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Leihe commodatum

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Wenn es um Leihe Commodatum in Römisches Recht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Leihe Commodatum

Quellenanker

  • D. 13.6.5.2 (Ulpian) — commodatum: utilitas des Entleihers → Haftung für custodia
  • D. 13.6.18 pr. (Gaius) — Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu vertreten
  • D. 16.3.1.8 (Ulpian) — depositum: Verwahrer haftet nur für dolus (und culpa lata)
  • D. 16.3.31 (Tryphonin) — depositum und bona fides — Rückgabe auch an den Dieb?

Kernregeln

Commodatum (Leihe) und depositum (Verwahrung) sind Realverträge, unentgeltlich, bonae fidei. Haftungsverteilung nach dem Utilitätsprinzip: Der Entleiher hat den Nutzen → er haftet streng (custodia, also auch für Diebstahl durch Dritte); der Verwahrer hat keinen Nutzen → er haftet nur für dolus und culpa lata. Verschuldensunabhängige Grenze beidseits: vis maior. Aufwendungsersatz über actio contraria.

Moderne Parallele

BGB: Leihe §§ 598 ff. — § 599 BGB privilegiert den VERLEIHER (nur Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), während der Entleiher voll nach §§ 276, 280 BGB haftet; das Utilitätsprinzip wirkt also fort, aber als Privilegierung des Unentgeltlich-Leistenden. Verwahrung §§ 688 ff. mit § 690 BGB (eigenübliche Sorgfalt bei Unentgeltlichkeit) als depositum-Erbin.

Typische Fehler

Die custodia-Haftung des Entleihers nicht mit moderner Verschuldenshaftung verwechseln — sie war objektive Einstandspflicht für Diebstahl (nicht für vis maior). Und: § 599 BGB begrenzt die Haftung des Verleihers, NICHT des Entleihers.

Arbeitsweise

  1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
  2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
  3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
  4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.

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