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Auftraggeber ermitteln

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Wenn es um Auftraggeber ermitteln in Lobbyregister Bundestag geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Auftraggeber ermitteln

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: § 3 LobbyRG Eintragung vor erster Interessenvertretung, § 5 LobbyRG jährliche Aktualisierung, Berichtspflicht ggf. innerhalb 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
  • Tragende Normen verifizieren: LobbyRG §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 (i.d.F. Reform 2024), Verhaltenskodex Lobbyregister, GOBT, BGleiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Interessenvertreter, Bundestagsverwaltung (Lobbyregisterstelle), Geschäftsstelle, registrierte Verbände, Bundesregierung (zweiter Registerteil).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Lobbyregistereintrag, Verhaltenskodex-Bestätigung, Tätigkeitsbericht, Hausausweisantrag, Finanzangaben, Verbandsmitgliederliste — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Gefuehrter Ablauf

  1. Sachverhalt in einem Satz zusammenfassen: Wer will mit wem worueber sprechen oder hat bereits gehandelt?
  2. Offizielle Quelle und Rechtsstand nennen: LobbyRG, Lobbyregister-FAQ, Handbuch oder Verhaltenskodex.
  3. Die folgenden Leitfragen nacheinander stellen und fehlende Angaben als offene Punkte markieren.
  4. Ergebnis nicht als Rechtsrat ausgeben, sondern als prueffaehige Arbeitsunterlage mit Annahmen, Belegen und naechster Portalaktion.

Leitfragen

  1. Wer beauftragt die Interessenvertretung?
  2. Welche Interessen, Vorhaben und Adressaten sind vom Auftrag umfasst?
  3. Welche Angaben darf der Auftraggeber prüfen oder freigeben?

Auftraggeber-Angabe § 3 Abs. 1 Nr. 9 LobbyRG

Pflicht zur Angabe, wenn Interessenvertretung im Auftrag Dritter erfolgt (Agentur, Kanzlei, Lobby-Beratung, PR-Agentur, Verband im Mandat):

  • Namentliche Identifikation des Auftraggebers (natürliche oder juristische Person).
  • Anschrift / Sitz des Auftraggebers.
  • Vorhaben / Regelungsbereich, auf den die Vertretung sich bezieht.
  • Eingesetzte Personen (zumindest die zur Interessenvertretung tätigen Beauftragten — § 3 I Nr. 4 LobbyRG, vgl. Skill drehtuer-angaben).

Differenzierung Auftraggeber vs. Eigeninteresse

KonstellationLobbyRG-Pflicht
Unternehmen vertritt eigene InteressenSelbst registrierungspflichtig (sofern Schwellen erreicht); keine Auftraggeber-Angabe
Branchenverband vertritt MitgliederinteressenVerband selbst registriert; Mitglieder nicht als Auftraggeber zu nennen, soweit Verbandstätigkeit als eigene
Lobby-Agentur (PR / Public Affairs) im AuftragAgentur registriert; Auftraggeber als solche zu nennen
Anwaltskanzlei: politische Lobbyarbeit im MandatKanzlei pflichtig (sofern nicht klassische anwaltliche Mandantenvertretung ausgenommen § 2 II LobbyRG); Mandant als Auftraggeber
Anwaltskanzlei: konkrete Rechtsangelegenheit§ 2 II Nr. 9 LobbyRG: anwaltliche Vertretung in Mandantenangelegenheit ausgenommen

Schutzantrag (§ 4 LobbyRG)

Auftraggeber kann Anonymisierung der Registrierungsangaben verlangen, wenn schutzwürdige Interessen entgegenstehen — z. B.:

  • berufliche oder wirtschaftliche Existenzgefährdung bei Offenlegung,
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 1 GeschGehG-Maßstab analog),
  • Bedrohung Sicherheit der Person.

Antrag formgebunden über das Portal mit Begründung; Entscheidung durch registerführende Stelle Bundestag; Recht auf gerichtliche Überprüfung.

Verfahrensweise

  1. Mandatsbeschreibung dokumentieren (Auftraggeber, Vorhaben, eingesetzte Personen).
  2. Erlaubnis Auftraggeber zur Registereintragung einholen (oft AGB-Klausel oder Mandatsvereinbarung).
  3. Eintragung im Portal: Auftraggebermatrix.
  4. Aktualisierung bei neuen Aufträgen / Beendigung innerhalb 30 Tagen (§ 3 Abs. 3 LobbyRG).
  5. Schutzantrag § 4 LobbyRG falls schutzwürdige Interessen.

Praxisfallen

  • Anwaltsmandat vs. Politik-Mandat: Wenn Kanzlei für Mandanten Gesetzgebung beeinflussen soll (auch im Wirtschaftsinteresse), ist das Interessenvertretung — nicht klassische anwaltliche Tätigkeit. § 2 II Nr. 9 LobbyRG-Ausnahme ist eng auszulegen.
  • Konzernmutter als Auftraggeber: wenn Tochter für Mutter Lobbyarbeit macht — Mutter ist Auftraggeber.
  • Verband mit nur einem Mitglied: Konstruktion als Vorwand, um Mitgliedsname zu verschleiern, wird kritisch geprüft (Verhaltenskodex).
  • Pro-Bono-Lobby: auch unentgeltliche Interessenvertretung kann pflichtig sein, wenn systematisch erfolgt.
  • Geschäftsgeheimnis vs. Transparenz: Schutzantrag § 4 LobbyRG ist eng; bloß Geschäftsbeziehung reicht nicht.

Quellenanker

Qualitaetsgate

  • Pflichtgrund, Ausnahme und freiwillige Registrierung werden getrennt.
  • Jede Frist bekommt Triggerdatum, Verantwortliche und Wiedervorlage.
  • Jede Portalangabe bekommt Quelle, Freigabe und offenen Pruefpunkt.
  • Unsichere Rechts- oder Tatsachenfragen werden nicht geglaettet, sondern sichtbar markiert.

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