ja, vier Voraussetzungen | Geringer, wenn Werthaltigkeit klar |
| Eignung bei vielen Gläubigern | Begrenzt | Hoch (im Plan) |
| Gewerbesteuerliche Folge | § 7b GewStG-Antrag | Keine — Einlage |
| § 8c KStG-Risiko | Gering | Anteilseignerwechsel ► Vorsicht |
Praxistipps der alten Hasen
- Werthaltigkeit ist der Schlüssel. Wenn die Forderung nicht werthaltig ist, entsteht beim Schuldner trotz Sacheinlage ein Ertrag in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und Teilwert. Dann ist die "Verzichts"-Logik wieder relevant.
- Bewertung extern absichern. Sacheinlagen werden vom Registergericht geprüft. Ein gutachterlicher Wertnachweis (WP, externer Sachverständiger) ist die sichere Variante.
- § 8c KStG-Falle. Der d/e-swap erzeugt einen Anteilseignerwechsel — § 8c KStG-Verlustuntergang droht. § 8d KStG-Antrag prüfen.
- Insolvenzplan als Hebel. Im Plan können Bezugsrechte der Altgesellschafter ausgeschlossen werden (§ 225a InsO), was außergerichtlich nur mit deren Zustimmung geht. StaRUG erlaubt Ähnliches.
- Kombination möglich. Häufig werden d/e-swap und Verzicht kombiniert: Hauptgläubiger swappt, kleinere verzichten. Steuerlich getrennte Würdigung.
- § 8b KStG für den Gläubiger. Wenn der Gläubiger Kapitalgesellschaft ist und die Beteiligung später veräußert, greift § 8b KStG (95 % Steuerfreiheit) — der d/e-swap ist also auch gläubigerseitig attraktiv.
Mustertexte / Berechnungsbeispiele
Vergleich Forderungsverzicht vs. d/e-swap
Ausgangslage:
Forderung Gläubiger A EUR 1.500.000
Forderung Gläubiger B EUR 500.000
Forderung Gläubiger C EUR 300.000
Verlustvortrag KSt EUR 400.000
Hebesatz GewSt 410 %
Szenario 1: Vollständiger Forderungsverzicht
Sanierungsertrag EUR 2.300.000
Verlustvortrag verbraucht EUR -400.000
steuerpflichtiger Ertrag ohne Antrag EUR 1.900.000
KSt + SolZ ~ EUR 300.000
GewSt ~ EUR 273.000
Gesamtsteuer ohne § 3a/§ 7b ~ EUR 573.000
Mit Antrag § 3a/§ 7b: EUR 0
Aber: Bindungswirkung, Aufwand Vier-Voraussetzungen-Doku
Szenario 2: d/e-swap nur Gläubiger A, Rest Verzicht
Sacheinlage A (werthaltig) EUR 1.500.000 ► Kapitalrücklage
Verzicht B + C EUR 800.000
Sanierungsertrag EUR 800.000
Verlustvortrag verbraucht EUR -400.000
Rest steuerpflichtig ohne Antrag EUR 400.000
Steuerlast ohne Antrag ~ EUR 120.000
Mit Antrag § 3a/§ 7b für 400.000: EUR 0 (Bindung nur kleinere Größe)
Verlustvortrag geschont in Höhe d/e-swap-Teil
► d/e-swap erspart Verlustvortrag-Verbrauch
► reduziert Antrags-Bindungswirkung
Muster Sacheinlageerklärung (Auszug)
Sacheinlageerklärung gem. § 56 GmbHG
Der Kreditgeber [Gläubiger] tritt sämtliche Ansprüche aus
dem Darlehensvertrag vom [Datum] in Höhe von EUR 1.500.000
an die [Schuldnerin] GmbH ab. Diese Forderung wird im
Rahmen der heute beschlossenen Kapitalerhöhung als Sach-
einlage auf einen neuen Geschäftsanteil von EUR [...]
eingebracht. Der Wert der Forderung ist im Werthaltigkeits-
gutachten der [WP] vom [Datum] (Anlage) mit EUR 1.500.000
festgestellt.
Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister
erlischt die Forderung des Gläubigers gegenüber der Schuld-
nerin gem. § 364 BGB durch Konfusion.
Typische Fehler
- Werthaltigkeit der Forderung nicht extern bewertet; FA bestreitet später.
- § 8c KStG-Falle übersehen; Verlustvortrag geht durch Anteilseignerwechsel unter.
- Bezugsrechtsausschluss der Altgesellschafter außergerichtlich ohne Zustimmung versucht.
- Im Plan d/e-swap als Strukturelement vergessen; nur Verzichte beschlossen.
- Steuerliche Würdigung d/e-swap nicht von Verzicht abgegrenzt.
Quellen Stand 06/2026
Normen
- §§ 55, 56 GmbHG.
- §§ 182, 183 AktG.
- §§ 217, 225a InsO.
- § 9 StaRUG.
- § 5 EStG, § 5 Abs. 2a EStG.
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG.
- § 8 Abs. 3 KStG.
- § 8b KStG.
- § 8c, § 8d KStG.
- § 3a EStG.
- § 11 KStG (Liquidationsbesteuerung).
- BMF-Schreiben vom 27.04.2017 — Stand prüfen.
Rechtsprechung (verifiziert)
- BFH, Urt. v. 19.08.2020 — XI R 32/18, BStBl. II 2021, 279 — § 5 Abs. 2a EStG bei Rangrücktritt (relevant für Abgrenzung DES vs. Verzicht vs. Rangrücktritt).
- BFH, Urt. v. 30.11.2011 — I R 100/10, DStR 2012, 450 — Voraussetzungen der Passivierung; wirtschaftliche Belastung.
- BFH, Urt. v. 17.11.2020 — I R 2/18, BStBl. II 2021, 580 — kein § 42 AO bei Gewinn-auf-Verlust-Verschmelzung im Rueckwirkungszeitraum.
- FG Koeln, Urt. v. 06.03.2012 — 13 K 3006/11, GmbHR 2012, 977 (vorgehend zu BFH I R 34/12) — Liquidations-Kernentscheidung.
Verwaltungsauffassung
- OFD Frankfurt a. M., Rundverfuegung v. 26.07.2021 — S 2743 A-12-St 523, Originalquelle oder frei pruefbare Quelle vor Ausgabe pruefen.
- OFD Frankfurt a. M., Rundverfuegung v. 03.08.2018 — S 2743 A-12-St 525, DStR 2019, 560.
Querverweis Fachmodul
stb-sanierungsgewinn-stehengelassene-verbindlichkeiten— Liquidations-Alternative zum DES, wenn Restrukturierung scheitert.