Erschoepfung parallelimport graumarkt
Wenn es um Erschöpfung, Parallelimport und Graumarkt in markenrecht-fashion-luxus geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.From its SKILL.md
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Erschöpfung, Parallelimport und Graumarkt
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: MarkenG § 47 Schutzdauer 10 Jahre, § 25 Benutzungsschonfrist 5 Jahre, Widerspruch DPMA 3 Monate, Nichtigkeitsantrag § 50 (10 Jahre Bösgläubigkeit).
- Tragende Normen verifizieren: MarkenG §§ 4, 8, 9, 14, 15, 24 (Erschöpfung), UMV (VO 2017/1001), MMA, GemmuVO, UrhG §§ 2, 69, UWG §§ 3, 4 Nr. 3, 6, EU-Geoblocking-VO, ZollVO 608/2013 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Markeninhaber, Lizenznehmer, Distributor, Online-Marktplatz, Zollbehörde, DPMA, EUIPO, LG (Markensenat), Wettbewerber/Fälscher.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Markenanmeldung, Lizenzvertrag, Selektiv-Vertriebsvertrag, Abmahnung, Zollbeschlagnahme-Antrag, Verletzungsklage, Lookbook, EUIPO-Widerspruch — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachkern: Erschöpfung, Parallelimport und Graumarkt
- Normen-/Quellenanker: MarkenG, UMV, DesignG/GGV, UWG, UrhG, GeschGehG, Zoll-/Grenzbeschlagnahme, DSA/Marketplace, Erschöpfung, Rufausbeutung und Schadensersatz.
- Entscheidende Weiche: Kennzeichen/Design, Priorität, Benutzung, Verwechslungsgefahr, Bekanntheit, Erschöpfung, Plattformbeweis, Auskunft und Vollstreckung getrennt prüfen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- MarkenG § 24 zur Erschöpfung; UMV Art. 15 bei Unionsmarken.
- MarkenG §§ 14, 18, 19 für Verletzungs-, Vernichtungs-/Rückruf- und Auskunftsansprüche, wenn Erschöpfung nicht greift.
- Kartellrecht/selektiver Vertrieb getrennt prüfen: Art. 101 AEUV, GWB, Vertikal-GVO (EU) 2022/720.
- EuGH/BGH-Linien zu Parallelimport, Umpacken und berechtigten Gründen nur mit Datum, Aktenzeichen und freier Quelle zitieren.
Pflichtfragen
- Ware, Seriennummern, Vertriebsweg, Lieferkette, EWR-Bezug.
- Inverkehrbringen durch Markeninhaber oder mit Zustimmung?
- Umpacken, Entfernen von Codes, Qualitätsveränderung, Luxusimage-Schaden?
- Selektives Vertriebssystem, Händlervertrag, Plattformverkauf?
Prüfprogramm
- Territorialität: EWR-Inverkehrbringen von Drittstaatenimport unterscheiden.
- Zustimmung: Ausdrücklich, konkludent, konzernintern, Lizenznehmer, Distributor.
- Ware identifizieren: Seriennummer, Charge, Testkauf, Fotos, Rechnung, Lieferweg.
- Ausnahmen von Erschöpfung: Berechtigte Gründe, Zustand der Ware, Umpacken, Entfernung von Kontrollcodes, Rufschädigung.
- Vertriebsrecht: Vertragsverletzung allein ist nicht automatisch Markenverletzung; selektiven Vertrieb und Kartellrecht getrennt prüfen.
- Beweislast praktisch: Markeninhaber braucht Lieferkettenindizien; Händler braucht EWR-Herkunft/Zustimmung. Keine Seite mit bloßen Behauptungen arbeiten lassen.
- Luxus-/Pharmafall: Reputationsschaden, Sicherheitsmerkmale, Beipackzettel, Serialisierung, Garantie und After-Sales-Service besonders prüfen.
Qualitätsgate
EuGH/BGH-Rechtsprechung nur verifiziert zitieren; Produkt- und Lieferdaten nicht raten.
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