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Schiffshypothek pruefen

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Wenn es um Schiffshypothek prüfen in See- und Schifffahrtsrecht geht: rechnet Schwellen, Beträge, Varianten und Kontrollannahmen durch; liefert eine Berechnungstabelle mit Schwellen, Annahmen und Kontrollfragen.From its SKILL.md

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Schiffshypothek prüfen

Arbeitsbereich

Mandant (Bank oder Kaeufer) prüft bestehende Schiffshypothek: Valutierung; Rang; Sicherungsvertrag nach SchRG §§ 8-74. Hoechstbetragshypothek (SchRG § 75); Sicherungsabrede; Mithaftung Zubehoer (SchRG § 31); Kreditkuendigungsvoraussetzungen. Schiffsglaeubigerrecht-Vorrang (HGB §§ 596-601). Output: Hypothekenpruefvermerk und Freigabestrategie. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

Eine Schiffsfinanzierungsbank prüft, ob ihre erstrangige Schiffshypothek noch valutiert und durchsetzbar ist, nachdem der Reeder in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Ein Käufer möchte wissen, welchen Wert eine eingetragene Höchstbetragshypothek in der Zwangsvollstreckung hat. Ein Insolvenzverwalter prüft, welche Schiffshypotheken absonderungsberechtigt sind.

Erste Schritte

  1. Registerauszug Abteilung II: Hypothekennennbetrag; Rang; Bestelldatum; Gläubiger.
  2. Sicherungsvertrag beschaffen und prüfen: gesicherte Forderungen; Fälligkeitsbedingungen; Kündigungsrechte.
  3. Valutierung feststellen: Kreditkontostand beim Gläubiger anfordern.
  4. Höchstbetragshypothek (SchRG § 75) von Verkehrshypothek unterscheiden.
  5. Mithaftung des Zubehörs prüfen: SchRG § 31 – Schiffsmaschinen; Zubehör; Schiffsdokumente.
  6. Zwangsvollstreckungsrisiko bewerten: ZPO §§ 864-871; Rangstreit mit anderen Gläubigern.

Rechtsrahmen

  • SchRG §§ 8-30: Bestellung und Übertragung der Schiffshypothek; Eintragungserfordernis.
  • SchRG § 31: Mithaftung des Zubehörs; Schiffsmaschinen und Ausrüstung als Haftungsgegenstand.
  • SchRG §§ 59-74: Rang der Schiffshypothek gegenüber anderen Hypotheken und Schiffsgläubigern.
  • SchRG § 75: Höchstbetragshypothek zur Sicherung wechselnder Forderungen.
  • HGB §§ 596-601: vorrangige gesetzliche Schiffsgläubigerrechte.
  • InsO §§ 49-51: Absonderungsrecht des Hypothekengläubigers in der Insolvenz.
  • ZPO §§ 864-871: Zwangsvollstreckung in eingetragene Schiffe durch Versteigerung.

Prüfraster

  • Ist die Hypothek erstrangig eingetragen; bestehen Vorlasten?
  • Besteht die gesicherte Forderung noch und ist sie valutiert?
  • Enthält der Sicherungsvertrag Cross-Default-Klauseln?
  • Werden Schiffsgläubigerprivilegien (HGB §§ 596-601) die Hypothek im Rang überholen?
  • Ist das Zubehör durch Mithaftungsklausel (SchRG § 31) erfasst?
  • Liegt ein aktuelles Gutachten über den Schiffswert vor?

Typische Fallstricke

  • Gesetzliche Schiffsgläubiger entstehen ohne Eintragung und verdrängen Hypotheken im Rang.
  • Höchstbetragshypothek: Zinsen über das Maximum hinaus sind ungesichert.
  • Bei Flaggenwechsel unter Bare-Boat bleibt Heimatregister-Hypothek erhalten; ausländisches Registerpfandrecht kann konkurrieren.
  • Löschung setzt vollständige Valutierungsfreiheit voraus.

Erweiterte Normengrundlage

Hypothekenrecht

  • SchRG §§ 8-30: Entstehung; Inhalt; Umfang der Schiffshypothek.
  • SchRG §§ 59-74: Rang mehrerer Hypotheken; Verschiebung; Verzicht.
  • SchRG § 75: Höchstbetragshypothek für revolvierende Kreditlinien.

Vollstreckung

  • ZPO §§ 864-871: Zwangsversteigerung eingetragener Schiffe; Mindestgebot; Erlösverteilung.
  • ZVG §§ 162-170: ergänzende Regeln zur Versteigerung beweglicher Sachen.
  • InsO §§ 49-51: Absonderungsrecht des Hypothekengläubigers; Rang vor ungesicherten Gläubigern.

Checkliste Hypothekenprüfung

  • Alle Hypothekeneintragungen aus Registerauszug Abt. II erfasst
  • Valutierungsstand von jedem Gläubiger bestätigt (Valutierungsauszug)
  • Rang und Gesamtbelastung berechnet
  • Verhältnis Schiffswert zu Gesamtbelastung (LTV) ermittelt
  • Eventuelle Höchstbetragshypotheken (§ 75) auf tatsächliche Inanspruchnahme geprüft
  • Löschungsbewilligungen für freie Ränge vorliegend

Relevante Rechtsprechung

  • BGH zur Valutierung der Schiffshypothek; Nachweis gegenüber Drittgläubigern.
  • OLG Hamburg zur Rangverschiebung (SchRG § 59) bei simultanen Anträgen.
  • BGH zur Absonderung in der Reederei-Insolvenz; InsO §§ 49-51.

Praxishinweis

Die oben genannten Normen bilden den Mindest-Recherche-Kanon. Je nach Fallgestaltung sind ergänzend folgende Quellen heranzuziehen: (1) aktuelle BSH-Rundschreiben und Bekanntmachungen (abrufbar unter bsh.de); (2) Verwaltungsvorschriften der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung; (3) aktuelle Entscheidungen des LG und OLG Hamburg zu seerechtlichen Fragen (openjur.de); (4) ITLOS-Rechtsprechungsdatenbank (itlos.org). Bei internationalem Bezug ist stets zu prüfen, ob der betreffende Staat UNCLOS-, MLC- oder MARPOL-Vertragsstaat ist und ob ISAC 1952 gilt.

Quellen

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