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Insolvenz fluggesellschaft

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Wenn es um Insolvenz Fluggesellschaft – Gläubigerrechte und Masseschutz in Luftrecht und Flughafenrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Insolvenz Fluggesellschaft – Gläubigerrechte und Masseschutz

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Mandantenfall

  • Leasinggesellschaft hat 3 Flugzeuge an insolvente Airline vermietet; Insolvenzverwalter verweigert Herausgabe; IDERA hinterlegt.
  • Passagier hat bereits bezahlte Tickets; Airline insolvent; fragt ob Insolvenzforderung oder Masseforderung.
  • Zulieferer (Catering) hat offene Rechnungen; fragt nach Rang in Insolvenz.

Erste Schritte

  1. Insolvenzantrag und Verfahrensstand prüfen: vorläufige Insolvenzverwaltung (§ 21 InsO) oder eröffnetes Verfahren (§ 27 InsO)?
  2. Leasingvertrag qualifizieren: echtes Leasing (Eigentum beim Leasinggeber) oder Finanzierungsleasing? Insolvenzverwalter kann nach §§ 103 108 InsO erfüllen oder ablehnen.
  3. Cape Town Convention: IDERA hinterlegt? Entregistrierung und Herausgabe auch in Insolvenz möglich (Art. XI Aircraft Protocol Alternative A).
  4. Passagierticket: Insolvenzforderung (§ 38 InsO) oder Masseforderung (§ 55 InsO) wenn Flug nach Insolvenzeröffnung angeboten.
  5. Slot-Frage: Slots nicht Massebestandteil; Flughafenkoordinator zieht Slots ein.
  6. Forderungsanmeldung: beim Insolvenzverwalter innerhalb gesetzter Frist; Formular Forderungsbetrag Rang.

Rechtsrahmen

  • InsO § 21 Abs. 2: Vorläufige Insolvenzverwaltung; Verfügungsverbot.
  • InsO § 47: Aussonderungsrecht des Eigentümers (Leasinggeber).
  • InsO § 50: Absonderungsrecht des Pfandgläubigers.
  • InsO §§ 103 108: Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen; Dauerschuldverhältnisse.
  • InsO § 55: Masseverbindlichkeiten; Vorrang vor Insolvenzforderungen.
  • Aircraft Protocol Art. XI Alternative A: Automatische Herausgabepflicht in Insolvenz nach 60 Tagen.
  • EuGH C-272/06: Slots keine übertragbaren Vermögenswerte.

Prüfraster

  1. Ist Insolvenzverfahren eröffnet oder noch vorläufige Verwaltung?
  2. Hat Leasinggeber Eigentumsrecht (§ 47 InsO Aussonderungsrecht)?
  3. Ist IDERA korrekt beim ICAO-Register hinterlegt?
  4. Hat Deutschland Alternative A des Aircraft Protocols erklärt?
  5. Ist Passagieranspruch Insolvenz- oder Masseforderung?
  6. Wurden Slot-Rückgabe und Betriebsgenehmigungsende an LBA gemeldet?

Typische Fallstricke

  • Leasinggeber meldet Forderung als Insolvenzgläubiger statt Aussonderung zu betreiben.
  • IDERA nicht hinterlegt; Cape-Town-Herausgaberecht entfällt.
  • Passagier meldet Forderung zu spät; Fristversäumnis.
  • Slot-Übertragung an Käufer versucht; scheitert nach EuGH C-272/06.

Quellen

Hinweise für die Praxis

Dieser Skill deckt den Bereich Luftrecht ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen:

  • Insolvenzfrühzeichen bei Airline-Mandanten laufend beobachten; Bilanzkennzahlen IATA-Rating.
  • Antragspflicht nach InsO § 15a läuft ab Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; keine Verzögerung.
  • Aussonderungsrechte des Leasinggebers sofort nach Insolvenzantrag anmelden.
  • EU-VO 1008/2008 Art. 9: LBA hat eigene Pflicht zur Überwachung; kooperieren.

Dokumentationspflichten

Für Mandate im Bereich Luftrecht sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern:

  • Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben
  • AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht)
  • Cape-Town-Registerauszug (ICAO International Registry)
  • Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie
  • Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz

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