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Statthaftigkeit 47 vwgo

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Wenn es um Statthaftigkeit Paragraf 47 VwGO in Normenkontrolle Bauleitplanung — Paragraf 47 VwGO geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Statthaftigkeit § 47 VwGO

Schritt 1 — Grundtatbestand § 47 Abs. 1 VwGO

Wortlaut sinngemäß

  • Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
  • Nr. 1: von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund § 246 Abs. 2 BauGB
  • Nr. 2: von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt

Bayerische Landesregelung

  • Art. 5 BayAGVwGO erweitert die Statthaftigkeit auf andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften
  • Damit auch örtliche Bauvorschriften, kommunale Satzungen, Verordnungen erfasst

Schritt 2 — Bebauungsplan als Satzung

Klassischer qualifizierter B-Plan

  • Erlassen als Satzung der Gemeinde § 10 Abs. 1 BauGB
  • Mindestfestsetzungen Art Maß Bauweise überbaubare Grundstücksfläche § 30 Abs. 1 BauGB
  • Statthaftigkeit unproblematisch

Einfacher B-Plan

  • Festsetzungen unterhalb des qualifizierten Maßes
  • § 30 Abs. 3 BauGB
  • Trotzdem Satzung und statthaft

Vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB

  • Vorhaben- und Erschließungsplan plus B-Plan
  • Wird als Satzung beschlossen § 10 BauGB
  • Statthaft

B-Plan der Innenentwicklung § 13a BauGB

  • Beschleunigtes Verfahren
  • Verzicht auf Umweltprüfung im Einzelfall möglich
  • Trotzdem Satzung und statthaft
  • Häufiger Angriffspunkt: zu Unrecht beschleunigtes Verfahren gewählt

Vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB

  • Bei Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge nicht berühren
  • Auch hier Satzung — Statthaftigkeit gegeben

Schritt 3 — Örtliche Bauvorschriften Art. 81 BayBO

Statthaftigkeitsgrundlage

  • Art. 81 BayBO ermächtigt zu örtlichen Bauvorschriften als Satzung
  • Insbesondere Stellplatzsatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO
  • Gestaltungssatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO
  • Werbeanlagensatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
  • Satzungsform — Statthaftigkeit unproblematisch nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 BayAGVwGO

Kombination mit B-Plan

  • Häufig erlässt Gemeinde mit dem B-Plan zugleich örtliche Bauvorschriften in derselben Satzung
  • Beide separat angreifbar — getrennte Anträge sinnvoll wenn Mängel unterschiedlich
  • Im Praxisfall ein einheitlicher Antrag mit getrennten Begründungsabschnitten

Schritt 4 — Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht statthaft

Regelfall

  • FNP ist Selbstbindung der Gemeinde, kein Rechtsetzungsakt mit Außenwirkung
  • Bürger kann sich nicht unmittelbar darauf berufen
  • BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (st. Rspr.)
  • Normenkontrolle gegen FNP regelmäßig unstatthaft

Ausnahme Außenwirkung

  • FNP-Darstellungen mit gesteigerter Außenwirkung sind statthaft
  • Konzentrationsflächen für Windenergie § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
  • BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (Wendepunkt)
  • Hier ist Normenkontrolle gegen FNP statthaft

Inzident-Kontrolle

  • Wenn FNP nicht direkt angegriffen werden kann, gelegentlich Inzident-Kontrolle im Rahmen B-Plan-Normenkontrolle möglich (Anpassungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB)

Schritt 5 — Inkrafttreten der Norm

Voraussetzung Bekanntmachung

  • B-Plan tritt mit Bekanntmachung in Kraft § 10 Abs. 3 BauGB
  • Ohne Inkrafttreten kein Normenkontrollgegenstand — Antrag wäre verfrüht
  • Aufstellungsbeschluss alleine reicht nicht

Nachträgliche Außerkraftsetzung

  • Wird der Plan aufgehoben oder ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht zwangsläufig (Fortsetzungsfeststellungsinteresse möglich)

Schritt 6 — Abgrenzungen

Gegen Baugenehmigung

  • Wenn nur die konkrete Genehmigung stört — Anfechtungsklage gegen die Genehmigung
  • Inzident-Kontrolle des B-Plans im Anfechtungsprozess möglich
  • Parallel-Strategie: Normenkontrolle plus Anfechtung

Gegen Vorhabenbezogenen Durchführungsvertrag § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB

  • Vertrag selbst nicht direkter Antragsgegenstand
  • Aber als Indiz für Vorfestlegung Stadt relevant für materielle Begründung

Gegen städtebaulichen Vertrag § 11 BauGB

  • Vertrag selbst nicht Antragsgegenstand
  • Inhalt im Rahmen Abwägungsprüfung relevant

Schritt 7 — Antrags-Bezeichnung im Schriftsatz

Präzise Antrags-Fassung

  • "Der Bebauungsplan Nr. X der Stadt Y mit dem Namen Z, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Y Nr. A vom B, wird für unwirksam erklärt."
  • Bei Teilangriff: "Der Bebauungsplan Nr. X wird in Bezug auf die textliche Festsetzung Nr. Y für unwirksam erklärt."
  • Teilangriff nur wenn restlicher Plan ohne den angegriffenen Teil sinnvoll bleibt (BVerwG-Linie zur Teilbarkeit)

Schritt 8 — Häufige Statthaftigkeits-Fallen

  • Mandant will FNP angreifen — Aufklärung erforderlich
  • Plan ist noch nicht in Kraft — Beschluss abwarten oder Eilantrag prüfen
  • Plan ist bereits aufgehoben — Fortsetzungsfeststellungsinteresse prüfen
  • Angegriffen wird städtebaulicher Vertrag oder Durchführungsvertrag — Hinweis Mandant
  • Plan eines anderen Bundeslandes — andere Landesregelung prüfen

Quellen

  • VwGO § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6
  • BauGB §§ 8 10 11 12 13 13a 30 35 246
  • BayAGVwGO Art. 5
  • BayBO Art. 81
  • BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (FNP Windenergie Konzentration)
  • BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 (Präklusion)
  • BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 – 4 BN 28.16 (Antragsbefugnis Nachbar)

Ergänzende Rechtsprechung (Stand 05/2026, verifiziert bverwg.de)

  • BVerwG 14.10.2020, 4 CN 4.19: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren — § 47 Abs. 2 VwGO setzt Geltendmachung einer moeglichen Rechtsverletzung voraus; abwaegungsfehlerhafte Plaene begruenden Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller einen abwaegungserheblichen Belang geltend macht. Quelle: bverwg.de.
  • BVerwG 04.05.2022, 4 CN 2.21: Konzentrationszonen-Bauleitplanung (Wind/Solar) — Anforderungen an Statthaftigkeit und Antragsbefugnis von Nachbarn ausserhalb der Konzentrationszone. Quelle: bverwg.de.
  • BVerwG 11.04.2024, 4 BN 50.23: Klimaschutz als Abwaegungs- und ggf. Antragsbefugnis-relevanter Belang. Quelle: bverwg.de.

Konkrete Aktenzeichen vor Ausgabe per bverwg.de verifizieren.

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