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Wenn es um PrALR: Erster Teil Titel 6 Unerlaubte Handlungen und Versehen in Preußisches Allgemeines Landrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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PrALR: Erster Teil Titel 6 Unerlaubte Handlungen und Versehen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach ALR-Vorschriften (z. B. 30-jährige actio); heutige Anwendung über Art. 184 ff. EGBGB und § 195 BGB.
  • Tragende Normen verifizieren: ALR Einleitung §§ 1-100, Erster Teil (Personen-/Sachenrecht), Zweiter Teil (Personenstand, Familie, Erbrecht), Allgemeine Gerichtsordnung; abgelöst durch BGB (1900), aber dogmenhistorisch fortwirkend — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Lehrstühle, Restitutionsverfahren mit Altrecht-Bezug, Boden- und Erbschaftsstreite mit historischer Wurzel.
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Rechtsvergleichende Stellungnahme, ALR-Auszug aus historischer Edition, dogmatische Untersuchung, Restitutionsgutachten, Erbschaftsgutachten — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Quellenkritischer Arbeitsauftrag

  • Bestimme zuerst den genauen Ort im ALR: Teil, Titel, Paragraph, Ausgabe 1794/1804 und Digitalisat-/Scanstand. Wenn der Paragraph nicht sicher gelesen ist, keine Scheingenauigkeit erzeugen, sondern die Lesart offen markieren.
  • Übersetze historische Begriffe erst funktional: Stand, Policey, Gut, Herrschaft, Familie, Dienst, Strafe, Eigentum, Besitz oder Vertrag bedeuten im ALR nicht automatisch dasselbe wie im BGB.
  • Prüfe den ALR-Befund in drei Spuren: Wortlaut der Norm, systematische Stellung im Teil/Titel, zeitgeschichtliche Funktion im ständischen und absolutistischen Rechtsstaat.
  • Ziehe heutiges Recht nur als Vergleich heran: BGB/EGBGB, Grundbuchrecht, Staatsrecht oder Strafrecht dürfen den ALR-Befund nicht rückwirkend modernisieren.
  • Gib am Ende ein nutzbares Produkt aus: Normkarte, Begriffskarte, Vergleichstabelle 1794/1804/heute, Quellenvermerk oder kurzer wissenschaftlicher Arbeitsstand.

Konkreter ALR-Stoff: Unerlaubte Handlungen und Versehen

Aufbau

ALR I 6 ist die Heimat des Delikts- und Schadensersatzrechts vor dem BGB. Es kombiniert eine Generalklausel mit kasuistischen Sonderregelungen und differenziert sehr fein nach Verschuldensgrad (dolus, culpa lata, culpa levis, culpa levissima, casus).

Wichtige Paragraphen

  • ALR I 6 § 1 "Wer einen anderen ohne Recht und Befugniss vorsetzlich beleidiget, ist zum Ersatze des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet." — Vorlaeufer der heutigen Vorsatzhaftung.
  • ALR I 6 § 8 Allgemeine Verschuldenshaftung bei fahrlaessigem Schaden.
  • ALR I 6 §§ 10-12 Klassifizierung der Fahrlaessigkeitsstufen (culpa lata bis culpa levissima), wirkungsmaechtig im 19. Jahrhundert.
  • ALR I 6 §§ 50-92 Sonderdelikte: Ehrverletzungen, Verletzung am Koerper, Sachbeschaedigung, Tierhalterhaftung.
  • ALR I 6 §§ 56-58 Tierhalterhaftung (insbesondere Hunde): kasuistisch, mit Unterscheidung zwischen Wachhund und Hofhund. Beruehmt sind die Detailregelungen, die selbst kleine Schaeden differenziert behandeln.
  • ALR I 6 §§ 78-92 Beruehmte Brieftauben- und Pferderegelungen.

Heutige Fortwirkung

  • BGB §§ 823 ff. haben die ALR-Vorschriften abgeloest.
  • Verschuldensstufen wirken im modernen Privatrecht und im Schweizer Obligationenrecht (Schweiz ist hier ALR-näher als BGB).
  • Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ist konzeptionell der ALR-Tierhalterhaftung verwandt, aber ohne deren Kasuistik.

Beruehmte Faelle / Personen

  • Im 19. Jahrhundert in Preussen umfangreiche Rechtsprechung des Obertribunals zu den Fahrlaessigkeitsstufen.
  • Die ALR-Kasuistik wurde in den Pandektenvorlesungen Savignys teils ironisiert.

Prüfraster

  1. Vorsatz oder welche Form der Fahrlaessigkeit? — ALR I 6 §§ 10-12.
  2. Sonderdelikt oder Generalklausel? — Reihenfolge: spezielle Norm vor Generalklausel.
  3. Heute lebender Sachverhalt? — direkt zu BGB §§ 823 ff. mit ALR nur als rechtsgeschichtlicher Hintergrund.

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