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Impressum pflicht

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/produktrecht/skills/impressum-pflicht

Wenn es um Impressumspflicht (Paragrafen 5. 6 DDG, Paragraf 18 MStV) in Produkthaftung und Produktrecht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Impressumspflicht (§§ 5, 6 DDG, § 18 MStV)

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: GPSR Geltungsbeginn 13.12.2024, MaschinenVO 20.01.2027, ProdHaftRL-Umsetzung 09.12.2026, Rückruf unverzüglich, Meldung schwerer Unfall innerhalb 2 Tagen.
  • Tragende Normen verifizieren: ProdSG, ProdHaftG, EU-Marktüberwachungs-VO 2019/1020, EU-Produktsicherheits-VO 2023/988 (GPSR ab 13.12.2024), Produkthaftungs-RL 2024/2853, MaschinenVO 2023/1230, GPSGV — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Hersteller, Importeur, Händler, Fulfillment-Dienstleister, Marktüberwachungsbehörde (BAuA, Länder), benannte Stelle, Endverbraucher.
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Risikoanalyse, CE-Kennzeichnung, Rückrufkonzept, Sicherheitsbericht, Online-Marktplatz-AGB — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Eingaben

Das Modell benötigt:

  • Art des Dienstes: Website, App, Social-Media-Profil, Newsletter?
  • Anbieter: Natürliche Person (privat/gewerblich), GmbH, AG, Einzelunternehmen, Verein, öffentliche Stelle?
  • Geschäftsmäßigkeit: Wird der Dienst geschäftsmäßig betrieben (also dauerhaft und mit Einnahmeabsicht) oder rein privat?
  • Redaktionell-journalistischer Inhalt: Werden regelmäßig Inhalte mit gesellschaftlicher Relevanz veröffentlicht (Meinungsäußerungen, Nachrichten) → § 18 MStV relevant?
  • Bereits vorhandenes Impressum: Vollständiger Text zur Prüfung?
  • Rechtsform und Sitz: Handelsregisternummer, USt-IdNr., zuständige Aufsichtsbehörde, Kammerzugehörigkeit (bei Freiberuflern)?

Rechtlicher Rahmen

Primärnormen

  • § 5 Abs. 1 DDG (vormals § 5 TMG): Pflichtangaben für Anbieter von Telemedien, die geschäftsmäßig betrieben werden (auch unentgeltlich, wenn mit wirtschaftlichem Hintergrund): Name, Anschrift, E-Mail, Telefon/Fax oder anderes schnelles elektronisches Kommunikationsmittel, ggf. Umsatzsteuer-ID, ggf. Handelsregisternummer, ggf. zuständige Aufsichtsbehörde, ggf. Berufsbezeichnung und Kammer (Freiberufler), ggf. berufsrechtliche Regelungen.
  • § 5 Abs. 2 DDG: Für juristische Personen: Vertretungsberechtigte(r) namentlich.
  • § 6 DDG (vormals § 6 TMG): Besondere Kennzeichnungspflichten für kommerzielle Kommunikation (Werbung).
  • § 18 Abs. 2 MStV (vormals § 55 Abs. 2 RStV): Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote: Verantwortlicher i.S.d. Presserechts (v.i.S.d.P.) mit vollständigem Namen, Anschrift; muss natürliche Person sein, die unbeschränkt geschäftsfähig und in Deutschland ansässig ist.
  • § 16 Abs. 1 Nr. 1 DDG: Bußgeld bis 50.000 EUR bei fehlenden oder unvollständigen Pflichtangaben.
  • § 5a Abs. 4 UWG: Vorenthalten wesentlicher Informationen (einschließlich Impressumsangaben) als unlautere Geschäftspraxis; Grundlage für Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände.

Leitentscheidungen

  1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

  2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Ablauf

Schritt 1 – Impressumspflicht dem Grunde nach

  • Geschäftsmäßiger Telemediendienst? → § 5 DDG anwendbar.
  • Rein private Nutzung ohne kommerziellen Bezug → keine Impressumspflicht (Achtung: schon ein Affiliate-Link oder gesponserte Post begründet Gewerblichkeit).
  • Redaktionell-journalistisches Angebot? → zusätzlich § 18 MStV prüfen.

Schritt 2 – Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG zusammenstellen

  • Vollständiger Name (Firmenname wie im Handelsregister) und Rechtsform.
  • Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach).
  • E-Mail-Adresse.
  • Telefonnummer oder anderes schnelles elektronisches Kommunikationsmittel.
  • Bei GmbH, AG, KGaA: Handelsregisternummer, Registergericht, alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer/Vorstände (§ 5 Abs. 2 DDG).
  • USt-IdNr. (§ 27a UStG) oder Wirtschafts-IdNr., sofern vorhanden.
  • Bei Freiberuflern: Berufsbezeichnung, verleihender Staat, Kammerzugehörigkeit, berufsrechtliche Vorschriften.
  • Zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigem Gewerbe (z.B. Finanzdienstleistung, Gastronomie).

Schritt 3 – v.i.S.d.P. nach § 18 Abs. 2 MStV

  • Gilt für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote (Meinungsblogs, Online-Zeitungen, Podcasts mit politischem/gesellschaftlichem Inhalt, YouTube-Kanäle mit regelmäßigem redaktionellem Programm).
  • Verantwortliche Person: natürliche Person, volljährig, nicht vorbestraft (§ 18 Abs. 2 Satz 3 MStV), in Deutschland ansässig.
  • Angabe: vollständiger Name, vollständige Anschrift im Impressum.

Schritt 4 – Platzierung und Zugänglichkeit

  • Erreichbarkeit: maximal zwei Klicks von jeder Seite aus.
  • Ständige Verfügbarkeit: kein Login erforderlich, keine Paywall.
  • Bei Social-Media-Profilen: Impressum im Profilbereich (Bio/Info) oder direkt verlinkt.

Schritt 5 – Bußgeld- und Abmahnrisiko bewerten

  • § 16 DDG: Bußgeld bis 50.000 EUR bei fehlenden Angaben.
  • § 5a Abs. 4 UWG: Abmahnfähigkeit durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 UWG).
  • Häufige Abmahnfallen: fehlende Telefonnummer, fehlende Handelsregisternummer, keine v.i.S.d.P.-Angabe bei Blog.

Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze

  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

Beispiel

Sachverhalt: GmbH G betreibt einen Online-Shop mit integriertem Unternehmensblog, auf dem regelmäßig Meinungsbeiträge zu Branchenthemen erscheinen. Bisheriges Impressum enthält keine Handelsregisternummer und keine v.i.S.d.P.-Angabe.

Gutachtenstil:

Impressumspflicht: G betreibt einen geschäftsmäßigen Telemediendienst i.S.d. § 5 Abs. 1 DDG (Online-Shop + Blog mit Werbebezug). Impressumspflicht besteht unzweifelhaft.

v.i.S.d.P.: Der Blog mit Meinungsbeiträgen ist ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV. Eine verantwortliche Person mit vollständigem Namen und Anschrift ist zu benennen. Fehlt die Angabe, droht Bußgeld nach § 49 MStV bis 500.000 EUR.

Empfehlung: Impressum unverzüglich um HRB-Nummer, Registergericht und v.i.S.d.P.-Angabe ergänzen.

Risiken und typische Fehler

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Social Media vergessen: Instagram-, LinkedIn-, TikTok-Profile sind eigenständige Telemedien; kein gesondertes Impressum erforderlich, wenn eines eindeutig verlinkt ist.
  • TMG-Altlinks: Nach DDG-Inkrafttreten (14.05.2024) sind Verweise auf "§ 5 TMG" veraltet; aktuell § 5 DDG angeben.
  • v.i.S.d.P. durch juristische Person: Unzulässig nach § 18 Abs. 2 Satz 2 MStV; muss natürliche Person sein.
  • Abmahnmissbrauch-Schranke: Seit UWG-Reform 2021 begrenzt § 8c UWG missbräuchliche Abmahnungen; qualifizierte Einrichtungen und Mitbewerber mit echtem Wettbewerbsverhältnis bleiben abmahnberechtigt.

Quellenpflicht

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

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