Begruendung anhoerung adressatenfaehigkeit
Wenn es um Begründung, Anhörung und Adressatenfähigkeit in Methodenlehre bürgerliches Recht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.From its SKILL.md
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Begründung, Anhörung und Adressatenfähigkeit
Fachlicher Anker
- Normen: § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Prüfprogramm
- Vortrag ordnen: Welche Tatsachen, Einwendungen, Beweisangebote und Rechtsansichten liegen tatsächlich vor?
- Gehörsrisiko prüfen: Muss zu einer neuen rechtlichen oder tatsächlichen Deutung Hinweis gegeben werden? Prüfe insbesondere § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG.
- Begründungsfähigkeit testen: Kann das Ergebnis in Tatbestand, Subsumtion, Beweiswürdigung und Rechtsfolge nachvollziehbar erklärt werden?
- Adressatenfähigkeit sichern: Die unterlegene Partei muss erkennen können, welches Verhalten rechtlich falsch war und welche Norm dafür trägt.
- Reparaturpfad wählen: Hinweis verlangen, Schriftsatznachlass, Beweisangebot schärfen, Tatbestandsberichtigung, Anhörungsrüge, Berufungs- oder Revisionsangriff.
Methodischer Kern
Zivilrechtliche Methodik ist nicht nur Ergebnisproduktion. Sie muss das Verfahren ernst nehmen: Wer gehört wird, kann Tatsachen klären; wer Gründe erhält, kann das Recht akzeptieren, angreifen oder künftig beachten.
Regelungs- und Quellenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 1 Abs. 1 GG— normative Grenze jeder Rechtsanwendung.Art. 20 Abs. 3 GG— Gesetzesbindung und Rechtsbindung.Art. 19 Abs. 4 GG— effektiver Rechtsschutz.Art. 97 Abs. 1 GG— richterliche Unabhaengigkeit.§ 133 BGB— Auslegung von Willenserklaerungen.§ 157 BGB— Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.§ 242 BGB— Korrektiv der Rechtsausuebung.§ 1 StGB— Bestimmtheit im Strafrecht.Art. 6 Abs. 1 EMRK— faires Verfahren.Art. 47 GRCh— wirksamer Rechtsbehelf.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Quellen- und Zitierdisziplin
- Keine Literatur-, Kommentar-, Aufsatz-, BeckRS- oder juris-Blindzitate.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle verwenden.
- Normen vor Rechtsprechung, wenn die verfahrensrechtliche Lösung direkt aus Gesetz oder Grundgesetz folgt.
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