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Ehevertrag scheidungsfolgenvereinbarung

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Wenn es um Ehevertrag Scheidungsfolgenvereinbarung in Notariat im Alltag geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Notariat im Alltag: Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung, Versorgungsausgleich, Belehrung

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Zweck und Anwendungsbereich

Der Ehevertrag gestaltet die Vermögens- und Versorgungsrechtslage zwischen Eheleuten oder Verlobten. Steuere die notarielle Beratung, den Formzwang, die richterrechtliche Kontrolle (Kernbereichslehre des BGH) und die Belehrungspflichten des Notars.

Rechtsgrundlagen: § 1410 BGB (notarielle Form), §§ 1408–1414 BGB (Güterrecht), §§ 1569–1586 BGB (Unterhalt), §§ 1587–1587p BGB (Versorgungsausgleich), VersAusglG, § 17 BeurkG (Belehrung), § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), BGH-Rechtsprechung zu Kernbereichslehre.

Formzwang (§ 1410 BGB)

Der Ehevertrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung (soweit sie ehevertragliche Regelungen enthält) bedürfen der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 1410 BGB). Gleichzeitige Anwesenheit: beide Teile müssen beim selben Beurkundungsakt anwesend sein; getrennte Beurkundungen sind unwirksam (§ 125 BGB). Ausnahme: Genehmigungen können nachträglich erfolgen.

Regelungsbereiche im Ehevertrag

BereichGestaltungsmöglichkeitKernbereichsschutz
GüterstandGütertrennung, Zugewinngemeinschaft modifiziert, GütergemeinschaftErhebliche Schranken
UnterhaltAusschluss, Modifikation, BefristungUnabdingbar bei einseitiger Belastung
VersorgungsausgleichAusschluss möglich, wenn nicht grob unbillig§ 8 VersAusglG
ZugewinnausgleichAusschluss, Modifikation möglichEingeschränkt
Versorgungsausgleich internKonkrete TeilungsvereinbarungenVersAusglG

Kernbereichslehre des BGH

Der BGH hat eine zweistufige Inhaltskontrolle entwickelt:

  1. Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB): Ist der Vertrag sittenwidrig, weil er auf die einseitige Benachteiligung einer Partei abzielt (insbes. wenn der stärker Beteiligte die schwächere Lage ausgenutzt hat)?
  2. Ausübungskontrolle (§ 242 BGB): Auch wenn der Vertrag wirksam ist – darf er angesichts der nachehezeitlichen Verhältnisse vollständig durchgesetzt werden?

Kernbereiche (nicht oder nur eingeschränkt abdingbar):

  • Kindesunterhalt: § 1614 BGB, § 1360a BGB
  • Betreuungsunterhalt: § 1570 BGB
  • Versorgungsausgleich bei langer Ehe mit einseitiger Erwerbsaufgabe

Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG)

Der Notar muss über die Bedeutung, Wirkungen und Risiken des Ehevertrags belehren, insbesondere:

  • Güterrechtliche Folgen der Gütertrennung (kein Zugewinnausgleich)
  • Unterhaltsrechtliche Konsequenzen
  • Risiken bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
  • Kernbereichslehre und richterliche Kontrolle
  • Wahrung der gleichzeitigen Anwesenheit
  • Belehrung beider Parteien gleichgewichtig (Unparteilichkeit, § 14 BNotO)

Inhaltskontrolle bei Scheidungsfolgenvereinbarungen

Scheidungsfolgenvereinbarungen (nach Trennung) unterliegen ebenfalls § 1410 BGB und der Kernbereichslehre. Zusätzlich: Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (§§ 119 ff. BGB). Bei formularmäßigen Regelungen: AGB-Kontrolle (§ 305 ff. BGB) grds. nicht anwendbar, aber Billigkeitskontrolle nach § 242 BGB.

Versorgungsausgleich (VersAusglG)

Der Versorgungsausgleich ist bei der Scheidung von Gesetzes wegen durchzuführen, es sei denn er ist ausgeschlossen oder modifiziert. Ausschluss durch Ehevertrag möglich, aber:

  • § 8 VersAusglG: grobe Unbilligkeit verhindert Ausschluss
  • § 27 VersAusglG: Härteklausel des Gerichts
  • Zeitpunkt: Ausschluss nur bis zur Rechtskraft der Scheidung möglich

Prüfprogramm

  • Beide Parteien gleichzeitig anwesend?
  • Sind alle güterrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Folgen erläutert?
  • Liegt ein krasses Ungleichgewicht vor (Schwangerschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit)?
  • Ist Kindesunterhalt berücksichtigt (nicht abdingbar)?
  • Versorgungsausgleichsausschluss: grobe Unbilligkeit erkennbar?
  • Sprachbarrieren? Dolmetscher nötig?

Typische Fallen

  • Nicht gleichzeitige Anwesenheit → § 1410 BGB-Nichtigkeit.
  • Kernbereichsverletzung übersehen → Vertrag sittenwidrig nach §138 BGB.
  • Belehrung nur einer Partei → Unparteilichkeitsverstoß (§ 14 BNotO).
  • Versorgungsausgleichsausschluss ohne Prüfung der Ehedauer → grobe Unbilligkeit.
  • Falsche Güterstandsbezeichnung → Vertragsinhalt unklar.

Rechtsquellen

Output-Formate

  • Ehevertragsentwurf (Grundstruktur, alle Regelungsbereiche)
  • Belehrungsprotokoll (nach § 17 BeurkG)
  • Kernbereichscheck (Checkliste für Sittenwidrigkeitsprüfung)
  • Mandantenmail (Risiken, nächste Schritte)
  • Red-Team (Risiko BGH-Kontrolle)

Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

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