Wirtschaftsprivatrecht dogmatik
Wenn es um Wirtschaftsprivatrecht und Dogmatik in Rechtstheorie und Rechtsphilosophie geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md
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Wirtschaftsprivatrecht und Dogmatik
Fachlicher Anker
- Normen: die einschlägigen Normen dieses Sachgebiets.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Fachkern: Wirtschaftsprivatrecht und Dogmatik
- Normen-/Quellenanker: Rechtsquellenlehre, Positivismus/Naturrecht, Normgeltung, Gewaltenteilung, Methodenlehre, Grundrechte, Rechtsstaat, Demokratie und kritische Ideengeschichte.
- Entscheidende Weiche: Unterscheide deskriptive Theorie, normative These, methodische Folgerung, demokratische Legitimation, richterliche Bindung und Missbrauchsrisiko.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Sofort klären
- Geht es um Geltung, Auslegung, Rechtsfortbildung, Moral, Demokratie, System, Macht, Sprache, Präjudiz oder Abwägung?
- Welche Norm, Entscheidung, Vertragsklausel, Verwaltungspraxis oder Dogmatik steht im Zentrum?
- Wer braucht den Output: Anwalt, Gericht, Mandant, Ministerium, Unternehmen, Wissenschaft oder Öffentlichkeit?
- Welche Gefahr besteht: Scheinobjektivität, Scheinlogik, Literaturautorität, Methodenbeliebigkeit, Machtblindheit oder Übertheoretisierung?
Arbeitsprogramm
- Bestimme Verkehrsschutz, Organisationsschutz und Privatautonomie.
- Prüfe, ob Dogmatik Marktpraktiken abbildet oder begrenzt.
- Trenne Innovation von Umgehung.
- Gib eine dogmatische Strukturkarte aus.
Besitz, Eigentum und ökonomische Funktion
Bei sachenrechtlichen und wirtschaftsprivatrechtlichen Fragen zusätzlich prüfen:
- Exklusivität: Braucht die Ressource eine klare Zuordnung, damit Nutzung und Investition möglich sind?
- Transaktionskosten: Können die Beteiligten günstig verhandeln, oder braucht das Recht eine klare Default-Zuordnung?
- Beweisverfall: Sind Eigentum, Grenze, Besitzdauer oder Aufgabeabsicht nach langer Zeit noch beweisbar?
- Investitionsvertrauen: Hat jemand sichtbar in die Sache oder Nutzung investiert?
- Such- und Sicherungskosten: Fördert die Rechtsfolge sinnvolles Finden, Melden, Verwahren und Herausgeben?
- Grenze: Effizienzargumente dürfen zwingende Normen, Publizität, Sachenrechtsklarheit, Sozialschutz und Grundrechte nicht verdrängen.
So wird Dogmatik nicht zur bloßen Marktmetaphorik, aber auch nicht blind für die ökonomische Aufgabe von Besitz- und Eigentumsregeln.
Dezentrales Wissen im Privatrecht
Viele privatrechtliche Ordnungen verarbeiten Wissen, das keine zentrale Stelle vollständig besitzt: Preise, Handelsbräuche, Vertragspraxis, technische Standards, Due-Diligence-Routinen, Compliance-Standards, Finanzmarktusancen. Nutze diese Praxis als Informationsquelle, aber prüfe hart:
- Ist die Praxis wirklich wettbewerblich entstanden oder durch Marktmacht?
- Werden Dritte belastet, die an der Praxis nicht beteiligt sind?
- Bestehen Informationsasymmetrien, die Schutzrecht nötig machen?
- Ist die Praxis schnell genug an neue Risiken angepasst?
- Gehört die Lösung ins dispositive Recht, zwingende Recht, Haftungsrecht, Aufsichtsrecht oder nur in Vertragsgestaltung?
Regelungs- und Quellenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 1 Abs. 1 GG— normative Grenze jeder Rechtsanwendung.Art. 20 Abs. 3 GG— Gesetzesbindung und Rechtsbindung.Art. 19 Abs. 4 GG— effektiver Rechtsschutz.Art. 97 Abs. 1 GG— richterliche Unabhaengigkeit.§ 133 BGB— Auslegung von Willenserklaerungen.§ 157 BGB— Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.§ 242 BGB— Korrektiv der Rechtsausuebung.§ 1 StGB— Bestimmtheit im Strafrecht.Art. 6 Abs. 1 EMRK— faires Verfahren.Art. 47 GRCh— wirksamer Rechtsbehelf.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
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