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Actio institoria prokuristenhaftung

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Wenn es um Rom 125 Actio Institoria Prokuristenhaftung in Römisches Recht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.From its SKILL.md

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Rom 125 Actio Institoria Prokuristenhaftung

Quellenanker

  • D. 14.3.1 (Ulpian) — actio institoria: Geschäftsherr haftet voll für Verträge des Ladenleiters (institor)
  • D. 14.3.5.11 — Begrenzung durch praepositio: nur Geschäfte im Rahmen der Anstellung
  • D. 14.3.11.2 — öffentlicher Aushang (proscriptio) kann Haftung begrenzen

Kernregeln

Die actio institoria lässt den Prinzipal unbeschränkt für Verträge haften, die sein institor (Laden-/Betriebsleiter, oft Sklave oder Haussohn) im Rahmen der praepositio (Anstellung für einen Geschäftskreis) schließt. Die praepositio wirkt wie eine kundgemachte Vollmacht: Was der institor innerhalb des Aufgabenkreises vereinbart, bindet den Geschäftsherrn; Beschränkungen wirken nur bei deutlicher proscriptio am Geschäftslokal. Rom erreicht so Stellvertretungswirkung ohne Stellvertretungsdogmatik — über die Haftungszurechnung im Handelsverkehr.

Moderne Parallele

Direkter Vorläufer der handelsrechtlichen Vollmachten: Prokura §§ 48 ff. HGB (unbeschränkbar im Außenverhältnis — wie die praepositio!), Handlungsvollmacht § 54 HGB, Ladenvollmacht § 56 HGB. Die Rechtsscheinlogik (Kundmachung bindet) ist identisch.

Typische Fehler

Die institoria nicht als 'Stellvertretung' bezeichnen — der institor verpflichtete sich (wenn frei) auch selbst; der Verkehr bekam einen ZUSÄTZLICHEN Schuldner, keinen ersetzten.

Arbeitsweise

  1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
  2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
  3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
  4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.

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