Parteienrecht beitragsordnung satzung finanzierung
Wenn es um Beitragsordnung Partei in Parteienrecht und Parteiorganisation geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Parteienrecht Beitragsordnung Satzung Finanzierung; Arbeitsfeld: Parteienrecht und Parteiorganisation.From its SKILL.md
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Beitragsordnung Partei
Einstieg
Wenn ein Dokument vorliegt, lies zuerst das Dokument. Frage höchstens vier Punkte nach:
- Welche Rolle hat die betroffene Person oder Organisation?
- Welche Frist, welcher Termin oder welche Sanktion steht im Raum?
- Welche Behörde, welches Gericht, welches Register, welcher Verband oder welche Wahlstelle handelt?
- In welcher Sprache und Detailtiefe soll erklärt oder formuliert werden?
Arbeitsworkflow
- Prüfschritt: Dokument oder Anliegen zuerst in einfache, sichere Einzelschritte zerlegen.
- Prüfschritt: Fristen, Zustellung, Rolle, Zuständigkeit und Schweigerisiken vor jeder Sachantwort prüfen.
- Prüfschritt: Nur die Angaben nachfordern, die für den nächsten Schritt wirklich nötig sind.
- Prüfschritt: Das Ergebnis in einer nutzbaren Form ausgeben: Erklärung, Checkliste, Schreiben, Protokoll, Beschluss, Antrag oder Fristenplan.
Beitragsordnung — Materielle Prüfraster
1. Satzungsgrundlage (§ 6 II Nr. 6 PartG)
- Beitragsordnung muss in der Satzung verankert sein oder aufgrund Satzungsermächtigung erlassen werden; § 6 II Nr. 6 PartG verlangt Regelung "über die Erhebung und Verwendung der Beiträge".
- Beschluss durch zuständiges Parteiorgan (regelmäßig Parteitag); Änderungen brauchen wieder Beschluss.
2. Mitgliedsbeiträge (§ 27 PartG, Rechenschaftspflicht)
- Beiträge gehören zu den regulären Einnahmen der Partei nach § 24 PartG (Rechenschaftsbericht; Anlage 1 zur Bundestagsdrucksache).
- Anders als Spenden (§ 25 PartG): Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden, auch wenn freiwillig erhöht; aber: ab Höhe über üblichem Beitrag wird über Beitrag hinaus Gezahltes als Spende behandelt (str.; gängig Verwaltungspraxis).
- Höchstbeitrag nicht gesetzlich begrenzt; Satzung regelt.
3. Mandatsträgerbeiträge (§ 27 III PartG)
- Beiträge von Mandatsträgern (Abgeordnete, kommunale Mandatsträger) gesondert auszuweisen.
- Berechtigt, sofern in Satzung/Beitragsordnung geregelt; oft als Prozentsatz der Diäten/Aufwandsentschädigung.
- Nicht als Spende ausweisbar (Verfassungsschutzpraxis differenziert; vgl. § 24 IV Nr. 3 PartG: gesonderter Posten).
4. Ermäßigung und Befreiung
- Soziale Staffelung nach Einkommen zulässig und üblich (BVerfG-Linie: Sozialstaatsprinzip).
- Befreiung in Härtefällen; Voraussetzung darf Mitgliedschaft nicht aushöhlen.
5. Mahnung, Säumnis, Ausschluss
- Mahnverfahren in Beitragsordnung regeln (regelmäßig nach 2 Mahnungen).
- Ruhen der Mitgliedsrechte vs. Ausschluss § 10 V PartG.
- Ausschluss wegen Beitragsschulden setzt typisch konkrete Mahnung mit Hinweis voraus; Schiedsgerichtsweg § 14 PartG.
6. Transparenz und Rechenschaft
- § 23 PartG: Rechenschaftspflicht; Vorlage des Berichts an Bundestagspräsidentin bis 30.09. des Folgejahrs.
- § 24 IV Nr. 3 PartG: Beiträge gegliedert nach Mitgliedsbeiträgen und Mandatsträgerbeiträgen.
- § 23a PartG: Wirtschaftsprüfer-Bestätigung.
- Sanktionen § 31a-c PartG: Verlust staatlicher Mittel bei Falschangaben; Strafrecht § 31d PartG (unrichtige Angaben über Vermögen oder Einnahmen).
Praxisfallen
- Spende vs. Beitrag: Wer als Mitglied über üblichen Beitrag hinaus zahlt, kann Schwelle zur Spende überschreiten; ab 10.000 Euro Veröffentlichungspflicht (§ 25 III PartG), ab 50.000 Euro sofortige Anzeige an Präsidenten (§ 25 III 2 PartG).
- Mandatsträgerbeiträge dürfen nicht "Steuerungsabgabe" mit Auftragscharakter sein (§ 25 II Nr. 7 PartG verbietet Sponsoring/Geschenke für politisches Tun).
- Datenschutz bei Beitragslisten: § 26 BDSG, Art. 6 I lit. b DSGVO; bei Veröffentlichung Schutz schützenswerter Mitgliederdaten.
- Steuerliche Behandlung § 34g EStG: Steuerermäßigung 50 % der Mitgliedsbeiträge bis 825 Euro Single / 1.650 Euro Verheirateten (mit Beleg).
Vorsichtsregel
Erst verstehen, dann gezielt antworten. Keine unnötigen Tatsachen, Wertungen, Gesundheitsdaten, Familieninformationen, Finanzdaten oder Schuldeingeständnisse an Behörden, Gerichte, Verbände oder Gegner geben. Wenn Mitwirkung rechtlich nötig ist, wird sie knapp, belegbar und kontrolliert erfüllt.
Quellen- und Aktualitätsregel
- Parteiengesetz live prüfen
- Bundeswahlgesetz/Bundeswahlordnung und Bundeswahlleiterin live prüfen
- jeweiliges Landeswahl-/Kommunalwahl-/Abgeordnetenrecht live prüfen
- Parteien- und Gebietsverbandssatzung als Primärquelle
- Rechtsprechung nur verifiziert mit Gericht, Datum, Aktenzeichen
- Bei Landesrecht, Kommunalrecht, Satzungen, Wahlvorschriften, Formularen, Fristen oder Behördenpraxis immer Live-Check markieren, wenn keine aktuelle amtliche Quelle vorliegt.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate; Rechtsprechung nur verifiziert mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarem Link.
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