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Normhierarchie routing

Skill Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/legistik-werkstatt/skills/normhierarchie-routing

Wenn es um Normhierarchie-Routing in Legistik-Werkstatt geht: klärt Rolle, Ziel, Frist, Unterlagen und den passenden nächsten Fachskill; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.From its SKILL.md

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Normhierarchie-Routing

Entscheidet: Wer kann handeln, auf welcher Ebene und in welchem Verfahren?

Eingabe

Auftragsblatt aus legistik-auftragsaufnahme.

Prüfraster

Vorfrage - Welcher institutionelle Pfad?

PfadWann naheliegend?Nächster Skill
Bundesministerium / BundesregierungBundeskompetenz, Regierungsprogramm, Kabinettspfad, Rechtsverordnung des Bundesreferentenentwurf-bauen, gesetzesentwurf-kabinett, verordnungsermaechtigung-art80
Bundestag / Fraktion / AbgeordneteParlamentarischer Gesetzentwurf, Änderungsantrag, Entschließungsantrag oder Antragformulierungshilfe-bauen
Landesministerium / LandesregierungLandeskompetenz, Landesvollzug, Landesverordnung, Landesgesetzreferentenentwurf-bauen, danach landesspezifische Kabinetts-/Landtagsprüfung
Landtag / LandtagsfraktionLandesparlamentarischer Antrag oder Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtagsformulierungshilfe-bauen
Kommune / Kammer / Hochschule / sonstige KörperschaftSelbstverwaltungs- oder Fachsatzung, Beschlussvorlage, Bekanntmachungsatzungskompetenz-pruefen

Wenn ein Vorhaben nur eine politische Position, Prüfbitte oder Aufforderung an Regierung/Verwaltung enthält, kann ein Antrag oder Entschließungsantrag richtiger sein als ein Gesetz.

A - Ist es überhaupt eine zu kodifizierende Materie?

Wenn die politische Vorgabe nur Verwaltungspraxis ändern soll, reicht ein Erlass / eine Verwaltungsvorschrift. Kein Norm-Schritt noetig.

B - Wenn Gesetz: Bund oder Land?

  1. Prüfung ausschließliche Gesetzgebung Bund (Art. 71 und 73 GG): auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehoerigkeit, Wahrungseinheit, Bundeseisenbahnen, Luftverkehr, Postwesen, Telekommunikation, Bundeskriminalpolizei, Zoelle, Schutz deutsches Kulturgut.
  2. Prüfung konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72 und 74 GG): Bürgerliches Recht, Strafrecht, Gerichtsverfassung, Aufenthaltsrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Straßenverkehr, öffentliche Fürsorge, Recht der Wirtschaft, etc. Prüfung Erforderlichkeitsklausel Art. 72 Abs. 2 GG bei den dort genannten Materien.
  3. Wenn weder Art. 71 noch Art. 73 noch Art. 74: Landeszuständigkeit Art. 70 Abs. 1 GG (Auffangkompetenz).

Bei Landeszuständigkeit:

  • Bundesland ausdrücklich benennen.
  • Landesverfassung, Geschäftsordnung der Landesregierung und Geschäftsordnung des Landtags als Prüfquellen markieren.
  • Prüfen, ob eine landesrechtliche Verordnung oder Satzung genügt oder ein Landesgesetz erforderlich ist.

C - Wenn Gesetz oder Rechtsverordnung?

  • Wesentlichkeitstheorie BVerfG: Grundrechtsrelevante Regelungen müssen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden. Faustregel: Wer betrifft den Bürger in seinen Grundrechten erheblich, muss als Gesetz geregelt werden.
  • Strafgesetz und Bußgeldgesetz: nur Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG iVm Wesentlichkeitstheorie).
  • Detailregelungen technischer Art: Rechtsverordnung kommt in Betracht.

D - Wenn Rechtsverordnung Bund: Gibt es Ermaechtigungsgrundlage Art. 80 GG?

Prüfen mit Skill verordnungsermaechtigung-art80. Wenn keine ausreichende Ermaechtigung vorhanden: zunächst Gesetz ändern, um Ermaechtigung zu schaffen, dann VO erlassen.

E - Wenn Satzung: Gibt es Satzungskompetenz?

  • Kommunale Satzungen: Selbstverwaltungsgarantie Art. 28 Abs. 2 GG plus Gemeindeordnung des Landes plus ggf. spezielle Fachgesetze (z.B. BauGB für Bebauungspläne, KAG für Beitragssatzungen, BImSchG für Laermsatzungen).
  • Berufsstaendische Satzungen: Kammerngesetz (z.B. BRAO, BAeO, IHK-Gesetz) plus Vorbehalt des Gesetzes BVerfG E 33 / 125 (Facharzt).
  • Hochschulsatzungen: Hochschulgesetz Land plus Selbstverwaltung Art. 5 Abs. 3 GG.
  • Sozialversicherungsträger: Satzungsbefugnis nach SGB IV.
  • Rundfunkanstalten: Rundfunkstaatsvertrag plus Landesrundfunkgesetze.

F - Wenn Mehrebenen-Vorhaben

Manchmal braucht es: Bundesgesetz (Rahmen), Bundesverordnung (Details), Landesgesetz (Umsetzung), Verwaltungsvorschrift (Vollzug). Dann ist eine Tabelle der Ebenen zu erstellen.

G - Wenn parlamentarischer Antrag ohne Normtext

Ein Antrag, Entschließungsantrag oder Prüfauftrag ist naheliegend, wenn:

  • das Parlament die Regierung zu einem Bericht, Entwurf oder Verhalten auffordern soll,
  • ein politischer Alternativvorschlag ohne sofortigen Normtext gebraucht wird,
  • die Gesetzgebungskompetenz unsicher ist und zuerst ein Prüfauftrag sinnvoller ist,
  • eine Oppositionsfraktion ein Thema parlamentarisch sichtbar machen will.

Dann zu formulierungshilfe-bauen routen, aber als Antrag/Entschließungsantrag, nicht als Normtext.

Arbeitsgrundlagen

  • Art. 70-74 GG: Kompetenzverteilung Bund/Länder.
  • Art. 76-78 GG: Bundesgesetzgebungsverfahren und Einbringungswege.
  • Art. 80 GG: Anforderungen an Rechtsverordnungsermächtigungen.
  • Art. 28 Abs. 2 GG: Kommunale Selbstverwaltung als Ausgangspunkt für Satzungen.
  • Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht.
  • GO-BT und Landtags-Geschäftsordnungen: parlamentarische Vorlagen, Anträge und Änderungsanträge.
  • Landesverfassungen und Verkündungsrecht: landesspezifischer Pfad.
  • EU-Recht: Anwendungsvorrang und Umsetzungsbedarf im jeweiligen Fachskill prüfen.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

Art. 70-74 GG — Art. 76-78 GG — Art. 80 GG — Art. 28 Abs. 2 GG — Art. 31 GG — Art. 1 Abs. 3 GG — Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG — Art. 100 GG — Art. 288 AEUV — GO-BT — jeweilige Landesverfassung und Landtags-GO

Ausgabe

  • Entscheidung institutionelle Startbahn
  • Entscheidung Norm-Ebene oder parlamentarischer Antragstyp
  • drei Sätze Begründung
  • offene landesspezifische oder geschäftsordnungsrechtliche Punkte
  • Verweis auf nächsten Skill gesetzgebungskompetenz-pruefen, verordnungsermaechtigung-art80, satzungskompetenz-pruefen, referentenentwurf-bauen oder formulierungshilfe-bauen
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

Stolperfallen

  • Goldplating durch Wahl der falschen Ebene (Bund regelt, was Land regeln duerfte): prüfen unter goldplating-vermeiden
  • Wesentlichkeitstheorie wird oft übersehen, wenn das Ministerium "schnell per VO" regeln will
  • Subsidiaritaetsprinzip EU bei Kompetenzfragen mitdenken

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