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Strafverteidigung ersttermin

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Wenn es um Strafverteidigung – Ersttermin und erste Schritte in Prozessrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Strafverteidigung – Ersttermin und erste Schritte

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Zweck

Unterstützt Strafverteidiger bei der Vorbereitung und Durchführung des ersten Mandantentermins sowie der unmittelbaren Folgeschritte. Er deckt ab: Pflichtverteidigerbestellung (Paragraf 140 StPO), Akteneinsicht (Paragraf 147 StPO), Belehrung des Mandanten über das Schweigerecht (Paragraf 136 StPO), Vorbereitung von Beweisanträgen und einen Überblick über den Ablauf der Hauptverhandlung (Paragrafen 226 ff. StPO). Anwendungsbereich: Amtsgericht bis Landgericht, alle Delikte; besondere Hinweise für Untersuchungshaft (Paragrafen 112 ff. StPO).

Eingaben

Das Modell benötigt:

  1. Verfahrensstand: Ermittlungsverfahren, Anklage, Strafbefehl, Hauptverhandlung?
  2. Tatvorwurf: Delikte, Paragraf BGB/StGB, Strafrahmen
  3. Mandant: inhaftiert (U-Haft)? Erstmals beschuldigt? Vorstrafen?
  4. Zugesandte Unterlagen: Anklageschrift, Ermittlungsakte (Teile), Strafbefehl
  5. Termin: Datum und Gericht der Hauptverhandlung; verbleibende Zeit zur Vorbereitung

Rechtlicher Rahmen

Normen

  • Paragraf 137 StPO – Recht auf Beistand eines Verteidigers (jederzeit, auch ohne richterliche Genehmigung)
  • Paragraf 140 StPO – Notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigerbestellung): Abs. 1: gesetzliche Fälle (z. B. Verbrechen, Untersuchungshaft, Hauptverhandlung beim LG, drohende Unterbringung); Abs. 2: sonstige Fälle schwieriger Sach-/Rechtslage oder wenn Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann
  • Paragraf 141 StPO – Bestellung des Pflichtverteidigers (auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen)
  • Paragraf 143a StPO – Wahlverteidigervorrang; Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung bei Mandatsübernahme durch Wahlverteidiger
  • Paragraf 147 StPO – Akteneinsicht: Abs. 1: Verteidiger hat Recht auf Einsicht in die dem Gericht vorliegenden und die dem Gericht vorzulegenden Akten; Abs. 2: Einschränkung im Ermittlungsverfahren bei Gefährdung des Untersuchungszwecks
  • Paragraf 136 Abs. 1 StPO – Belehrungspflicht bei erster Vernehmung: Tatvorwurf, Schweigerecht, Recht auf Verteidigerkonsultation; Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung
  • Paragraf 136a StPO – Verbotene Vernehmungsmethoden (absolute Beweisverwertungsverbote)
  • Paragrafen 226–275 StPO – Hauptverhandlung: Paragraf 226 (Unmittelbarkeit), Paragraf 229 (Unterbrechungsfristen), Paragraf 240 (Fragerecht), Paragraf 244 Abs. 3–6 (Beweisantrag; Ablehnungsgründe), Paragraf 257c (Verständigung)
  • Paragraf 243 Abs. 5 StPO – Belehrung in der Hauptverhandlung (Schweigerecht)
  • Paragraf 257 StPO – Erklärungsrecht nach jeder Beweiserhebung
  • Paragraf 344 StPO – Revisionsbegründung (formelle/materielle Revisionsrügen)

Leitentscheidungen

Beschuldigten auf Beistand eines Verteidigers (Paragraf 137 StPO) ist Ausfluss des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) und des Grundsatzes der Waffengleichheit; der Staat darf die Verteidigung nicht strukturell erschweren. bei unterlassener Belehrung nach Paragraf 136 StPO; eine ohne ordnungsgemäße Belehrung über das Schweigerecht gewonnene Aussage des Beschuldigten ist unverwertbar, wenn der Fehler nicht geheilt wurde; Heilung durch späteres Einverständnis des Beschuldigten möglich (str.). an einen förmlichen Beweisantrag (Paragraf 244 Abs. 3 StPO); Beweisbehauptung muss bestimmt sein; bloße Beweisermittlungsanträge sind nach anderen Regeln zu bescheiden. des Verteidigers Paragraf 147 StPO; der Verteidiger hat Anspruch auf vollständige Akteneinsicht sobald die Anklageschrift beim Gericht eingereicht wurde; Ausnahmen nur nach Paragraf 147 Abs. 2 StPO im laufenden Ermittlungsverfahren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Ablauf

Ersttermin – Checkliste

  1. Mandantenbelehrung (bevor Mandant schildert):
  • Vertraulichkeit (Paragraf 43a Abs. 2 BRAO, Paragraf 203 StGB)
  • Schweigerecht auch gegenüber Anwalt; keine Lügenpflicht
  • Was Mandant mitteilt, bleibt im Mandat; keine eigene Zeugenpflicht des Verteidigers
  1. Sachverhaltsaufnahme: Mandant schildert Tatvorwurf aus seiner Sicht; kein Unterbrechen; danach gezielte Nachfragen (Alibis, Zeugen, Beweise)
  2. Pflichtverteidigerprüfung (Paragraf 140 StPO):
  • Liegt ein gesetzlicher Pflichtverteidigerfall vor? (Abs. 1 Nr. 1–11)
  • Ermessensfall Abs. 2? (schwierige Sach-/Rechtslage, Unfähigkeit zur Selbstverteidigung)
  • Ggf. sofort Antrag auf Beiordnung stellen (Paragraf 141 StPO)
  1. Akteneinsicht (Paragraf 147 StPO):
  • Ist Anklage bereits erhoben? → sofortiger Anspruch auf vollständige Akteneinsicht
  • Im Ermittlungsverfahren: Einsicht ggf. eingeschränkt (Paragraf 147 Abs. 2 StPO); Beschwerde bei Verweigerung (Paragraf 304 StPO); ggf. Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Paragraf 147 Abs. 5 StPO)
  1. Sofortmaßnahmen bei U-Haft:
  • Haftprüfungsantrag Paragraf 117 StPO oder Haftbeschwerde Paragraf 304 StPO
  • Haftgründe prüfen (Paragrafen 112, 112a StPO): Flucht-/Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr
  • Untersuchungshaftprüfung alle 3 Monate von Amts wegen (Paragraf 122 StPO)
  1. Strategie festlegen:
  • Schweigen bis zur vollständigen Akteneinsicht (Regelempfehlung)
  • Teilgeständnis? Kooperation? (nur nach vollständiger Aktenkenntnis)
  • Beweissicherung: Zeugenaussagen, Lichtbilder, digitale Daten (cave: Paragrafen 94 ff. StPO – Beschlagnahme)
  1. Vorbereitung Hauptverhandlung (Paragrafen 226 ff. StPO):
  • Mandant über Ablauf informieren: Verlesung Anklage, Belehrung Paragraf 243 Abs. 5 StPO, Zeugenvernehmung, Plädoyers, letztes Wort Paragraf 258 Abs. 2 StPO
  • Beweisanträge (Paragraf 244 StPO) vorbereiten; schriftlich formulieren; rechtzeitig einreichen
  • Verständigung (Paragraf 257c StPO) als Option erwägen

Hauptverhandlung – Ablauf (Paragrafen 226–275 StPO)

SchrittNormAnmerkung
Aufruf zur SacheParagraf 243 Abs. 1 StPOFeststellung Anwesenheit
Verlesung AnklageParagraf 243 Abs. 3 StPOBeginn der Beweisaufnahme
Belehrung AngeklagterParagraf 243 Abs. 5 StPOSchweigerecht; ggf. Einlassung
BeweisaufnahmeParagrafen 244–256 StPOZeugen, Sachverständige, Urkunden
BeweisanträgeParagraf 244 Abs. 3–5 StPOSchriftliche Formulierung empfohlen
PlädoyersParagraf 258 Abs. 1 StPOVerteidiger nach Staatsanwaltschaft
Letztes WortParagraf 258 Abs. 2 StPOAngeklagter hat letztes Wort
UrteilParagrafen 260–268 StPOTenor + Begründung

Ausgabeformat

  • Checkliste Ersttermin (Pflicht-Belehrungen, Sofortmaßnahmen, Akteneinsicht)
  • Antragsschreiben auf Pflichtverteidigerbestellung (Paragrafen 140, 141 StPO)
  • Akteneinsichtsantrag (Paragraf 147 StPO)
  • Beweisantragsformulierung (Paragraf 244 StPO; Beweisbehauptung + Beweismittel + Begründung)
  • Mandanteninfo (leicht verständlich: Ablauf der Hauptverhandlung, Schweigerecht)
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Beispiel

Sachverhalt: Mandant M wird wegen Körperverletzung (Paragraf 223 StGB) beschuldigt; er befindet sich nicht in Haft; die Anklageschrift wurde zugestellt; HV-Termin ist in 4 Wochen.

Ersttermin-Ablauf (Urteilsstil):

  1. Belehrung: M wird über Vertraulichkeit und Schweigerecht belehrt; es wird empfohlen, in der Hauptverhandlung zunächst zu schweigen bis zur vollständigen Akteneinsicht.
  2. Pflichtverteidigerprüfung: Paragraf 223 StGB ist eine Tat mittlerer Kriminalität; gesetzlicher Pflichtverteidigerfall nach Paragraf 140 Abs. 1 StPO liegt nur bei Verbrechen vor (Paragraf 12 Abs. 1 StGB – Körperverletzung ist Vergehen). Pflichtverteidigerfall nach Paragraf 140 Abs. 2 StPO wäre zu prüfen, wenn M sich nicht selbst verteidigen kann. Ggf. Wahlverteidigermandat.
  3. Akteneinsicht (Paragraf 147 Abs. 1 StPO): Da Anklage erhoben, sofortiger Anspruch; Antrag Rn. 10).
  4. Strategie: Schweigen bis nach Akteneinsicht; danach Entscheidung über Einlassung.

Risiken und typische Fehler

  • Fehlende Belehrung Paragraf 136 StPO: Aussagen des Mandanten bei Polizei ohne Belehrung sind in der Hauptverhandlung erklären (Paragraf 257 StPO).
  • Zu frühe Einlassung: Ohne vollständige Akteneinsicht einlassen → Selbstbelastung durch Detailwissen, das Ermittler noch nicht hatten.
  • Versäumte Haftprüfungsfrist: Bei U-Haft sind Fristen (Paragrafen 117, 122 StPO) absolute Priorität; Fristenkontrolle täglich.
  • Unzulässiger Beweisantrag (Paragraf 244 Abs. 3 StPO): Beweisbehauptung zu unbestimmt → BGHSt 53, 112 Rn. 12).
  • Interessenkonflikt (Paragraf 43a Abs. 4 BRAO, Paragraf 3 BORA): Darf nicht gleichzeitig Mitbeschuldigten oder Verletzten vertreten.
  • Verschwiegenheit (Paragraf 43a Abs. 2 BRAO, Paragraf 203 StGB): Mandantendaten aus Strafakten dürfen nicht ungesichert weitergegeben werden; digitale Kommunikation nur über Ende-zu-Ende- verschlüsselte Kanäle.
  • Verständigung Paragraf 257c StPO: Nur mit expliziter Mandantenanweisung; Gericht und StA dürfen in bestimmten Fällen kein Schuldbekenntnis als Verständigungsvoraussetzung fordern.

Quellenpflicht

Jede Aussage zu Pflichtverteidigervoraussetzungen, Akteneinsicht, Schweigerecht und Beweisverwertungsverboten ist nach references/zitierweise.md zu belegen. BVerfG-Entscheidungen Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Kommentare mit Bearbeiter, Werk, Aufl. bzw. Ed. (Stand), Paragraf, Rn. Mindermeinungen bei umstrittenen Heilungsfällen Paragraf 136 StPO ausdrücklich benennen.

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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