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Selektiver vertrieb coty

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Wenn es um Selektiver Vertrieb für Luxusgüter nach Coty in markenrecht-fashion-luxus geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Selektiver Vertrieb für Luxusgüter nach Coty

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: MarkenG § 47 Schutzdauer 10 Jahre, § 25 Benutzungsschonfrist 5 Jahre, Widerspruch DPMA 3 Monate, Nichtigkeitsantrag § 50 (10 Jahre Bösgläubigkeit).
  • Tragende Normen verifizieren: MarkenG §§ 4, 8, 9, 14, 15, 24 (Erschöpfung), UMV (VO 2017/1001), MMA, GemmuVO, UrhG §§ 2, 69, UWG §§ 3, 4 Nr. 3, 6, EU-Geoblocking-VO, ZollVO 608/2013 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Markeninhaber, Lizenznehmer, Distributor, Online-Marktplatz, Zollbehörde, DPMA, EUIPO, LG (Markensenat), Wettbewerber/Fälscher.
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Markenanmeldung, Lizenzvertrag, Selektiv-Vertriebsvertrag, Abmahnung, Zollbeschlagnahme-Antrag, Verletzungsklage, Lookbook, EUIPO-Widerspruch — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Fachkern: Selektiver Vertrieb für Luxusgüter nach Coty

  • Normen-/Quellenanker: MarkenG, UMV, DesignG/GGV, UWG, UrhG, GeschGehG, Zoll-/Grenzbeschlagnahme, DSA/Marketplace, Erschöpfung, Rufausbeutung und Schadensersatz.
  • Entscheidende Weiche: Kennzeichen/Design, Priorität, Benutzung, Verwechslungsgefahr, Bekanntheit, Erschöpfung, Plattformbeweis, Auskunft und Vollstreckung getrennt prüfen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Als Anwältin entwerfe ich selektive Vertriebsverträge, die Coty-konform sind, kartellrechtlich standhalten und die Exklusivität von klôtzzkètté SA absichern.

Rechtsrahmen

  • Art. 101 AEUV: Kartellverbot — selektive Vertriebssysteme können unter Art. 101 I fallen, sind aber in der Regel nach Art. 101 III freigestellt
  • Vertikal-GVO (EU) 2022/720: Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen; Marktanteilsschwelle 30 % für Lieferant und Händler; vgl. Skill vertikale-preisbindung-vbe-vo
  • Art. 4 lit. b/c Vertikal-GVO: Hardcore-Beschränkungen (auch bei Selektivvertrieb)
  • § 1 GWB: Deutsches Kartellverbot (inhaltsgleich mit Art. 101 AEUV für DE-Markt)

Prüfungsschritte

  1. Selektionskriterien formulieren — Zulässigkeitstest nach Coty:

Pflicht-Voraussetzungen (Metro-Kriterien, bestätigt durch Coty):

  • Kriterium muss durch die Natur der Ware gerechtfertigt sein (qualitative Begründung)
  • Kriterium muss einheitlich und nicht-diskriminierend angewendet werden
  • Kriterium muss verhältnismäßig sein (kein Übermaß)

Typische qualitative Kriterien für klôtzzkètté:

  • Flagship-Store oder Shop-in-Shop mit definiertem Design-Standard (Lichtkonzept, Bodenbelag, Display-Materialien nach Brand-Manual)
  • Ausgebildetes Verkaufspersonal (Mindest-Schulungsstunden: 8 h/Jahr bei klôtzzkètté-Akademie)
  • Keine Mischung mit Discount-Waren in unmittelbarer Präsenz
  • Kein Verkauf über Drittmarktplätze ohne Zustimmung klôtzzkètté (Coty-Plattformverbot)
  • Geheimhaltung von Einkaufspreisen (MFN-Klausel — vgl. Skill agb-haendlervertrag-luxus)
  1. Plattformverbot formulieren:
  • Klausel: "Händler darf Vertragsware nicht über Online-Marktplätze Dritter (insbesondere Donauzon, [weitere]) anbieten, es sei denn, klôtzzkètté SA stimmt vorher schriftlich zu."
  • Begründung: Marktplätze entsprechen nicht den Qualitätsstandards des Selektivvertriebssystems; fehlende Kontrolle über Markenpräsentation
  • Coty-Linie: Luxusimage-Argument genügt; kein generelles Internet-Verbot (eigener Online-Shop des Händlers erlaubt)
  1. Kartellrechtliche Freistellung prüfen:
  • Marktanteil klôtzzkètté < 30 %? → Vertikal-GVO-Freistellung greift automatisch
  • Marktanteil > 30 %? → Einzelfallprüfung nach Art. 101 III AEUV / § 2 GWB
  1. Vertragsdokumentation:
  • Selektiver Händlervertrag mit vollständigen Kriterien-Katalog (Anlage)
  • Schulungsnachweispflicht (jährlich)
  • Revisionspflicht (klôtzzkètté darf unangekündigt oder mit 24h-Vorankündigung prüfen)
  • Laufzeit: 2-3 Jahre, Kündigung mit 6 Monaten Frist

Falltypische Konstellationen

Konstellation 1: Vertragshändler Müller Parfümerie verkauft über Donauzon

Müller Parfümerie (autorisierter klôtzzkètté-Händler) verkauft Produkte über Donauzon-Marketplace. Verstoß gegen Plattformverbot im Händlervertrag. Abmahnung, Vertragsstrafe (vgl. agb-haendlervertrag-luxus), Kündigung des Händlervertrags bei Wiederholung. Rechtliche Basis: Coty-Plattformverbot, kein Kartellrechtsproblem bei Luxusgütern.

Konstellation 2: Neuer Händlerantrag von Discount-Kette

Brezelmann Discount KG beantragt Aufnahme ins Händlernetz. Ablehnung auf Basis qualitativer Kriterien (fehlende Schulungskapazität, nicht-konformes Store-Design, Mischsortiment mit Discountware). Dokumentation der Ablehnung mit konkreten Kriterienmängeln (Diskriminierungsschutz: gleiche Maßstäbe für alle Bewerber).

Konstellation 3: Online-Pure-Player beantragt Partnerschaft

Reines Online-Unternehmen ohne physischen Store beantragt Händlerpartnerschaft. Nach Coty: Eigener Online-Shop zulässig; aber: Selektion nach Qualitätskriterien für Online-Präsentation (eigene Domain, klôtzzkètté-konforme Produktpräsentation, kein Mischsortiment auf Landing Page). Partnerschaft möglich bei Erfüllung der Qualitätskriterien für Online-Vertrieb.

Quellen-Hardening

  • Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz-, BeckRS- oder juris-Blindzitate aus Modellwissen.
  • Registerdaten, Amtsformulare, Fristen, Gebühren und Behördenpraxis live bei DPMA, EUIPO, WIPO, USPTO oder den jeweils zuständigen Stellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und amtlicher oder frei zugänglicher Quelle ausgeben.

Templates

Plattformverbot-Klausel (Händlervertrag)

§ [X] Verbot des Verkaufs über Drittmarktplätze

Der Händler verpflichtet sich, Vertragsprodukte ausschließlich in
seinen eigenen stationären und Online-Verkaufskanälen (eigene Website
mit eigenständiger Domain) zu vertreiben.

Der Verkauf über Drittmarktplätze (insbesondere Donauzon, Amazon,
eBay, Alibaba oder vergleichbare Plattformen Dritter) ist ohne
vorherige schriftliche Zustimmung von klôtzzkètté SA untersagt.

Begründung: Die Anforderungen dieser Drittmarktplätze sind nicht
mit den Qualitäts- und Präsentationsstandards des klôtzzkètté-
Selektivvertriebssystems vereinbar.

Verweise auf andere Skills

  • vertikale-preisbindung-vbe-vo — Preisbindung im selektiven Vertrieb
  • agb-haendlervertrag-luxus — AGB-Gestaltung für Händlerverträge
  • discounter-und-graumarkt-brezelmann — Erschöpfung und Graumarkt
  • plattform-piraterie-donauzon — Verletzungsdurchsetzung gegen Plattform

Risiken & Stolperfallen

  • Diskriminierungsverbot: Kriterien müssen auf ALLE Bewerber gleich angewendet werden — Ausnahmen für bevorzugte Händler begründen kartellrechtliche Angreifbarkeit
  • Jenseits der 30 %-Schwelle: Bei höherem Marktanteil entfällt die Vertikal-GVO-Freistellung — Einzelfallprüfung erforderlich
  • Coty gilt nur für Luxus: Für Standard-Konsumgüter gelten andere Maßstäbe; klôtzzkètté muss das Luxus-Image kontinuierlich pflegen und belegen
  • Pierre Fabre-Grenze: Generelles Internet-Verbot bleibt unzulässig; nur Drittmarktplatz-Verbot ist nach Coty zulässig

Triage-Fragen zum selektiven Vertrieb

Bevor das selektive Vertriebssystem eingerichtet oder ein Haendler ausgeschlossen wird, klaere:

  1. Sind die Selektionskriterien qualitativer Natur (Luxusimage, Service-Level) und nicht bloss quantitativ?
  2. Werden die Kriterien einheitlich und nichtdiskriminierend auf alle Haendler angewendet?
  3. Ist der Ausschluss von Online-Marktplaetzen auf den Schutz des Luxusimages gegruendet (Coty-Linie) oder pauschal?
  4. Besteht ein Marktanteil unter 30 % (Freistellungsschwelle Vertikal-GVO) — wenn nicht, Einzelfallpruefung erforderlich?

Aktuelle Rechtsprechung

Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

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