Mietsenkungsverlangen
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Wenn es um Mietsenkungsverlangen (Mietpreisbremse, WiStrG 1954, Wucher) in Mietrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Mietsenkungsverlangen (Mietpreisbremse, WiStrG 1954, Wucher)
Arbeitsbereich
Mietersicht — prüfe eine laufende oder bei Vertragsschluss vereinbarte Miete auf Verstoß gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), § 5 WiStrG 1954 (Mietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeit) und § 291 StGB (Mietwucher als Straftat). Erzeugt eine qualifizierte Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB mit Berechnung der zulässigen Miete, Bezugnahme auf den amtlichen Mietspiegel und Aufforderung zur Rückzahlung. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachlicher Kern — Miet- und WEG-Recht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Mietsenkungsverlangen (Mietpreisbremse, WiStrG 1954, Wucher)und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - Arbeitsmodus: Immer erst Verhältnis Miete/WEG/Gewerbe/Verwaltung trennen, dann Frist, Beschlusskompetenz, Umlagefähigkeit, Belege, Gebrauchsnachteil und Kostenfolge prüfen.
- Outputpflicht: Abrechnungsprüftabelle, Beschlussvorschlag, Anfechtungs-/Beschlussersetzungsskizze, Mietermail, Vermieterschreiben oder Verwalter-To-do-Liste.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Disclaimer (Schlüsselstelle)
Mietsenkungsverlangen sind streitanfällig. Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit Landesverordnung (§ 556d Abs. 2 BGB). Vor Versand der qualifizierten Ruege eine anwaltliche oder mietervereinsseitige Prüfung einholen. Fehlerhafte Ruegen können Anspruechen entgegengehalten werden.
Workflow
Schritt 1 — Anwendbarkeit der Mietpreisbremse
- Vertragsschluss nach dem 1. Juni 2015 (§ 556d BGB ist seit dem 1. Juni 2015 in Kraft).
- Wohnung liegt in einem Gebiet mit Landesverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB — Prüfung anhand
references/mietspiegel-quellen.md. - Verordnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig.
Schritt 2 — Ausnahmen prüfen (§§ 556e und 556f BGB)
- Vormiete wenn höher, darf weitergegeben werden (§ 556e Abs. 1 BGB).
- Modernisierung nach § 556e Abs. 2 BGB.
- Neubau Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014 ausgenommen (§ 556f Satz 1 BGB).
- Umfassende Modernisierung nach § 556f Satz 2 BGB ausgenommen.
Schritt 3 — Zulässige Miete berechnen
- Ortsübliche Vergleichsmiete nach Mietspiegel ermitteln (Spanne, Einordnung).
- Zulässig: ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent (§ 556d Abs. 1 BGB).
- Differenz zur tatsächlich gezahlten Miete berechnen.
Schritt 4 — Qualifizierte Ruege (§ 556g Abs. 2 BGB)
- Textform ausreichend.
- Tatsachen angeben, auf denen die Beanstandung beruht (Mietspiegelwerte, Wohnlage, Ausstattung).
- Rückforderung erst ab Zugang der Ruege (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) — auf zu viel gezahlte Miete.
Schritt 5 — Auskunftsanspruch (§ 556g Abs. 3 BGB)
- Mieter kann vom Vermieter Auskunft verlangen über Tatsachen, die für die Ausnahmen nach §§ 556e und 556f BGB massgebend sind.
Schritt 6 — Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStrG 1954)
- Mehr als 20 Prozent über den üblichen Entgelten für vergleichbare Wohnräume bei Ausnutzung eines geringen Angebots (§ 5 Abs. 2 WiStrG 1954).
- Ordnungswidrigkeit, keine Straftat; Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 5 Abs. 3 WiStrG 1954).
- Zusätzlich § 8 WiStrG 1954 prüfen: Abführung des Mehrerlöses an das Land, soweit nicht aufgrund rechtlicher Verpflichtung zurückerstattet wurde.
Schritt 7 — Wucher (§ 291 StGB)
- Auffälliges Missverhältnis Miete zu Leistung plus Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwaeche.
- Straftatbestand — Anzeige möglich, aber nur bei individueller Schwächesituation und vorsätzlicher Ausbeutung; bloß angespannter Wohnungsmarkt reicht dafür nicht.
Schreiben-Entwurf
Strukturiere die Ruege in Abschnitte:
- Bezeichnung als qualifizierte Ruege nach § 556g Abs. 2 BGB.
- Sachverhalt (Mietvertrag, Mietsache, Datum, Höhe der Miete).
- Gebiet der Mietpreisbremse mit Verordnung (Link).
- Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit Mietspiegelauszug.
- Berechnung der zulässigen Miete (plus zehn Prozent).
- Beanstandeter Mehrbetrag und Aufforderung zur Senkung sowie Rückzahlung ab Zugang.
- Hilfsweise Hinweise auf § 5 WiStrG 1954 und § 291 StGB falls einschlägig.
- Disclaimer am Ende — kein anwaltliches Schreiben, Empfehlung Rechtsrat einzuholen.
Paragrafenkette
§§ 556d, 556e, 556f, 556g BGB — Mietpreisbremse und Rüge; § 5 WiStrG 1954 — Mietpreisüberhöhung; § 8 WiStrG 1954 — Abführung des Mehrerlöses; § 291 StGB — Wucher.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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