Klausel vertraulichkeit und nda interimsphase
⚠️ Experimentelle Skill-Sammlung für deutsches Recht (Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz-, Datenschutz-, Prozessrecht u.a.) – inzwischen verbessert und im Alltag getestet, aber weiterhin Experiment. Bitte selber ausprobieren, Issues/PRs willkommen! Keine Rechtsberatung. Mandatsgeheimnis (§§ 203/204 StGB, § 43e BRAO), DSGVO, US-Transfer, KI-VO & Co
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Wenn es um Klausel Vertraulichkeit + NDA-Interimsphase in Lizenzvertragsersteller geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.
SKILL.md
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Klausel Vertraulichkeit + NDA-Interimsphase
Zweck
Bei Lizenzverhandlungen werden Geschäftsgeheimnisse, Patentinformationen, Roadmaps offengelegt. Schutz erforderlich.
Interim-NDA (vor Vertragsschluss)
Standardtext für die Verhandlungs-/DD-Phase:
Non-Disclosure Agreement / Vertraulichkeitsvereinbarung
- Die Parteien beabsichtigen, über den Abschluss eines Lizenzvertrages zu verhandeln. Zu diesem Zweck tauschen sie vertrauliche Informationen aus.
- "Vertrauliche Information" bezeichnet alle technischen, kommerziellen, finanziellen oder organisatorischen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder erkennbar geheim sein sollen.
- Empfaenger verwendet vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zweck der Prüfung einer moeglichen Lizenz; gibt sie nur an Mitarbeiter und Berater weiter, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen ("need to know").
- Ausnahmen: öffentlich bekannte Informationen, vor Offenlegung bereits dem Empfaenger bekannte Informationen, von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erhaltene Informationen, durch eigene Entwicklung unabhaengig erworbene Informationen.
- Laufzeit: 24 Monate ab Unterzeichnung. Geheimhaltungspflicht besteht zusaetzlich 5 Jahre fort.
- Bei Vertragsschluss eines Lizenzvertrages tritt dieser an die Stelle des NDA; bei Nichtzustandekommen besteht das NDA fort.
- Vertragsstrafe bei Verstoss: [Betrag] EUR pro Fall.
Vertraulichkeitsklausel im Lizenzvertrag
Paragraf 13 Vertraulichkeit.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten.
(2) "Vertrauliche Information" bezeichnet alle technischen, kommerziellen, finanziellen, geschäftlichen, personellen, wissenschaftlichen oder organisatorischen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar geheimhaltungsbeduerftig sind. Dies umfasst insbesondere den Lizenzgegenstand, Anlage A, Royalty-Hoehen, Audit-Berichte, Sub-Lizenz-Konditionen, Roadmap-Informationen.
(3) Ausnahmen: Eine Information ist nicht vertraulich, wenn sie a) öffentlich bekannt ist oder waehrend der Laufzeit dieses Vertrages ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich wird; b) der empfangenden Partei bereits vor Erhalt nachweislich bekannt war; c) von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht uebermittelt wurde; d) unabhaengig von der empfangenden Partei entwickelt wurde.
(4) Geheimhaltungspflicht über das Vertragsende hinaus: 5 Jahre.
(5) Bei Verstoss schuldet die verletzende Partei der anderen eine Vertragsstrafe in Höhe von [Betrag] EUR pro Verstoss, hoechstens [Maximalbetrag] pro Jahr. Weitergehende Schadensersatzansprueche bleiben unberuehrt.
Anschluss
- Geschäftsgeheimnis-Lizenz:
lizenz-geschaeftsgeheimnis-knowhow-geschgehg - Datenschutz:
datenschutz-dsgvo-im-lizenzvertrag