Ausnahmen bundestag
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Wenn es um Ausnahmen Bundestag in Lobbyregister Bundestag geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md
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Ausnahmen Bundestag
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: § 3 LobbyRG Eintragung vor erster Interessenvertretung, § 5 LobbyRG jährliche Aktualisierung, Berichtspflicht ggf. innerhalb 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
- Tragende Normen verifizieren: LobbyRG §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 (i.d.F. Reform 2024), Verhaltenskodex Lobbyregister, GOBT, BGleiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Interessenvertreter, Bundestagsverwaltung (Lobbyregisterstelle), Geschäftsstelle, registrierte Verbände, Bundesregierung (zweiter Registerteil).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Lobbyregistereintrag, Verhaltenskodex-Bestätigung, Tätigkeitsbericht, Hausausweisantrag, Finanzangaben, Verbandsmitgliederliste — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Gefuehrter Ablauf
- Sachverhalt in einem Satz zusammenfassen: Wer will mit wem worueber sprechen oder hat bereits gehandelt?
- Offizielle Quelle und Rechtsstand nennen: LobbyRG, Lobbyregister-FAQ, Handbuch oder Verhaltenskodex.
- Die folgenden Leitfragen nacheinander stellen und fehlende Angaben als offene Punkte markieren.
- Ergebnis nicht als Rechtsrat ausgeben, sondern als prueffaehige Arbeitsunterlage mit Annahmen, Belegen und naechster Portalaktion.
Leitfragen
- Geht es um persönliche Interessen, Petition, öffentliche Anhörung oder Ersuchen um Sachinformation?
- Ist das Anliegen ausschließlich lokal?
- Handelt eine Koerperschaft öffentlichen Rechts oder ein Sozialpartner?
Ausnahmekatalog § 2 II LobbyRG (Bundestag)
Keine Interessenvertretung im Sinne des LobbyRG (und damit keine Registrierungspflicht) bei:
- Nr. 1: Tätigkeit von Sozialpartnern (Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen) im Rahmen der Tarifautonomie nach Art. 9 III GG.
- Nr. 2: Tätigkeit von Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 III WRV.
- Nr. 3: Tätigkeit von politischen Parteien im Sinne von Art. 21 GG / § 2 PartG, soweit sie ihre Aufgaben nach Art. 21 GG wahrnehmen.
- Nr. 4: Petitionen nach Art. 17 GG (an Volksvertretung); Anliegen gegenüber Bundestagsausschüssen.
- Nr. 5: persönliche Anliegen (z. B. Bürgerin schreibt an MdB in eigener Angelegenheit).
- Nr. 6: Ersuchen um Sachinformation durch Bundestag/Abgeordnete (z. B. öffentliche Anhörung als Sachverständiger).
- Nr. 7: ausschließlich lokale Interessenvertretung (Bezirk, Kommune, Region — nicht Bundesangelegenheit).
- Nr. 8: Tätigkeit von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
- Nr. 9: Anwaltliche Tätigkeit der anwaltlichen Vertretung in konkreten Mandantenangelegenheiten gegenüber Bundestagsverwaltung (nicht aber politische Lobbyarbeit).
- Nr. 10: Tätigkeit von diplomatischen Vertretungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen.
Restpflichten trotz Ausnahme
- Verhaltenskodex § 5 LobbyRG kann auch für Ausnahmefälle relevant sein (Identitätsoffenlegung beim Kontakt).
- Freiwillige Registrierung § 2 Abs. 5 LobbyRG bleibt möglich; kann Sichtbarkeit und Vertrauen erhöhen, löst aber eigene Richtigkeits- und Vollständigkeitspflichten aus.
- PartG-Pflichten (Spenden, Sponsoring) bleiben unberührt vom LobbyRG.
- AbgG-Pflichten für Adressaten (Abgeordnete) bleiben bestehen — insb. § 44a AbgG zur Veröffentlichung entgeltlicher Interessenvertretung.
Praxisfallen
- Gemischte Tätigkeit: Wer teils unter Ausnahme fällt, teils nicht, muss insgesamt registrieren, soweit nicht ausnahmsweise tätig.
- Lokales Anliegen vs. Bundesangelegenheit: Sobald Wirkung über kommunalen Bereich hinausreicht, keine Ausnahme.
- Petitionen sind ausgenommen, aber: ständige systematische "Petitionsversendungen" als Lobbystrategie können in Pflicht fallen.
- Stiftungen und Vereine sind nicht per se ausgenommen; Pflicht zu prüfen.
- Kirche ist ausgenommen, kirchliche Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie) nicht zwingend — Selbstbestimmungsrecht reicht nur soweit Glaubens-/Kultusbezug.
Quellenanker
- LobbyRG: https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg/BJNR081800021.html
- Lobbyregister FAQ: https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/informationen-für-interessenvertreter-863572
- Handbuch: https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/handbuch
- Leitplanken: ../../references/lobbyregister-leitplanken.md
Qualitaetsgate
- Pflichtgrund, Ausnahme und freiwillige Registrierung werden getrennt.
- Jede Frist bekommt Triggerdatum, Verantwortliche und Wiedervorlage.
- Jede Portalangabe bekommt Quelle, Freigabe und offenen Pruefpunkt.
- Unsichere Rechts- oder Tatsachenfragen werden nicht geglaettet, sondern sichtbar markiert.
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