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Insolvenz leasingnehmer aussonderung fortfuehrung

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Wenn es um Insolvenz des Leasingnehmers: Aussonderung und Fortführung in Leasingrecht Praxis geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.From its SKILL.md

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Insolvenz des Leasingnehmers: Aussonderung und Fortführung

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Rechtlicher Rahmen

  • § 47 InsO: Aussonderung (LG als Eigentümer)
  • § 108 InsO: Fortbestand bestimmter Verträge (Miet-/Leasingverträge)
  • § 109 InsO: Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei Verträgen
  • §§ 38, 55 InsO: Insolvenzforderung vs. Masseverbindlichkeit
  • § 21 II Nr. 5 InsO: Vorläufige Insolvenzverwaltung, Anordnung des Aussonderungsverbots

§ 108 InsO: Fortbestand des Leasingvertrags

Grundsatz

Leasingverträge über unbewegliche Sachen (Immobilien) laufen gemäß § 108 I InsO grundsätzlich mit Wirkung für die Masse fort.

Bei beweglichen Sachen (Regelfall im Leasing): § 108 InsO gilt nicht direkt; § 103 InsO (Wahlrecht) gilt.

BGH-Rspr.: Finanzierungsleasing = Mietvertrag analog → § 108 InsO analog anwendbar nach überwiegender Ansicht, aber str.

§ 103 InsO: Wahlrecht des Insolvenzverwalters

  • Verwalter kann Erfüllung wählen oder ablehnen
  • Wahl der Erfüllung: Leasingvertrag läuft fort; Raten = Masseverbindlichkeit (§ 55 I Nr. 2 InsO)
  • Ablehnung: LN (Masse) wird von Ratenpflicht frei; LG kann Objekt aussondern (§ 47 InsO)

§ 47 InsO: Aussonderungsrecht des Leasinggebers

LG bleibt zivilrechtlicher Eigentümer → Aussonderungsrecht: LG kann das Leasingobjekt aus der Insolvenzmas se herausverlangen.

Voraussetzungen:

  • LG muss Eigentümer sein (nicht nur Sicherungsnehmer)
  • Objekt muss noch identifizierbar zur Insolvenzmasse gehören (nicht verarbeitet, nicht gutgläubig erworben)

Praxis: LG stellt Aussonderungsantrag beim Insolvenzverwalter. Verwalter hat keine Wahl bei echtem Eigentum des LG – er muss herausgeben.

Forderungsanmeldung

Offene Raten vor Insolvenzeröffnung

  • Sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
  • Anmeldung beim Insolvenzverwalter erforderlich (§ 174 InsO)
  • Quote: Typisch 5–30 % in Regelinsolvenz

Raten nach Verfahrenseröffnung (wenn Verwalter fortführt)

  • Masseverbindlichkeiten (§ 55 I Nr. 2 InsO)
  • Volle Erfüllung aus der Insolvenzmasse vor anderen Gläubigern

Schadensersatz nach Kündigung

  • Wenn LG kündigt (wegen Zahlungsverzug vor Insolvenzeröffnung): Schadensersatz = Insolvenzforderung
  • Wenn Verwalter ablehnt: Schadensersatz-Anspruch? Str.; h.M.: LG hat Anspruch als Insolvenzforderung

Vorläufige Insolvenzverwaltung

  • § 21 II Nr. 5 InsO: Anordnung eines Aussonderungsverbots
  • Während Voröffnung: LG darf Objekt nicht herausverlangen
  • Gegenleistung: Nutzungsentgelt aus Masse (§ 21 II Nr. 5 S. 2 InsO)

Sanierungsoptionen

Fortführung mit Insolvenzplan

  • Insolvenzverwalter kann Leasingvertrag fortführen
  • Leasingkonditionen können im Insolvenzplan angepasst werden (einvernehmlich mit LG)

Übertragende Sanierung

  • Sanierungsunternehmen übernimmt Betrieb → LG muss Zustimmung zur Vertragsübertragung geben (§ 415 BGB)
  • Ohne Zustimmung: Vertragsübertragung unwirksam

Prüfprogramm

  1. Insolvenzantrag: Eröffnungsdatum feststellen
  2. Eigentum des LG: Belege sichern (Kaufvertrag, Eigentumsnachweis)
  3. § 103 InsO: Verwalter kontaktieren – Erfüllung oder Ablehnung?
  4. Offene Raten: Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter (§ 174 InsO)
  5. Raten nach Eröffnung: Masseverbindlichkeit geltend machen (§ 55 InsO)
  6. Aussonderungsantrag stellen; Voröffnungsverbot beachten (§ 21 II Nr. 5 InsO)

Typische Fallen

  • Forderungsanmeldung vergessen → Insolvenzforderung verloren
  • LG tritt ohne Erlaubnis ins Objekt ein → verbotene Eigenmacht
  • Raten als Masseverbindlichkeit eingeklagt, aber Verwalter hat Erfüllung abgelehnt → Schadensersatz nur als Insolvenzforderung
  • Sicherungsübereignung an Refinanzierer überlappt mit Aussonderungsrecht → Prioritätsstreit

Normen und Quellen

Output-Formate

  • Sofortmaßnahmen-Plan: Checkliste für LG ab Insolvenzantrag
  • Forderungsanmeldungs-Vorlage: § 174 InsO (Raten, Schadensersatz)
  • Aussonderungsantrag-Muster: An Insolvenzverwalter
  • Fortführungs-Analyse: Masseverbindlichkeit vs. Quote-Forderung

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