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Luftfracht insolvenzrisiko markieren

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Wenn es um Luftfracht – Insolvenzrisiko markieren in Luftrecht und Flughafenrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Luftfracht – Insolvenzrisiko markieren

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

  • Luftfrachtführer zahlt Lieferanten nicht; Fracht sitzt noch im Lager; Eigentümer will zurückholen.
  • Großspediteur hat Cash-Probleme; Auftraggeber fragt ob Vorauszahlungen gefährdet sind.
  • Frachtführer stellt Insolvenzantrag; Empfänger will Fracht trotzdem erhalten.

Erste Schritte

  1. Sachverhalt strukturieren: Parteien betroffene Luftfahrzeuge/Einrichtungen beteiligte Behörden und laufende Fristen.
  2. Einschlägige Normen identifizieren: InsO §§ 15a 17-19 47 HGB § 440 Montreal Convention Art. 18 35.
  3. Register prüfen: LBA-Luftfahrzeugrolle AG-Braunschweig-Pfandrechtsregister ICAO-Cape-Town-Register je nach Fallrelevanz.
  4. Zuständigkeit klären: LBA vs. Landesbehörde vs. EASA vs. Verwaltungsgericht.
  5. Fristen sichern: Widerspruch (1 Monat) Klage (1 Monat) Insolvenzantrag (3/6 Wochen).
  6. Handlungsbedarf dokumentieren: Ampel-Vermerk mit konkreten nächsten Schritten.

Rechtsrahmen

InsO §§ 15a 17-19 47 HGB § 440 Montreal Convention Art. 18 35 – die einschlägigen Normen werden je nach Sachverhaltsebene (nationaler Betrieb EU-Recht internationales Recht) herangezogen und zu jedem Normzitat kurz erläutert.

  • LuftVG §§ 6 20 29 31 64: Genehmigung Betrieb Register Aufsicht.
  • LuftSiG §§ 7-9: Zuverlässigkeitsüberprüfung Sicherheitsprogramme Aufsicht.
  • EU-VO 1008/2008 Art. 3-9: Betriebsgenehmigung finanzielle Leistungsfähigkeit Überwachung.
  • Cape Town Convention Art. 2-16: Internationale Sicherungsinteressen ICAO-Register.
  • LuftFzgG §§ 1-28: Nationales Pfandrecht Vollstreckung AG Braunschweig.
  • InsO §§ 15a 17-19 47 50: Insolvenzantragspflicht Gläubigerrechte.
  • VwGO §§ 68 74 80: Widerspruch Klage aufschiebende Wirkung.
  • Montrealer Übereinkommen Art. 18: Haftung des Luftfrachtführers für Beschädigung; Haftungsausschlüsse.
  • LuftVG § 44: Nationale Verweisung auf Montrealer Übereinkommen für innerdeutsche Flüge.
  • EU-VO 300/2008 und DVO 2015/1998: Sicherheitsanforderungen für Luftfracht; ACC3 und RA/KC-Status.
  • HGB § 475: Frachtführerhaftung subsidiär; nur soweit MÜ keine Regelung trifft.

Prüfraster

  1. Ist zuständige Behörde korrekt adressiert?
  2. Sind alle Register vollständig abgefragt?
  3. Laufen Fristen – sind alle gesichert?
  4. Besteht Cape-Town-Registrierung mit IDERA?
  5. Ist Insolvenzrisiko bewertet?
  6. Sind Sicherheitsauflagen auf Verhältnismäßigkeit geprüft?
  7. Ist Haftungsgrenze (22 SZR/kg) eingehalten oder Werterklärung im AWB vermerkt?
  8. Ist die Frachtkette lückenlos dokumentiert (AWB Sicherheitsdeklaration Manifest)?

Typische Fallstricke

  • Falsche Behörde adressiert; Frist läuft unbemerkt ab.
  • Cape-Town-Register nicht abgefragt; internationale Belastungen unerkannt.
  • Insolvenzfrühzeichen ignoriert; Antragspflicht ausgelöst ohne Reaktion.
  • Sicherheitsauflage als verhältnismäßig hingenommen ohne eigene Prüfung.
  • Haftungsregime Montrealer Übereinkommen mit HGB-Recht vermischt; falsche Haftungssumme.
  • AWB fehlt oder unvollständig; Beweislastumkehr zulasten des Frachtführers.

Vertiefung Insolvenzrecht Luftfahrt

Airline-Insolvenzen erfordern schnelles Handeln:

  • InsO § 15a: Antragspflicht innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; persönliche Haftung des Geschäftsführers.
  • EU-VO 1008/2008 Art. 9: LBA muss Betriebsgenehmigung widerrufen wenn finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet; Restrukturierungsplan als Aufschiebungsmittel.
  • InsO § 47: Aussonderungsrecht des Eigentümers (Leasinggeber); Priorität gegenüber Insolvenzgläubigern.
  • IATA/IOSA: Kreditversicherung und IATA-Abrechnung (BSP) können bei Insolvenz besondere Regelungen auslösen.

Quellen

Hinweise für die Praxis

Dieser Skill deckt den Bereich Luftfrachtrecht und Warschauer/Montrealer System ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen:

  • Insolvenzfrühzeichen bei Airline-Mandanten laufend beobachten; Bilanzkennzahlen IATA-Rating.
  • Antragspflicht nach InsO § 15a läuft ab Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; keine Verzögerung.
  • Aussonderungsrechte des Leasinggebers sofort nach Insolvenzantrag anmelden.
  • EU-VO 1008/2008 Art. 9: LBA hat eigene Pflicht zur Überwachung; kooperieren.

Dokumentationspflichten

Für Mandate im Bereich Luftfrachtrecht und Warschauer/Montrealer System sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern:

  • Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben
  • AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht)
  • Cape-Town-Registerauszug (ICAO International Registry)
  • Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie
  • Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz

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