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Itlos hamburg und unclos

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Wenn es um ITLOS Hamburg und UNCLOS – Internationale Seerechtstreitigkeiten in See- und Schifffahrtsrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.From its SKILL.md

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ITLOS Hamburg und UNCLOS – Internationale Seerechtstreitigkeiten

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

Ein Fischereifahrzeug eines Vertragsstaats wird von einem anderen Staat beschlagnahmt; der Flaggenstaat stellt einen Prompt-Release-Antrag nach UNCLOS Art. 292 beim ITLOS. Ein ausländisches Schiff wird unter Berufung auf MARPOL in einem deutschen Hafen festgehalten; der Flaggenstaat erwägt einstweilige Maßnahmen nach UNCLOS Art. 290. Eine Reederei nimmt an einem Annex-VII-Schiedsverfahren teil; die Gegenseite beantragt ITLOS einstweilige Maßnahmen.

Erste Schritte

  1. ITLOS-Zuständigkeit prüfen: UNCLOS Teil XV; Annex VI (ITLOS-Statut); Streitigkeit muss UNCLOS-Auslegung betreffen.
  2. Prompt-Release-Voraussetzungen: UNCLOS Art. 292 – Schiff oder Crew verhaftet; angemessene Sicherheit anbieten.
  3. Sicherheitsleistung kalkulieren: ITLOS-Praxis (M/V Saiga; Juno Trader) – Schiffswert; Ladungswert; Fangwert als Orientierung.
  4. Antragsfristen: ITLOS-Regel 110 – Prompt Release kann sofort nach Verhaftung beantragt werden.
  5. Einstweilige Maßnahmen nach Art. 290: Notlage; drohender Schaden für Parteien oder Meeresumwelt.
  6. Schriftsätze vorbereiten: ITLOS Rules of the Tribunal; kurze Fristen; englisch oder französisch.

Rechtsrahmen

  • UNCLOS Art. 292: Prompt Release; Schiff und Crew unverzüglich freizulassen gegen angemessene Sicherheit.
  • UNCLOS Art. 290: einstweilige Maßnahmen; sofortige Wirkung bis Entscheidung des Schiedsgerichts.
  • ITLOS-Statut Annex VI: Zusammensetzung (21 Richter); Zuständigkeit; Verfahren.
  • ITLOS-Regeln 110-121: Prompt-Release-Verfahren; Fristen; Schriftsätze; Sicherheiten.
  • UNCLOS Art. 91-94: Flaggenstaat-Verantwortung als Ausgangspunkt für ITLOS-Klagen.
  • UNCLOS Art. 220-228: Hafenstaat- und Küstenstaatszuständigkeit; ITLOS-Kontrolle.

Prüfraster

  • Ist Deutschland als Flaggen- oder Hafenstaat Partei eines UNCLOS-Streits?
  • Liegt eine ITLOS-kompetenzfähige Seeforderung vor (Art. 21 ITLOS-Statut)?
  • Ist die Sicherheitsleistung angemessen im Sinne der ITLOS-Praxis?
  • Besteht Eile die einstweilige Maßnahmen rechtfertigt?
  • Welches ITLOS-Verfahren passt: Prompt Release; Provisional Measures; Full Bench?
  • Sind alle diplomatischen Wege ausgeschöpft?

Typische Fallstricke

  • ITLOS-Prompt-Release gilt nur für Schiffe; nicht für Personen.
  • Sicherheitsleistung zu niedrig angesetzt; ITLOS kann Antrag zurückweisen.
  • ITLOS-Schriftsätze müssen präzise UNCLOS-Normen zitieren; allgemeine Menschenrechtsargumente reichen nicht.
  • M/V Saiga Case No. 2: Guinea hatte keinen Anspruch auf Verhaftung in der AWZ für Zollvergehen.

Erweiterte Normengrundlage

UNCLOS

  • UNCLOS Art. 2-32: Territorialmeer; Küstenmeer; Durchfahrtsrecht.
  • UNCLOS Art. 55-75: AWZ; Rechte des Küstenstaates; Fischereirechte; Umweltschutz.
  • UNCLOS Art. 91-94: Staatszugehörigkeit; genuine link; Flaggenstaat-Pflichten.
  • UNCLOS Art. 218-228: Hafenstaatjurisdiktion; Strafverfolgung bei MARPOL-Verstößen.
  • UNCLOS Art. 290-292: einstweilige Maßnahmen; Prompt Release; ITLOS-Zuständigkeit.

ITLOS

  • ITLOS Statut Art. 21: sachliche Zuständigkeit; Vertragsstaatenstreitigkeiten.
  • ITLOS Statut Art. 25: einstweilige Maßnahmen; Aussetzung; Freilassung.
  • ITLOS Statut Annex VI: Prompt-Release-Verfahren; beschleunigtes Verfahren.

Checkliste ITLOS-Verfahren

  • Staatszugehörigkeit der Parteien bestätigt; UNCLOS-Vertragsstaaten
  • Zuständigkeitsgrundlage identifiziert (UNCLOS Part XV; Annex VII Schiedsgericht)
  • Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel geprüft (bei MSchG-Fällen)
  • Prompt-Release-Verfahren nach UNCLOS Art. 292 erwogen
  • Angemessene Sicherheitsleistung (bond) quantifiziert

Relevante Rechtsprechung

  • ITLOS M/V Saiga No. 2 (Saint Vincent v. Guinea 1999): genuine link; Flaggenstaat-Verantwortung.
  • ITLOS Arctic Sunrise No. 22 (Netherlands v. Russia 2013): einstweilige Maßnahmen; Freilassung.
  • ITLOS Juno Trader No. 13 (Saint Vincent v. Guinea-Bissau 2004): Prompt Release; verhältnismäßige Sicherheit.
  • ITLOS Ukraine v. Russia No. 26 (2019): Kriegsschiffe; Immunität; Aussetzung.

Quellen

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