Einstieg routing
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Wenn es um Einstieg und Routing in Methodenlehre bürgerliches Recht geht: klärt Rolle, Ziel, Frist, Unterlagen und den passenden nächsten Fachskill; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Einstieg und Routing
Einsatzlage
Dieser Einstieg routet Methodenlehre Buergerliches Recht vom ersten Sachverhalt zu Rollen, Fristen, zuständiger Stelle, passendem Spezialpfad und nächstem Arbeitsprodukt.
Fachlandkarte dieses Plugins
abschlussprodukt-uebergabe— Abschlussprodukt Übergabeabwaegung-gewichtung-intensitaet— Abwaegung Gewichtung Intensitaetabwaegung-material-auswahl— Abwaegung Material Abwaegungslast NONabwaegung-material-auswahl— Abwaegung Material Auswahlabwaegungslast-non-liquet— Abwaegungslast NON Liquetabwaegungszustaendigkeit-institutionen— Abwaegungszustaendigkeitabwaegungszustaendigkeit-institutionen— Abwaegungszustaendigkeit Institutionenanalogie-und-teleologische-reduktion— Analogie und Teleologische Reduktionanspruchsgrundlagen-behoerden-gericht-und-registerweg— Anspruchsgrundlagen Anwaltsperspektiveargumentum-figuren-e-contrario-a-maiore-a— Argumentum Figuren E Contrario A Maiore Aauslegung-rechtsfortbildung-grenzprotokoll— Auslegung Rechtsfortbildung Grenzprotokollbegruendung-anhoerung-adressatenfaehigkeit— Begruendung Anhoerung Adressatenfaehigkeitbverfg-grenzen-richterlicher-rechtsfortbildung— Bverfg Grenzen Diskurstheorie Habermasanschluss-routing— Anschluss Routingdokumente-intake— Dokumente Intake
Regelungs- und Quellenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 1 Abs. 1 GG— normative Grenze jeder Rechtsanwendung.Art. 20 Abs. 3 GG— Gesetzesbindung und Rechtsbindung.Art. 19 Abs. 4 GG— effektiver Rechtsschutz.Art. 97 Abs. 1 GG— richterliche Unabhaengigkeit.§ 133 BGB— Auslegung von Willenserklaerungen.§ 157 BGB— Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.§ 242 BGB— Korrektiv der Rechtsausuebung.§ 1 StGB— Bestimmtheit im Strafrecht.Art. 6 Abs. 1 EMRK— faires Verfahren.Art. 47 GRCh— wirksamer Rechtsbehelf.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Arbeitsweg
- Rolle und Ziel klären: Welche Partei vertritt der Mandant, welcher Ergebnistyp wird gebraucht (Schriftsatz, Bescheidprüfung, Vertragsentwurf, Stellungnahme), welches Verfahren oder Dokument liegt vor?
- Eilfristen isolieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens- und materiellen Fristen pflichtmäßig vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren.
- Fachpfad wählen: zentrale Anker im Methodenlehre Buergerliches Recht sind die einschlägigen Normen des Fachgebiets live über gesetze-im-internet.de und dejure.org prüfen. Anhand des Sachverhalts in einen Sach-Cluster routen und den passenden Spezial-Skill aus der Fachlandkarte oben benennen.
- Zuständige Stelle bestimmen: Mandant, Gegner, zuständiges Gericht oder Behörde, etwaige Sachverständige oder beauftragte Stellen.
- Nur die Rückfragen stellen, die die nächste Weiche tatsächlich ändern.
Qualitätsanker
- Normen und Rechtsprechung nach
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbehandeln. - Wenn eine Spezialfrage sichtbar wird, den passenden Skill nennen und kurz erklären, warum genau dieser Arbeitsgang passt.
- Bei Zeitdruck zuerst Frist, Zuständigkeit, Form und Beweislast sichern.
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