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Stabilisierungsanordnung und vollstreckungssperre

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Bereitet eine Stabilisierungsanordnung nach Paragrafen 49 bis 59 StaRUG vor: Anzeige, Adressaten, Vollstreckungs- und Verwertungssperre, sechsmonatiger Finanzplan, Anordnungsvoraussetzungen, Dauer, Vertragswirkungen und Aufhebung. Liefert Antrag, Gläubigermatrix, Anlagenliste und Fristenplan.From its SKILL.md

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1. Stabilisierungsanordnung nach Paragrafen 49 bis 59 StaRUG

1.1. Arbeitsauftrag

Prüfe, ob und gegen welche Gläubiger eine Vollstreckungs- oder Verwertungssperre benötigt wird. Lies zuerst Titel, Vollstreckungsankündigungen, Sicherheitenregister, Restrukturierungskonzept, Finanzplan und bisherige Gerichtsunterlagen. Liefere einen antragsreifen Kern mit genau bezeichnetem Adressatenkreis und Zeitraum.

1.2. Normenkarte

NormFunktion
Paragraf 31 StaRUGvorherige Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
Paragraf 49 StaRUGInhalt und Reichweite der Vollstreckungs- oder Verwertungssperre
Paragraf 50 StaRUGAntrag, aktualisierte Restrukturierungsplanung und sechsmonatiger Finanzplan
Paragraf 51 StaRUGAnordnungsvoraussetzungen, Schlüssigkeit, Erforderlichkeit und Zustellung
Paragraf 52 StaRUGFolgeanordnung nach Verlegung des Interessenmittelpunkts
Paragraf 53 StaRUGDauer von grundsätzlich bis zu drei Monaten und gesetzliche Verlängerungsfälle
Paragraf 54 StaRUGZins-, Wertverlust- und Erlösausgleich bei Verwertungssperren
Paragraf 55 StaRUGbegrenzte Wirkungen auf gegenseitige Verträge
Paragraf 56 StaRUGAusnahmen für Finanzsicherheiten und Netting
Paragraf 57 StaRUGGeschäftsleiterhaftung bei schuldhaft unrichtigen Angaben
Paragraf 58 StaRUGAussetzung eines Gläubigerinsolvenzantrags
Paragraf 59 StaRUGAufhebung und Ende der Anordnung

2. Antragsvoraussetzungen

2.1. Anzeige und Zuständigkeit

Vor Inanspruchnahme der Stabilisierung muss das Restrukturierungsvorhaben nach Paragraf 31 StaRUG beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt sein. Paragraf 29 StaRUG bezeichnet die verfügbaren Instrumente; er ist keine Anzeigevorschrift.

2.2. Bestimmter Antrag

Bezeichne nach Paragraf 50 Absatz 1 StaRUG:

  1. beantragte Vollstreckungs- oder Verwertungssperre,
  2. jeden betroffenen Gläubiger oder den gesetzlich zulässigen Gläubigerkreis,
  3. erfasste Forderungen und Sicherheiten,
  4. beantragte Dauer,
  5. konkrete Gefährdung des Restrukturierungsziels.

2.3. Restrukturierungsplanung

Dem Antrag sind nach Paragraf 50 Absatz 2 StaRUG beizufügen:

  1. ein tagesaktueller Planentwurf oder ein tagesaktuelles Restrukturierungskonzept nach Paragraf 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StaRUG,
  2. ein Finanzplan für sechs Monate mit fundierter Darstellung der Finanzierungsquellen.

Zusätzlich sind die Erklärungen nach Paragraf 50 Absatz 3 StaRUG abzugeben, insbesondere zu Rückständen bei Arbeitnehmern, Pensionen, Steuern, Sozialversicherung und Lieferanten, früheren Sperren sowie Offenlegungspflichten.

2.4. Gerichtliche Prüfung

Nach Paragraf 51 StaRUG müssen Planung und Erklärungen vollständig und schlüssig sein. Die Anordnung scheidet insbesondere aus, wenn wesentliche Angaben unrichtig sind, die Restrukturierung aussichtslos ist, drohende Zahlungsunfähigkeit noch nicht vorliegt oder die Sperre für das Restrukturierungsziel nicht erforderlich ist. Behebbare Mängel können nur eine auf höchstens 20 Tage begrenzte Zwischenanordnung tragen.

3. Reichweite und Grenzen

3.1. Vollstreckungs- und Verwertungssperre

Paragraf 49 StaRUG erlaubt eine Sperre für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und eine Sperre für die Verwertung bestimmter Rechte an beweglichem Vermögen sowie die Einziehung abgetretener Forderungen. Der Antrag kann sich gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger richten. Forderungen, die nach Paragraf 4 StaRUG nicht durch einen Plan gestaltet werden können, bleiben ausgenommen.

3.2. Sicherheiten und Erlöse

Bei einer Verwertungssperre sind nach Paragraf 54 StaRUG grundsätzlich geschuldete Zinsen und nutzungsbedingter Wertverlust auszugleichen. Erlöse aus der Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen oder der Veräußerung beziehungsweise Verarbeitung sicherungsbelasteter beweglicher Sachen sind auszukehren oder unterscheidbar zu verwahren, soweit keine andere Vereinbarung besteht.

3.3. Vertragswirkungen

Paragraf 55 StaRUG verhindert unter den gesetzlichen Voraussetzungen, dass ein betroffener Gläubiger allein wegen einer rückständigen Leistung bestimmte Leistungsverweigerungs-, Beendigungs- oder Änderungsrechte ausübt. Das ist weder ein allgemeiner Vertragsstopp noch ein Recht des Schuldners zur einseitigen Vertragsbeendigung. Finanzierungszusagen und gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

3.4. Gläubigerinsolvenzantrag

Das Verfahren über einen Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung wird nach Paragraf 58 StaRUG für die Dauer der Anordnung ausgesetzt. Die eigene Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung nach Paragraf 15a InsO wird dadurch nicht suspendiert.

4. Dauer

  1. Erstanordnung: bis zu drei Monate nach Paragraf 53 Absatz 1 StaRUG.
  2. Bei unterbreitetem Planangebot und erwartbarer Annahme innerhalb eines Monats kann die Höchstdauer unter den Voraussetzungen des Paragrafen 53 Absatz 2 StaRUG um einen Monat erweitert werden; die Anordnung richtet sich dann nur gegen Planbetroffene.
  3. Nach beantragter Bestätigung eines angenommenen Plans können Folge- oder Neuanordnungen bis zur Rechtskraft, höchstens aber bis acht Monate nach der Erstanordnung, ergehen, sofern der Plan nicht offensichtlich unbestätigungsfähig ist.

Die Dauer folgt aus Paragraf 53 StaRUG, nicht aus Paragrafen 55 bis 57 StaRUG.

5. Antragsgerüst

An das Amtsgericht [Ort] als Restrukturierungsgericht
Aktenzeichen: [falls vorhanden]

1. Antrag
Es wird beantragt, für den Zeitraum vom [Datum] bis [Datum]

1.1. Vollstreckungsmaßnahmen der in Anlage A bezeichneten Gläubiger
gegen die Schuldnerin zu untersagen und

1.2. die Verwertung der in Anlage B einzeln bezeichneten Rechte
an beweglichem Vermögen sowie die Einziehung der dort bezeichneten
abgetretenen Forderungen zu untersagen.

2. Anzeige
Das Restrukturierungsvorhaben wurde am [Datum] nach Paragraf 31 StaRUG
angezeigt. Beleg: Anlage C.

3. Restrukturierungsziel und Erforderlichkeit
[Krise, Ziel, Maßnahmen, konkrete Gefährdung durch Vollstreckung]

4. Drohende Zahlungsunfähigkeit
[24-Monats-Prognose nach Paragraf 18 Absatz 2 InsO]

5. Restrukturierungsplanung
[Planentwurf oder Konzept; Verhandlungsstand]

6. Sechsmonatiger Finanzplan
[Finanzierungsquellen, Rückstände, Fortführung]

7. Gläubiger- und Sicherheitenmatrix
[Forderung, Titel, Vollstreckungsstand, Sicherheit, beantragte Wirkung]

8. Erklärungen nach Paragraf 50 Absatz 3 StaRUG
[vollständig]

6. Anlagen- und Belegmatrix

AnlageInhaltStichtagTrägt welche Voraussetzung?
AGläubiger- und Forderungsliste[Datum]Adressatenkreis
BSicherheitenregister[Datum]Verwertungssperre
CAnzeige nach Paragraf 31 StaRUG[Datum]Instrumentenzugang
DPlanentwurf oder Konzept[Datum]Restrukturierungsziel
ESechsmonatiger Finanzplan[Datum]Fortführungsfinanzierung
F24-Monats-Prognose[Datum]Paragraf 18 InsO
GTitel und Vollstreckungsschreiben[Datum]Erforderlichkeit
HErklärungen nach Paragraf 50 Absatz 3 StaRUG[Datum]Vollständigkeit

7. Aufhebung und Haftung

Prüfe laufend Paragraf 59 StaRUG. Die Anordnung ist insbesondere bei Wirkungsverlust der Anzeige, Aufhebungsgründen der Restrukturierungssache, fehlendem Planentwurf oder unzutreffender Planung gefährdet. Sie endet mit Bestätigung oder Versagung der Planbestätigung.

Paragraf 57 StaRUG begründet eine besondere Geschäftsleiterhaftung, wenn eine Stabilisierungsanordnung aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben erwirkt wird. Jede Zahl im Antrag benötigt deshalb Stichtag, Quelle, Bearbeiter und Abstimmungsnachweis.

8. Fehlerbremse

  1. Paragraf 50 StaRUG nicht als Gläubigerbenachrichtigung bezeichnen.
  2. Paragraf 51 StaRUG nicht als Wirkungsnorm für Sicherheiten bezeichnen.
  3. Paragraf 53 StaRUG als Dauernorm verwenden.
  4. Paragraf 49 StaRUG nicht als pauschales Moratorium für sämtliche Pflichten darstellen.
  5. Ausnahmen des Paragrafen 4 und Finanzsicherheiten nach Paragraf 56 StaRUG prüfen.
  6. Die eigene Antragspflicht nach Paragraf 15a InsO nie als ausgesetzt behandeln.
  7. Rechtsprechung nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle verwenden.

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