Airline insolvenzrisiko markieren
Wenn es um Airline – Insolvenzrisiko markieren in Luftrecht und Flughafenrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Airline – Insolvenzrisiko markieren
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Mandantenfall
- Leasinggeber beobachtet dass Airline Leasingraten verzögert zahlt und Medien über Liquiditätsprobleme berichten; möchte Risikobewertung.
- Airline-Geschäftsführer fragt ab wann Insolvenzantragspflicht entsteht und wie er persönliche Haftung vermeidet.
- Gläubiger-Ausschuss prüft rückwirkend ob Geschäftsführer zu spät Insolvenz angemeldet hat.
Erste Schritte
- Sachverhalt präzise strukturieren: Parteien Flugzeuge Behörden Fristen.
- Einschlägige Normen identifizieren: LuftVG EU-VO 1008/2008 Cape Town Convention InsO.
- Register prüfen: LBA-Luftfahrzeugrolle AG-Braunschweig-Pfandrechtsregister ICAO-Register.
- Zuständigkeit klären: LBA vs. Landesbehörde vs. Gericht vs. EASA.
- Fristen sichern: Widerspruch (1 Monat) Klage (1 Monat) Insolvenzantrag (3/6 Wochen).
- Ergebnis dokumentieren: Vermerk mit Ampel-Rating und nächsten Schritten.
Rechtsrahmen
- EU-VO 1008/2008 Art. 9: Laufende Überwachung Betriebsgenehmigung.
- LuftVG §§ 29-31: Zuständigkeit LBA und Landesluftfahrtbehörden.
- LuftFzgG §§ 1-28: Luftfahrzeugpfandrecht und Vollstreckung.
- Cape Town Convention Art. 2-10: Internationale Sicherungsinteressen.
- InsO §§ 15a 17-19 47 50: Insolvenzantragspflicht und Gläubigerrechte.
- LuftSiG §§ 7-9: Zuverlässigkeitsüberprüfung und Sicherheitsprogramme.
- VwGO §§ 68 74 80: Widerspruch Klage aufschiebende Wirkung.
- LuftVG § 21a: Wet-Lease-Genehmigung; Voraussetzungen und Befristung.
- LuftVG § 29d: Aufsichtsbefugnisse des LBA gegenüber Luftverkehrsunternehmen.
- EASA Part-OPS ORO.AOC.100: AOC-Anforderungen; Nachweis technischer und betrieblicher Kompetenz.
Prüfraster
- Ist zuständige Behörde korrekt adressiert?
- Sind Register vollständig abgefragt (LBA AG Braunschweig ICAO)?
- Laufen Fristen; sind alle gesichert?
- Besteht Cape-Town-Registrierung mit IDERA?
- Ist Insolvenzrisiko bewertet und dokumentiert?
- Sind Sicherheitsauflagen bewertet und Widerspruch geprüft?
- Ist das AOC noch gültig und entspricht es dem aktuellen Streckennetz?
- Haben sich Eigentümerstruktur oder Hauptsitz geändert (EU-VO 1008/2008 Art. 4)?
Typische Fallstricke
- Falsche Behörde adressiert; Frist läuft unbemerkt ab.
- Cape-Town-Register nicht abgefragt; internationale Belastungen unerkannt.
- Insolvenzfrühzeichen ignoriert; Antragspflicht ausgelöst ohne Reaktion.
- Sicherheitsauflage als verhältnismäßig hingenommen ohne Prüfung.
- Wet-Lease ohne gesonderte Genehmigung nach LuftVG § 21a operiert; rückwirkende Sanktion möglich.
- AOC und Betriebsgenehmigung als identisch behandelt; sind rechtlich getrennte Instrumente.
Vertiefung Insolvenzrecht Luftfahrt
Airline-Insolvenzen erfordern schnelles Handeln:
- InsO § 15a: Antragspflicht innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; persönliche Haftung des Geschäftsführers.
- EU-VO 1008/2008 Art. 9: LBA muss Betriebsgenehmigung widerrufen wenn finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet; Restrukturierungsplan als Aufschiebungsmittel.
- InsO § 47: Aussonderungsrecht des Eigentümers (Leasinggeber); Priorität gegenüber Insolvenzgläubigern.
- IATA/IOSA: Kreditversicherung und IATA-Abrechnung (BSP) können bei Insolvenz besondere Regelungen auslösen.
Quellen
- EU-VO 1008/2008: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32008R1008
- LuftVG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html
- Cape Town Convention: https://www.unidroit.org/instruments/security-interests/aircraft-protocol/
- InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/
- EASA: https://www.easa.europa.eu/en/document-library/regulations
- LBA: https://www.lba.de/DE/Luftfahrtunternehmen/Genehmigungen/GenehmigungLU.html
Hinweise für die Praxis
Dieser Skill deckt den Bereich Airline-Betrieb und Betriebsgenehmigung ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen:
- Insolvenzfrühzeichen bei Airline-Mandanten laufend beobachten; Bilanzkennzahlen IATA-Rating.
- Antragspflicht nach InsO § 15a läuft ab Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; keine Verzögerung.
- Aussonderungsrechte des Leasinggebers sofort nach Insolvenzantrag anmelden.
- EU-VO 1008/2008 Art. 9: LBA hat eigene Pflicht zur Überwachung; kooperieren.
Dokumentationspflichten
Für Mandate im Bereich Airline-Betrieb und Betriebsgenehmigung sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern:
- Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben
- AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht)
- Cape-Town-Registerauszug (ICAO International Registry)
- Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie
- Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis
- Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz
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