Insolvenz fluggesellschaft
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Wenn es um Insolvenz Fluggesellschaft – Gläubigerrechte und Masseschutz in Luftrecht und Flughafenrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Insolvenz Fluggesellschaft – Gläubigerrechte und Masseschutz
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Mandantenfall
- Leasinggesellschaft hat 3 Flugzeuge an insolvente Airline vermietet; Insolvenzverwalter verweigert Herausgabe; IDERA hinterlegt.
- Passagier hat bereits bezahlte Tickets; Airline insolvent; fragt ob Insolvenzforderung oder Masseforderung.
- Zulieferer (Catering) hat offene Rechnungen; fragt nach Rang in Insolvenz.
Erste Schritte
- Insolvenzantrag und Verfahrensstand prüfen: vorläufige Insolvenzverwaltung (§ 21 InsO) oder eröffnetes Verfahren (§ 27 InsO)?
- Leasingvertrag qualifizieren: echtes Leasing (Eigentum beim Leasinggeber) oder Finanzierungsleasing? Insolvenzverwalter kann nach §§ 103 108 InsO erfüllen oder ablehnen.
- Cape Town Convention: IDERA hinterlegt? Entregistrierung und Herausgabe auch in Insolvenz möglich (Art. XI Aircraft Protocol Alternative A).
- Passagierticket: Insolvenzforderung (§ 38 InsO) oder Masseforderung (§ 55 InsO) wenn Flug nach Insolvenzeröffnung angeboten.
- Slot-Frage: Slots nicht Massebestandteil; Flughafenkoordinator zieht Slots ein.
- Forderungsanmeldung: beim Insolvenzverwalter innerhalb gesetzter Frist; Formular Forderungsbetrag Rang.
Rechtsrahmen
- InsO § 21 Abs. 2: Vorläufige Insolvenzverwaltung; Verfügungsverbot.
- InsO § 47: Aussonderungsrecht des Eigentümers (Leasinggeber).
- InsO § 50: Absonderungsrecht des Pfandgläubigers.
- InsO §§ 103 108: Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen; Dauerschuldverhältnisse.
- InsO § 55: Masseverbindlichkeiten; Vorrang vor Insolvenzforderungen.
- Aircraft Protocol Art. XI Alternative A: Automatische Herausgabepflicht in Insolvenz nach 60 Tagen.
- EuGH C-272/06: Slots keine übertragbaren Vermögenswerte.
Prüfraster
- Ist Insolvenzverfahren eröffnet oder noch vorläufige Verwaltung?
- Hat Leasinggeber Eigentumsrecht (§ 47 InsO Aussonderungsrecht)?
- Ist IDERA korrekt beim ICAO-Register hinterlegt?
- Hat Deutschland Alternative A des Aircraft Protocols erklärt?
- Ist Passagieranspruch Insolvenz- oder Masseforderung?
- Wurden Slot-Rückgabe und Betriebsgenehmigungsende an LBA gemeldet?
Typische Fallstricke
- Leasinggeber meldet Forderung als Insolvenzgläubiger statt Aussonderung zu betreiben.
- IDERA nicht hinterlegt; Cape-Town-Herausgaberecht entfällt.
- Passagier meldet Forderung zu spät; Fristversäumnis.
- Slot-Übertragung an Käufer versucht; scheitert nach EuGH C-272/06.
Quellen
- InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/
- Cape Town Convention: https://www.unidroit.org/instruments/security-interests/aircraft-protocol/
- EuGH Urteile: https://eur-lex.europa.eu
- LuftVG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html
Hinweise für die Praxis
Dieser Skill deckt den Bereich Luftrecht ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen:
- Insolvenzfrühzeichen bei Airline-Mandanten laufend beobachten; Bilanzkennzahlen IATA-Rating.
- Antragspflicht nach InsO § 15a läuft ab Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; keine Verzögerung.
- Aussonderungsrechte des Leasinggebers sofort nach Insolvenzantrag anmelden.
- EU-VO 1008/2008 Art. 9: LBA hat eigene Pflicht zur Überwachung; kooperieren.
Dokumentationspflichten
Für Mandate im Bereich Luftrecht sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern:
- Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben
- AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht)
- Cape-Town-Registerauszug (ICAO International Registry)
- Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie
- Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis
- Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz
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