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Vorsorgevollmacht

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Wenn es um Vorsorgevollmacht in Notariat im Alltag geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Notariat im Alltag: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Zentrales Vorsorgeregister

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Zweck und Anwendungsbereich

Vorsorgedokumente sichern die selbstbestimmte Handlungsfähigkeit für den Fall der Geschäftsunfähigkeit. Strukturiere Inhalt, Formvoraussetzungen, Beratungspflichten und die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer.

Rechtsgrundlagen: §§ 1814–1874 BGB n.F. (Betreuungsrecht ab 1.1.2023), § 1820 BGB n.F. (Vorsorgevollmacht), § 1901a BGB a.F. / § 1827 BGB n.F. (Patientenverfügung), § 1901b BGB a.F. / § 1828 BGB n.F. (Betreuungsverfügung), § 78d BNotO (Zentrales Vorsorgeregister), BeurkG §§ 6–35, § 17 BeurkG (Belehrungspflicht).

Drei Instrumente im Überblick

InstrumentZweckFormWirkung
VorsorgevollmachtBevollmächtigt Person für Gesundheit, Vermögen, AufenthaltSchriftlich; für Immobilien: notarielle Beglaubigung oder BeurkundungVermeidet Betreuung
PatientenverfügungVorausbestimmung ärztlicher BehandlungSchriftlich (§ 1827 BGB)Bindet Arzt und Betreuer
BetreuungsverfügungWunsch zur Person des BetreuersSchriftlichGericht berücksichtigt sie

Inhalt der Vorsorgevollmacht

Mindestinhalt:

  • Bevollmächtigte Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift)
  • Vertretungsumfang: Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Vermögen, Behörden
  • Befreiung von § 181 BGB
  • Regelung für den Fall, dass Bevollmächtigte verhindert ist (Untervollmacht/Ersatzbevollmächtigter)
  • Außenverhältnis: Vollmacht gilt gegenüber Dritten sofort oder nur bei Nachweis der Geschäftsunfähigkeit?

Zusätzliche Regelungen (empfohlen):

  • Gesundheitssorge: ärztliche Behandlung, Einwilligung in schwere Eingriffe (§ 1829 BGB n.F.)
  • Unterbringung/freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 BGB n.F.): gesonderte Bevollmächtigung nötig
  • Grundstücksgeschäfte: nur mit notarieller Beurkundung der Vollmacht
  • Schenkungen: Beschränkung empfohlen

Patientenverfügung (§ 1827 BGB n.F.)

Schriftliche Erklärung einer einwilligungsfähigen volljährigen Person, die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen für zukünftige Situationen vorausverfügt. Bindend für Arzt und Bevollmächtigten/Betreuer, wenn sie auf die konkrete Situation passt. Ärztliche Beratung empfohlen, aber nicht zwingend.

Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)

Das ZVR der Bundesnotarkammer (§ 78d BNotO) ermöglicht Gerichten und Behörden, Vorsorgevollmachten schnell zu finden.

  • Registrierung: Vollmachtgeber registriert selbst oder durch Notar (https://www.vorsorgeregister.de)
  • Abruf: Betreuungsgerichte fragen vor Betreuungsbestellung ab (§ 1814 Abs. 3 BGB n.F.)
  • Empfehlung: Jede notariell beglaubigte/beurkundete Vorsorgevollmacht sollte im ZVR registriert werden
  • Gebühr: 18,50 € einmalig (Notar kann für Mandant übernehmen)

Betreuungsreform 2023

Seit 1.1.2023 gilt das neue Betreuungsrecht (§§ 1814 ff. BGB n.F.). Wesentliche Änderungen:

  • Stärkung der Selbstbestimmung des Betreuten
  • Neue Regelungen zur Unterbringung (§ 1831 BGB n.F.)
  • Gesundheitssorge: § 1829 BGB n.F. (Einwilligung in ärztliche Maßnahmen)
  • Vorsorgevollmacht: § 1820 BGB n.F. (inhaltliche Anforderungen)

Prüfprogramm

  • Ist der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Beurkundung/Beglaubigung geschäftsfähig?
  • Enthält die Vollmacht alle gewünschten Bereiche?
  • Sind freiheitsentziehende Maßnahmen und Unterbringung explizit aufgenommen?
  • Gibt es Widerspruch zur Patientenverfügung?
  • Notar-Beratungspflicht nach § 17 BeurkG: Belehrung über Tragweite und Widerruflichkeit dokumentiert?
  • ZVR-Registrierung veranlasst?

Typische Fallen

  • Vorsorgevollmacht ohne Befreiung von § 181 BGB → Interessenkonflikte bei Eigengeschäften des Bevollmächtigten.
  • Patientenverfügung nicht aktuell/zu vage → Arzt kann Bindungswirkung ablehnen.
  • Keine Ersatzbevollmächtigten benannt → Ausfall des Bevollmächtigten → Betreuungsgericht zuständig.
  • Grundstücksgeschäfte in einfach schriftlicher Vollmacht → § 29 GBO-Anforderung nicht erfüllt.
  • ZVR-Registrierung vergessen → Betreuungsgericht bestellt Betreuer, obwohl Vollmacht existiert.

Rechtsquellen

Output-Formate

  • Vorsorgevollmacht-Muster (mit allen Kernregelungen)
  • Patientenverfügung-Hinweisblatt
  • ZVR-Anmeldeformular (ausgefüllt)
  • Mandantenberatungsnotiz (Belehrungsinhalt nach § 17 BeurkG)
  • Checkliste (Form, Inhalt, Registrierung, Aufbewahrung)

Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de

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