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Legalitaet und moral minimum red team

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/rechtstheorie-rechtsphilosophie/skills/legalitaet-und-moral-minimum-red-team

Wenn es um Legalität und moralisches Minimum in Rechtstheorie und Rechtsphilosophie geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck.From its SKILL.md

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Legalität und moralisches Minimum

Fachlicher Kern — Rechtstheorie und Rechtsphilosophie

  • Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel Legalität und moralisches Minimum und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
  • Normenradar: Rechtsquellen, Kompetenz, Normstufe, Verfahren, Grundrechte, Demokratieprinzip, Gewaltenteilung und Rechtsschutz als harte Prüfachsen; Theorie dient der Präzision, nicht als Autoritätsersatz.
  • Verifizierte Anker: Dworkin: Regeln/Prinzipien, Recht als Integrität, beste rechtliche Begründung in hard cases; Kelsen: Reine Rechtslehre, Stufenbau, Trennung von Geltung und Bewertung; Larenz/Canaris nur kritisch-historisch kontrolliert verwenden, insbesondere wegen Larenz’ nationalsozialistischer Verstrickung und Nähe zu konkreten Ordnungsdenkfiguren.
  • Arbeitsmodus: Argumente erst rechtsquellenklar machen, dann methodisch einordnen, dann politische/moralische Prämissen offenlegen; dezisionistische, autoritäre oder scheinobjektive Systemrhetorik red-teamen.
  • Outputpflicht: Theorie-Memo, Methodenmatrix, Red-Team, Gerichts-/Ministeriumsbaustein, Argumentkarte oder Grenzenprotokoll.
  • Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

Fachkern: Legalität und moralisches Minimum

  • Normen-/Quellenanker: Rechtsquellenlehre, Positivismus/Naturrecht, Normgeltung, Gewaltenteilung, Methodenlehre, Grundrechte, Rechtsstaat, Demokratie und kritische Ideengeschichte.
  • Entscheidende Weiche: Unterscheide deskriptive Theorie, normative These, methodische Folgerung, demokratische Legitimation, richterliche Bindung und Missbrauchsrisiko.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Prüfprogramm

  1. Geltungsebene: Welche Norm gilt positiv, aus welcher Quelle, mit welcher Kompetenz und welchem Rang?
  2. Legalitätsebene: Erfüllt die Norm Mindestanforderungen an Publizität, Prospektivität, Klarheit, Allgemeinheit, Stabilität, Widerspruchsfreiheit, Erfüllbarkeit und kongruente Anwendung?
  3. Moralische Relevanz: Welche konkrete Person oder Gruppe wird durch Geheimhaltung, Rückwirkung, Unklarheit, Unmöglichkeit oder willkürliche Anwendung entwürdigt, überrascht oder rechtsschutzlos gestellt?
  4. Nicht-Automatismus: Markiere, ob der Mangel zur Unwirksamkeit, verfassungskonformen Auslegung, Rechtswidrigkeit, Entschädigung, Verfahrensheilung, Reform oder nur zur Kritik führt.
  5. Grenzfall: Prüfe, ob der Mangel so systematisch ist, dass nicht mehr sinnvoll von rechtsstaatlicher Rechtsausübung gesprochen werden kann.

Typische Fehler

  • Moralersatz: "Die Norm ist formal ordnungsgemäß, also ist sie gerecht."
  • Geltungsauflösung: "Die Norm ist ungerecht, also gilt sie nicht."
  • Verfahrensblindheit: Nur den materiellen Zweck prüfen und übersehen, dass Geheimhaltung, Rückwirkung oder fehlendes Gehör die Rechtsqualität beschädigen.
  • Pathos ohne Rechtsfolge: Große Worte über Unrecht, aber keine Aussage zu Kompetenz, Rechtsmittel, Beweislast oder Reparatur.

Regelungs- und Quellenanker

Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:

  • Art. 1 Abs. 1 GG — normative Grenze jeder Rechtsanwendung.
  • Art. 20 Abs. 3 GG — Gesetzesbindung und Rechtsbindung.
  • Art. 19 Abs. 4 GG — effektiver Rechtsschutz.
  • Art. 97 Abs. 1 GG — richterliche Unabhaengigkeit.
  • § 133 BGB — Auslegung von Willenserklaerungen.
  • § 157 BGB — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.
  • § 242 BGB — Korrektiv der Rechtsausuebung.
  • § 1 StGB — Bestimmtheit im Strafrecht.
  • Art. 6 Abs. 1 EMRK — faires Verfahren.
  • Art. 47 GRCh — wirksamer Rechtsbehelf.

Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.

Quellen- und Zitierdisziplin

  • Keine Literatur-, Kommentar-, Aufsatz-, BeckRS- oder juris-Blindzitate.
  • Kein Autoritätsargument aus Theoriebegriffen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle verwenden.

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