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Staedtebaulicher vertrag erschliessungsvertrag 124 baugb

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Prüft Erschließungsverträge nach BauGB Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, grenzt die heutige Erschließungspflicht nach Paragraf 124 und das Beitragsrecht ab und liefert eine belastbare Vertrags-, Kosten- und Nichtigkeitsprüfung.

SKILL.md

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Erschließungsvertrag und Erschließungspflicht

Einsatz

Dieser Skill prüft Erschließungsverträge nach aktuellem BauGB, trennt sie von Folgekostenverträgen und Erschließungsbeiträgen und behandelt den heutigen Paragraf 124 als Erschließungspflicht nach abgelehntem zumutbarem Vertragsangebot. Maßgeblichen Vertrags- und Gesetzeszeitpunkt immer zuerst feststellen.

Pflichtnormen

  • BauGB Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1: Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen einschließlich der Erschließung durch den Vertragspartner auf eigene Kosten.
  • BauGB Paragraf 123: Erschließungslast der Gemeinde.
  • BauGB Paragraf 124: heutige Erschließungspflicht der Gemeinde nach Ablehnung eines zumutbaren Angebots über die Erschließung.
  • BauGB Paragrafen 127 bis 135: Erschließungsbeiträge als abgabenrechtlicher Vergleichsmaßstab.
  • VwVfG Paragraf 59: Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge bei Verstoß gegen zwingendes Recht.
  • BGB Paragraf 812: Rückabwicklung bei Leistung ohne Rechtsgrund als zivilrechtlicher Denkanker, soweit öffentlich-rechtlich anschlussfähig.

Leitentscheidungen

  • BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 C 8.09, Fundstelle ECLI:DE:BVerwG:2010:011210U9C8.09.0: Nach der damals geltenden Fassung war BauGB Paragraf 124 die Spezialregelung für Erschließungsverträge; eine beherrschte kommunale Eigengesellschaft war kein Dritter. Für heutige Verträge darf dieser alte Normstand nicht ungekennzeichnet übernommen werden.
  • BVerwG, Urteil vom 12.12.2012 - 9 C 12.11, Fundstelle ECLI:DE:BVerwG:2012:121212U9C12.11.0: Nach damaligem Recht eröffnete ein Folgekostenvertrag neben Beitrag und Erschließungsvertrag keinen dritten Weg zur Refinanzierung beitragsfähiger Erschließungskosten. Bei Anwendung auf heutige Fälle Gesetzesfassung und Übergangsrecht offenlegen.

Prüfraster

  1. Welches Abschlussdatum und welche Fassung des BauGB gelten.
  2. Welche Erschließungsanlagen stellt der Vertragspartner nach BauGB Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 auf eigene Kosten her.
  3. Wer plant, baut, finanziert, nimmt ab und übernimmt die Anlagen.
  4. Welche beitragsfähigen Kosten, Fremdanliegeranteile und gemeindlichen Eigenleistungen stehen daneben.
  5. Wird gesetzliches Beitragsrecht durch eine Kostenabrede umgangen.
  6. Liegt ein zumutbares Vertragsangebot vor, dessen Ablehnung die heutige Folge des BauGB Paragraf 124 auslösen kann.
  7. Welche Sicherheiten, Fristen, Abnahmen, Gewährleistungs- und Übernahmepflichten fehlen.

Beispielanwendung

Eine Gemeinde baut selbst und verlangt vom Vorhabenträger die vollständige Kostenerstattung. Die Abrede ist nicht schon deshalb ein Erschließungsvertrag nach BauGB Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. Zu prüfen sind Vertragsgegenstand, gesetzliche Ermächtigung, Beitragsrecht und ein mögliches Umgehungsverbot; der heutige Paragraf 124 liefert dafür keine allgemeine Vertragsgrundlage.

Anti-Muster

  • Keine pauschale Aussage, der Vertrag sei schon deshalb wirksam, weil alle Beteiligten ihn unterschrieben haben.
  • Keine Festsetzung ohne Rechtsgrundlage, Bestimmtheit und erkennbare städtebauliche Rechtfertigung stehen lassen.
  • Keine Vermischung von politischem Wunsch, vertraglicher Zusage und normativer Festsetzung.
  • Keine Aussage aus der früheren Fassung des BauGB Paragraf 124 ohne Altstandskennzeichnung auf einen heutigen Vertrag übertragen.

Arbeitsprodukt

Erzeuge eine Erschließungsvertrags-Prüfung mit Rechtsstandsdatum, Vertragsqualifikation, Anlagen- und Kostenmatrix, Beitragsvergleich, Prüfung der heutigen Paragraf-124-Folge und möglicher Nichtigkeits- oder Rückabwicklungsfolge.

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