Ausnahmen bundesregierung bundestag
Wenn es um Ausnahmen Bundesregierung in Lobbyregister Bundestag geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Ausnahmen Bundesregierung
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: § 3 LobbyRG Eintragung vor erster Interessenvertretung, § 5 LobbyRG jährliche Aktualisierung, Berichtspflicht ggf. innerhalb 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
- Tragende Normen verifizieren: LobbyRG §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 (i.d.F. Reform 2024), Verhaltenskodex Lobbyregister, GOBT, BGleiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Interessenvertreter, Bundestagsverwaltung (Lobbyregisterstelle), Geschäftsstelle, registrierte Verbände, Bundesregierung (zweiter Registerteil).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Lobbyregistereintrag, Verhaltenskodex-Bestätigung, Tätigkeitsbericht, Hausausweisantrag, Finanzangaben, Verbandsmitgliederliste — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Gefuehrter Ablauf
- Sachverhalt in einem Satz zusammenfassen: Wer will mit wem worueber sprechen oder hat bereits gehandelt?
- Offizielle Quelle und Rechtsstand nennen: LobbyRG, Lobbyregister-FAQ, Handbuch oder Verhaltenskodex.
- Die folgenden Leitfragen nacheinander stellen und fehlende Angaben als offene Punkte markieren.
- Ergebnis nicht als Rechtsrat ausgeben, sondern als prueffaehige Arbeitsunterlage mit Annahmen, Belegen und naechster Portalaktion.
Ausnahmenkanon § 2 LobbyRG (Stand prüfen)
- § 2 Abs. 2 LobbyRG — Tätigkeitsbezogene Ausnahmen: u. a. Stellungnahmen aufgrund Beteiligung in Gesetzgebung (z. B. § 47 Abs. 3 GGO), Auskunft auf Verlangen von Bundestag/Bundesregierung, anwaltliche oder anwaltsähnliche Mandate in konkreten Verfahren, Sozialpartnerdialog, Petitionen.
- § 2 Abs. 3 LobbyRG — Persönliche/strukturelle Ausnahmen: Hauptkommunal/-länderebenen, Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, politische Parteien, einzelne Bürgeranfragen, Wissenschaftsbetrieb auf Forschungsbasis.
- § 2 Abs. 1 LobbyRG — Registrierungsschwelle: Eintragungspflicht bei regelmäßiger, auf Dauer angelegter, geschäftsmäßiger oder gegen Gegenleistung beauftragter Interessenvertretung sowie bei mehr als 30 unterschiedlichen Interessenvertretungskontakten in den jeweils letzten drei Monaten. Die alte 100.000-Euro-Schwelle nicht fortschreiben; aktuelle Fassung live prüfen.
- Wichtig: Auch nicht eintragungspflichtige Interessenvertretung kann freiwillig registriert werden; dafür den aktuellen § 2 LobbyRG und den Pflichtkanon nach § 3 LobbyRG live prüfen, nicht die Definitionsnorm für Interessenvertreter als Freiwilligkeitsnorm zitieren.
- Strafe/Bußgeld: Bei vorsätzlich falschen Angaben § 7 LobbyRG (bis 50.000 Euro); zusätzlich Verlust der Anhörungsmöglichkeit und Veröffentlichung im Register.
Leitfragen
- Welche Regierungsebene ist adressiert?
- Liegt ein individuelles Ersuchen um Daten oder Fachwissen vor?
- Ist die Taetigkeit Teil eines eingerichteten Expertengremiums?
Quellenanker
- LobbyRG: https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg/BJNR081800021.html
- Lobbyregister FAQ: https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/informationen-für-interessenvertreter-863572
- Handbuch: https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/handbuch
- Leitplanken: ../../references/lobbyregister-leitplanken.md
Qualitaetsgate
- Pflichtgrund, Ausnahme und freiwillige Registrierung werden getrennt.
- Jede Frist bekommt Triggerdatum, Verantwortliche und Wiedervorlage.
- Jede Portalangabe bekommt Quelle, Freigabe und offenen Pruefpunkt.
- Unsichere Rechts- oder Tatsachenfragen werden nicht geglaettet, sondern sichtbar markiert.
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