Actio institoria prokuristenhaftung
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Rom 125 Actio Institoria Prokuristenhaftung
Quellenanker
- D. 14.3.1 (Ulpian) — actio institoria: Geschäftsherr haftet voll für Verträge des Ladenleiters (institor)
- D. 14.3.5.11 — Begrenzung durch praepositio: nur Geschäfte im Rahmen der Anstellung
- D. 14.3.11.2 — öffentlicher Aushang (proscriptio) kann Haftung begrenzen
Kernregeln
Die actio institoria lässt den Prinzipal unbeschränkt für Verträge haften, die sein institor (Laden-/Betriebsleiter, oft Sklave oder Haussohn) im Rahmen der praepositio (Anstellung für einen Geschäftskreis) schließt. Die praepositio wirkt wie eine kundgemachte Vollmacht: Was der institor innerhalb des Aufgabenkreises vereinbart, bindet den Geschäftsherrn; Beschränkungen wirken nur bei deutlicher proscriptio am Geschäftslokal. Rom erreicht so Stellvertretungswirkung ohne Stellvertretungsdogmatik — über die Haftungszurechnung im Handelsverkehr.
Moderne Parallele
Direkter Vorläufer der handelsrechtlichen Vollmachten: Prokura §§ 48 ff. HGB (unbeschränkbar im Außenverhältnis — wie die praepositio!), Handlungsvollmacht § 54 HGB, Ladenvollmacht § 56 HGB. Die Rechtsscheinlogik (Kundmachung bindet) ist identisch.
Typische Fehler
Die institoria nicht als 'Stellvertretung' bezeichnen — der institor verpflichtete sich (wenn frei) auch selbst; der Verkehr bekam einen ZUSÄTZLICHEN Schuldner, keinen ersetzten.
Arbeitsweise
- Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
- Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
- Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
- Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.
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