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Festsetzungskatalog 9 baugb baunvo

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Wenn es um Festsetzungskatalog nach BauGB Paragraf 9 und BauNVO in Normenkontrolle Bauleitplanung — Paragraf 47 VwGO geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Festsetzungskatalog nach BauGB Paragraf 9 und BauNVO

Einsatz

Dieser Skill ist der Katalogprüfer. Er beantwortet nicht abstrakt, ob ein Bebauungsplan gut gemeint ist, sondern ob jede einzelne textliche oder zeichnerische Festsetzung eine tragfähige Rechtsgrundlage hat, bestimmt genug ist und im Vollzug als Satzungsrecht funktionieren kann.

Pflichtnormen

  • BauGB Paragraf 9 Absatz 1: abschließender bundesrechtlicher Festsetzungskatalog mit nummerierten Festsetzungstatbeständen.
  • BauGB Paragraf 9 Absatz 2 bis Absatz 8: bedingte Festsetzungen, Höhenlage, Landesrechtsaufnahme, Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Begründung.
  • BauNVO Paragrafen 1 bis 15: Art der baulichen Nutzung und Feinsteuerung der Gebietstypen.
  • BauNVO Paragrafen 16 bis 21a: Maß der baulichen Nutzung, Grundfläche, Geschossfläche, Baumasse, Vollgeschosse und Stellplätze.
  • BauNVO Paragrafen 22 und 23: Bauweise, Baulinien, Baugrenzen und überbaubare Grundstücksflächen.
  • BauGB Paragrafen 214 und 215: Beachtlichkeit und Rügefrist bei Planfehlern.

Leitentscheidungen

  • BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 4 CN 4.13, Fundstelle ECLI:DE:BVerwG:2014:250614U4CN4.13.0: Die Festsetzung Laubmischwald findet keine tragfähige Grundlage in BauGB Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b und kann nicht durch eine unpassende Kombination anderer Nummern gerettet werden.
  • BVerwG, Beschluss vom 13.03.2023 - 4 BN 44.22, Fundstelle ECLI:DE:BVerwG:2023:130323B4BN44.22.0: In den Bebauungsplan aufgenommene örtliche Bauvorschriften brauchen eine landesrechtliche Grundlage; BauGB Paragraf 9 Absatz 4 schafft nur die Öffnung für die Aufnahme.
  • BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18, Fundstelle ECLI:DE:BVerwG:2018:131218U4CN3.18.0: Planerische Ausschlusswirkungen können Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen und müssen in der Normenkontrolle auf den zulässigen Regelungsgegenstand begrenzt werden.

Prüfraster

  1. Festsetzung isolieren: Wortlaut, Planzeichen, Legende, Bezugspunkt, Fläche und Adressat festhalten.
  2. Rechtsgrundlage bestimmen: BauGB Paragraf 9, BauNVO oder Landesbauordnung konkret zuordnen.
  3. Katalogtreue prüfen: Nur was die Norm erlaubt, darf als Satzungsrecht festgesetzt werden; Hinweise und nachrichtliche Übernahmen ersetzen keine Festsetzung.
  4. Bestimmtheit prüfen: Die Bauaufsicht muss aus Plan und Text ohne politische Zusatzannahme erkennen können, was erlaubt und verboten ist.
  5. Erforderlichkeit prüfen: Die Festsetzung braucht einen städtebaulichen Grund und darf nicht nur fiskalische, ästhetische oder vertragliche Wünsche vollziehen.
  6. Abwägung prüfen: Einwendungen, Gutachten, Umweltbelange, Eigentumsbelastung und Alternativen müssen in der Planbegründung erkennbar verarbeitet sein.
  7. Fehlerfolge prüfen: Teilunwirksamkeit, Gesamtunwirksamkeit, ergänzendes Verfahren oder unbeachtlicher Fehler nach BauGB Paragrafen 214 und 215.

Typische Kataloggruppen

  • Art der baulichen Nutzung: Gebietstyp, Ausschluss, Ausnahme, Gliederung, Sondergebiet.
  • Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Höhe, Vollgeschosse, Bezugshöhe.
  • Grundstücksfläche und Bauweise: Baulinie, Baugrenze, überbaubare Fläche, offene oder geschlossene Bauweise.
  • Infrastruktur: Verkehrsflächen, Versorgungsflächen, Gemeinbedarf, Grünflächen, Flächen für Wasserwirtschaft und Entwässerung.
  • Umwelt und Schutz: Maßnahmenflächen, Pflanzbindungen, Immissionsschutz, Ausgleichsflächen, Altlastenkennzeichnung.
  • Landesrechtliche Aufnahme: Dach, Fassade, Einfriedung, Stellplatz oder Werbeanlage nur mit konkreter Landesnorm.

Beispiele

  • Eine Festsetzung Effizienzhausstandard ohne klare bundes- oder landesrechtliche Grundlage ist als Satzungsrecht kritisch und muss auf Erforderlichkeit, Kompetenz und Bestimmtheit geprüft werden.
  • Eine dynamische Verweisung auf technische Regeln in der jeweils geltenden Fassung ist nur tragfähig, wenn der Normadressat den verbindlichen Inhalt hinreichend sicher erkennen kann.
  • Eine als Hinweis bezeichnete Altlasteninformation hat andere Rechtsfolgen als eine echte Nutzungseinschränkung.

Anti-Muster

  • Keine Festsetzung akzeptieren, nur weil sie städtebaulich sinnvoll klingt.
  • Keine BauNVO-Fassung unterstellen; maßgeblich ist die Fassung, auf die Plan und Bekanntmachung verweisen.
  • Keine örtliche Bauvorschrift ohne Landesrechtsgrundlage in BauGB Paragraf 9 hineinlesen.
  • Keine vertragliche Verpflichtung als Satzungsinhalt behandeln.

Arbeitsprodukt

Erzeuge eine Festsetzungs-Synopse mit den Spalten Festsetzung, Rechtsgrundlage, Katalogtreue, Bestimmtheit, städtebaulicher Grund, Abwägungsbeleg, Fehlerfolge und Reparaturoption. Formuliere danach einen kurzen Angriffspunkt oder Verteidigungsbaustein für Normenkontrollantrag, Stellungnahme oder Planheilung.

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